Streikrecht für Unorganisierte

Ende letzten Jahres haben die Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst der Länder begonnen. Streitpunkt sind diesmal nicht - wie in der letzten Runde 2005/06 - Manteltarifverträge und Entgelttarifverträge, sondern nur der Entgelttarifvertrag im «Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder» (TV-L). Wie schon 2006 beteiligen sich Mitglieder der FAU-Hannover im Landesdienst an den Warnstreiks in den Betrieben. Unterstützt werden sie bei den öffentlichen Aktionen von den Syndikaten ihrer Lokalföderation.

Aus gegebenem Anlass hat die FAU-Hannover im Januar eine Neuauflage ihres «Streikinfos für Unorganisierte» von 2006 vorbereitet, in dem sie über die Rechte von streikbereiten Beschäftigten, die in keiner verhandlungsführenden oder gar keiner Gewerkschaft organisiert sind, im Arbeitskampf informiert. Diese ist in größerer Auflage erschienen und kann gegen Selbstkostenpreis (Druck + Versandkosten) bei der FAU-Hannover bestellt werden. Aktuelle Informationen zum Arbeitskampf findet Ihr unter: FAU-Hannover

Streikrecht für Unorganisierte

Informationen für Unorganisierte und Gewerkschaftsmitglieder im Öffentlichen Dienst


Herausgegeben von Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, organisiert in der Freien Arbeiter- und Arbeiterinnen Union (FAU-IAA), Lokalföderation Hannover.


Vielerorts herrscht große Verunsicherung darüber, welche Rechte die Kolleginnen und Kollegen während eines Arbeitskampfes wahrnehmen können, die sich nicht organisiert bzw. keiner etablierten Gewerkschaft angeschlossen haben. Oftmals vermitteln uns gerade Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionäre, aber auch Vorgesetzte, den Eindruck, dass uns grundlegende Rechte als Arbeitnehmer/in erst dann zustehen, wenn wir Mitglied einer dieser Gewerkschaften sind. Dem ist nicht so!
Wir haben deshalb einmal die Fragen beantwortet, die die Kolleginnen und Kollegen am häufigsten stellen.


Oft herrscht Unsicherheit darüber, wer sich an einem Arbeitskampf beteiligen darf. Wer kann streiken?

Das Streikrecht wird in Deutschland aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Alle Arbeitnehmer/innen haben das Recht, sich an einem Streik zu beteiligen. Dabei ist es völlig egal, ob sie Mitglied der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft sind oder nicht. Auch gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer/innen können streiken! Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Eine Ausnahme bilden lediglich Beamtinnen und Beamte: Ihnen wird das Streikrecht bisher pauschal bestritten.


In bestimmten Bereichen des Öffentlichen Dienstes, z.B. Krankenhäusern, schließen Gewerkschaften so genannte „Notdienstvereinbarungen“ mit den Arbeitgebern ab, um eine notwendige Mindestversorgung zu gewährleisten. Um den Umfang dieser Arbeiten entbrennt im Alltag immer wieder Streit. Was muss beachtet werden?

Abgeschlossene Notdienstvereinbarungen sind öffentlich zugänglich zu machen; jede Kollegin und jeder Kollege kann sich über Inhalt und Umfang informieren. Alle, die Notdienst leisten müssen, sollten auf die Einhaltung des Umfangs der zugesicherten Arbeiten achten. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen nicht erbracht werden! Streikbruch muss nicht unterstützt werden!


Mancherorts gibt es seitens der Arbeitgeber Versuche, den Streik zu unterlaufen. Ist Streikbrecherarbeit zulässig?

Wird vom Arbeitgeber angeordnet, dass die Arbeiten, die auf einem bestreikten Arbeiter- oder Angestelltenarbeitsplatz anfallen, von anderen übernommen werden, handelt es sich um Streikbrechertätigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitsplatz vorübergehend oder dauernd anderweitig vergeben wird. Niemand ist verpflichtet, Streikbrecherarbeiten durchzuführen!

Leiharbeiter/innen: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben in bestreikten Betrieben der Entleiher (Einsatzbetriebe) ein Leistungsverweigerungsrecht! Dies ist im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (AÜG) grundsätzlich geregelt: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“ (AÜG, §11, Absatz 5) Stellen sie die Arbeit in einem bestreikten Betrieb ein oder treten sie erst gar nicht an, muss ihr Arbeitgeber (Verleiher: das Leiharbeitsunternehmen) ihnen den Lohn oder das Gehalt trotzdem weiter zahlen. Er kann lediglich den Einsatz in einem anderen, unbestreikten Betrieb anweisen.

ABM-Kräfte und Ein-Euro-Jobber/innen: ABM-Kräfte und Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten nach Sozialgesetzbuch II (SGB II), so genannte „Ein-Euro-Jobber“, dürfen nicht zur Streikbrecherarbeit gezwungen werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist wie alle staatlichen Einrichtungen zur Neutralität im Arbeitskampf verpflichtet. Dagegen würden die Arbeitsagenturen verstoßen, wenn sie Streikbrecherarbeiten von ABM-Kräften bzw. Ein-Euro-Jobber/innen anordnen oder finanzieren. Der Einsatz von Ein-Euro-Jobber/innen ist im SGB II, §16, Absatz 3 in Verbindung mit SGB III, §261 nach klaren Kriterien geregelt. Streikbrecherarbeit gehört nicht dazu! Drohungen mit Sanktionen sind unzulässig!

Beamte: Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt, solange nichts anderes per Gesetz geregelt ist. Einer solchen Anweisung des Dienstherrn muss demnach nicht widerstandslos Folge geleistet werden!


Ich bin nicht Mitglied der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft, beteilige mich aber an der Arbeitskampfmaßnahme mit eigenen tarifpolitischen Forderungen. Kann die Gewerkschaft mir das verbieten oder mich vom Streik ausschließen?

Prinzipiell ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Gewerkschaft (auch im Arbeitskampf) aus ihrer Mitgliedschaft. Diese gehen aus der jeweiligen Satzung und den dazu erlassenen Richtlinien hervor. Dazu gehört u.a. die Befolgung der Anweisungen der Streikleitung. Nichtmitglieder haben gegenüber der Gewerkschaft keine Pflichten! Ihren Weisungen muss demzufolge nicht Folge geleistet werden. (Vgl.: Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Bd.1, 1997, S. 1287). Das Arbeitskampfrecht bleibt gänzlich unberührt; die Gewerkschaft kann lediglich verlangen, dass man sich aus ihrem Streiklokal entfernt.
Die zum Streik aufrufenden Gewerkschaften können jedoch aufgrund eines Notdienstplans einzelne Arbeitnehmer/innen vom Streik ausschließen, sie also auffordern, die Arbeit im Rahmen des Notdienstes aufzunehmen. Dieser Notdienstplan ist auch von Nichtmitgliedern zu beachten.
Lehnen Arbeitnehmer/innen ohne triftigen Grund die Durchführung von Notdienstarbeiten ab, können sie unter Umständen für den hierdurch entstandenen Schaden vom Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Verweigerung als Anlass für eine Kündigung nimmt.

Ich bin nicht Mitglied einer Gewerkschaft und erhalte deshalb kein Streikgeld. Muss ich mich trotzdem in die Streikliste eintragen? Was wird mir vom Lohn oder Gehalt abgezogen?

Nichtmitglieder müssen sich nicht in die Streiklisten eintragen, da es sich dabei lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen (Streikgeld) gegenüber der jeweiligen Gewerkschaft handelt. Anhand der Streiklisten werden auch Vertretungen für Notdienstarbeiten von der Gewerkschaft gestellt, falls Kolleginnen und Kollegen unerwartet ausfallen.
Das Entgelt, das der Arbeitgeber pro Streiktag abzieht, lässt sich leicht errechnen: Grundvergütung durch Anzahl der Arbeitstage des laufenden Kalendermonats.
Erhält man infolge der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat keinen Lohn bzw. kein Gehalt vom Arbeitgeber, hat das Auswirkungen auf die Jahressonderleistungen und vermögenswirksamen Leistungen. Das Weihnachtsgeld reduziert sich anteilig nach Monatsanteilen. Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen entfallen, wenn der Streik in den Bezugsmonat für die jeweilige Leistung fällt.
Die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen besteht während des Ausstands fort. Die Streikenden stehen jedoch während dieser Zeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Kann mir der Arbeitgeber kündigen, wenn ich mich am Arbeitskampf beteilige?

Nein, das Arbeitsverhältnis kann deshalb nicht aufgelöst werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung am Streik. D.h., Arbeitnehmer/innen sind nicht zur Arbeitsleistung, Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung und zur Entgeltzahlung verpflichtet. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.


Ich bin nicht Mitglied einer verhandlungsführenden Gewerkschaft. Gilt der Tarifabschluss dann trotzdem für mich? Lohnt es sich überhaupt für mich zu streiken?

Ein Anspruch auf tarifliche Arbeitsbedingungen besteht zunächst nur, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und auch der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist oder den Tarifvertrag selbst abgeschlossen hat. Für die anderen Arbeitnehmer/innen gilt der Tarifvertrag allein dann, wenn in ihren Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Findet sich keine Verweisung im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber keine tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Ihr solltet deshalb unbedingt in Euren Arbeitsvertrag schauen!