Boykottverbot für die FAU Berlin vom Landesarbeitsgericht bestätigt

Das Landesarbeitsgericht Berlin bestätigte heute das Boykottverbot für die FAU Berlin (Freie ArbeiterInnen-Union) im Kino Babylon Mitte. Bereits im Oktober vergangenen Jahres wurde das Verbot per Einstweiliger Verfügung vom Kinobetreiber erwirkt. Nun wurde es in zweiter Instanz bestätigt.

Der Boykottaufruf war Teil eines Arbeitskampfes, den die FAU Berlin mit einem großen Teil der Beschäftigten seit einem Jahr im Kino Babylon führt. Ziel war eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung durch einen Haustarif. Richter Dr. Rancke begründete seine heutige Entscheidung damit, dass die FAU Berlin keinen Arbeitskampf führen dürfe, weil sie keine tariffähige Gewerkschaft sei. Um diesen Status zu erlangen, müsse sie erst Tarifverträge abgeschlossen haben oder ihre Tariffähigkeit gerichtlich feststellen lassen. „Seine Tariffähigkeit erst einklagen zu müssen, um gewerkschaftlich aktiv werden zu können, ist für uns schwerlich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren“, so Lars Röhm, Sekretär der FAU Berlin. Das Gericht führte hingegen aus, dass das deutsche Recht – anders als in den meisten anderen Ländern „kleine schlagfertige Gewerkschaften“ eben nicht vorsehe.

Der Fall der FAU Berlin stößt inzwischen auf großes öffentliches Interesse. So musste der Prozess am Landesarbeitsgericht aufgrund des Publikumandrangs in einen größeren Saal verlegt werden. Kurz zuvor veröffentlichten GewerkschaferInnen und BürgerrechtlerInnen einen Appell, in dem die Verteidigung des Koalitionsrechts und die Aufhebung des Verbots gewerkschaftlicher Betätigung für die FAU Berlin gefordert wird. Am 20.2. findet eine Demonstration für Gewerkschaftsfreiheit statt, vom Berlinalepalast zum Kino Babylon Mitte.

Weitere Informationen:

o Allgemeines zum Gewerkschaftsverbot auf www.fau.org/verbot
o Appell des Komitees auf labournet.de