Tarifverträge zu Leiharbeit/PSA

Update aller Tarifverträge über Leiharbeit und Personal Service Agenturen (PSA).

Achtung: wir setzen die Aktualisierung der Leiharbeitstarifverträge nicht mehr im gewohnten Umfang fort. Seit wir die Veröffentlichung begonnen haben, wurden die Vereinbarungen jeden Monat 10.000fach von www.fau.org heruntergeladen, selbst manche Leiharbeitsfirmen verwiesen auf unser Verzeichnis.
In der Zwischenzeit haben wir (und andere) erreicht, dass die Leiharbeitstarifverträge weitestgehend öffentlich gemacht wurden und über jede Internetsuchmaschine zu finden sind.

FAU-Frankfurt


Die aktuellen Tarífverträge (2008):

AMP - CGZP Entgeltrahmentarifvertrag

AMP - CGZP Entgelttarifvertrag Ost

AMP - CGZP Entgelttarifvertrag West

BVD - CGZP Tarifvertrag komplett

BZA - DGB Tarifvertrag komplett

iGZ - DGB Tarifvertrag komplett


01.01.2008 aktuelle AMP-CGB Tarifverträge

AMP-CGB Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag.pdf
AMP-CGB Anlage 1 zum Manteltarifvertrag (Schlichtungsverfahren bei Tarifverhandlungen) Anlage1_Manteltarifvertrag.pdf
AMP-CGB Protokollnotizen zum Manteltarifvertrag (Betriebsbedingte Minusstunden zur Bildung eines Negativsaldos auf dem Arbeitszeitkonto / Zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten) Protokollnotiz_MTV_0606.pdf
AMP-CGB Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag.pdf
AMP-CGB Einteilung der Entgeltgruppen nach Tätigkeitsbeispielen (Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag) Entgeltgruppen.pdf
AMP-CGB Änderungsvereinbarung zum Entgeltrahmentarif- vertrag _nderungsvereinbarung_ERTV_ratifiziert.pdf
AMP-CGB Protokollnotiz zum Entgeltrahmentarifvertrag (Besitzstandswahrung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bei Urlaub und Krankheit) PROTOKOLLNOTIZ_ERTV_ratifiziert.pdf
AMP-CGB Protokollnotiz zum Entgeltrahmentarifvertrag (Anrechenbarkeit des Ausgleichsbetrags bei Einsatzzulage) Protokollnotiv_ERTV_0606.pdf
AMP-CGB Entgelttarifvertrag West für die alten Bundesländer Entgelttarifvertrag-West_0606.pdf
AMP-CGB Entgelttarifvertrag Ost für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin Entgelttarifvertrag_Ost_0606.pdf
AMP-CGB Beschäftigungssicherungstarifvertrag downloads/AMP_BSTV.pdf
AMP-CGB Manteltarifvertrag für die Auszubildenden Ausbildungsmanteltarifvertrag_0307.pdf
AMP-CGB Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien zur Präzisierung der Tarifvertragsnormen für Arbeitszeit- konten (AZK) des AMP-Tarifvertrages Erkl_rung_Arbeitszeitkonten_1106.pdf
Im Original unter: www.amp-info.de

Allbecon-CGB/BZA-DGB - Tarifvergleich Update 07.11.03

alle Tarife - Lohnvergleich Update 23.06.03
iGZ-BZA-DGB - Tarifvergleich Update 11.06.03

UIS-IG-Bau - Beschäftigungssicherungsvertrag 22.01.04
UIS-IG-Bau - Entgeltrahmentarifvertrag
UIS-IG-Bau - Entgelttarifvertrag
UIS-IG-Bau - Rahmentarifvertrag

BVD-CGB - B.O.L.E.R.O. Tarifverträge

MVZ-CGB - Ergänzungs-Tarifvertrag Update 17.12.03

iGZ-DGB - TV_zur_Beschäftigungssicherung
iGZ-DGB - Entgeltrahmentarifvertrag
iGZ-DGB - Entgelttarifvertrag
iGZ-DGB - Manteltarifvertrag

BZA-DGB - Entgeltrahmentarifvertrag (neu)
BZA-DGB - Entgelttarifvertrag (neu)
BZA-DGB - Manteltarifvertrag (neu)
BZA-DGB - Protokollerklärung (neu)
BZA-DGB - Verhandlungsergebnis (neu)

BZA-DGB - Entgeltrahmentarifvertrag (alt)
BZA-DGB - Entgelttarifvertrag (alt)
BZA-DGB - Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag (alt)
BZA-DGB - Verhandlungsergebnis (alt)

INZ-CGB - Manteltarifvertrag 2005 01.01.05 - 30.06.05
INZ-CGB - Entgeltrahmentarifvertrag 2005
INZ-CGB - Entgelttarifvertrag - West 2005
INZ-CGB - Entgelttarifvertrag - Ost 2005

INZ-CGB - Manteltarifvertrag (alt)
INZ-CGB - Entgeltrahmentarifvertrag (alt)
INZ-CGB - Entgelttarifvertrag - West (alt)
INZ-CGB - Entgelttarifvertrag - Ost (alt)

ältere Tarifverträge für Leiharbeit:
Integra-IGM/verdi - Tarifvertrag

Diehl-IGM - Manteltarifvertrag
Diehl-IGM - Entgelttarifvertrag

randstad- verdi - Manteltarifvertrag
randstad- verdi - Entgelttarifvertrag


Wichtige Hintergrundinformation zur Gültigkeit von Tarifverträgen zur Leiharbeit:

Auszüge aus

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)

in der Fassung seit dem 01.01.03

Durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.01.03 wesentlich geändert. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG wird diese neue Fassung aber zum größten Teil erst wirksam zum 01.01.04.

Die Änderungen haben wir ROT hervorgehoben.

§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;

2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;

3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2)...
(...)
(5)...

§ 9 Unwirksamkeit

Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen

§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der m Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

(5) (aufgehoben)

§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(3) (aufgehoben) .

§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

Quellen:
http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/aueg.htm
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/aug/liste.htm
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/a_g/