Drei Leiharbeit-Klagen am 16. Dezember vor dem Bundesarbeitsgericht – Die FAU Pfalz/Saar wünscht den klagenden Leiharbeitern und LabourNet Germany viel Erfolg!

Anfang des Jahres hatte sich ein sich ein FAU-Mitglied aus der Pfalz an der Klage-Kampagne von LabourNet beteiligt. Die Klage hatte für Aufsehen gesorgt, da das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen wollte. Die Vorlage vor den EuGH ist erklärtes Ziel der Klage-Kampagne. Im EU-Recht gibt es eine Richtlinie zur Leiharbeit, die unter anderem zulässt, dass mittels Tarifverträgen vom Grundsatz des „Equal Pay“ abgewichen werden darf. Gleichzeitig darf aber laut der Richtlinie der »Gesamtschutz« des Leiharbeiters durch die Tarifverträge nicht verschlechtert werden. Was mit „Gesamtschutz“ gemeint ist, ist nicht konkret geklärt. Jedoch kann von „Gesamtschutz“ der Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Deutschland bei massiven Verschlechterungen durch Tarifverträge nicht die Rede sein – die Leiharbeitstarife verstoßen also gegen EU-Recht.

Leider wurde die Klage von Kaiserslautern vor dem EuGH nicht verhandelt. Die beklagte Leiharbeitsfirma erklärte sich bereit dem Leiharbeiter den vollen Lohn zu zahlen und daraufhin sprach das Arbeitsgericht Kaiserslautern ein Anerkenntnisurteil, was im Grunde sagte: Der Leiharbeiter hat sein Geld bekommen es gibt keinen Grund mehr zu verhandeln. Dass die Leihfirma den vollen Lohn zahlte, zeigt, dass die Leiharbeitsbranche diese Klagen durchaus ernst nimmt.

So wurde das eigentliche Ziel des Prozesses kaputt gemacht. Der Arbeitsrechtler Däubler von LabourNet, welches die Klage-Kampagne initiierte, schreibt dazu:

„Dies ist eine altbekannte Methode, wie Verbandsjuristen einen Prozess kaputt machen. Man verhindert eine Entscheidung durch die oberste Instanz, die wahrscheinlich negativ ausgehen würde, indem man einfach alles anerkennt. Das ist auch hier geschehen. Der Verleiher hat keineswegs eingesehen, dass der Kläger Recht hat: Er will nur ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vermeiden. Er hat Angst, dass dort einiges für ihn schief läuft. Am Ende wird gar das Verleiherparadies abgeschafft, und er muss Gleichbehandlung praktizieren. Da würde die Ausbeutung keinen Spaß mehr machen. Angesichts solcher Perspektiven spielt ein Tausender plus Anwaltskosten nun wirklich keine Rolle. Um so etwas zu verhindern, würde man auch sehr viel höhere Summen bezahlen.“

Was von der Kaiserslautern-Klage bleibt, ist eine exzellente Vorlage zur Klage bei anderen Arbeitsgerichten, denn die Argumente zur Vorlage der Arbeitsgerichte an den EuGH (der Vorlagebeschluss) stammen, so Däubler „..von einem Richter und nicht von irgend so einem Rechtsanwalt oder so einem Hochschulprofessor.“ Die Chancen, als Leiharbeiter sein Geld zu bekommen sind somit gestiegen. In einer Analyse der Klage von Kaiserslautern stellte Prof. Däubler fest:

“… Niemand kann Leiharbeiter und ihre Anwälte hindern, weitere Klagen zu erheben. Es reicht, dass sie bei www.labournet.de reinschauen und sich die europarechtliche Argumentation des Arbeitsgerichts Kaiserslautern herausholen. Damit lässt sich ein guter Schriftsatz produzieren und das zuständige Arbeitsgericht anrufen – von Ulm bis Flensburg und von Cottbus bis Aachen. Die Chancen sind drastisch besser geworden. Die ersten Kläger werden anstandslos ihr Geld bekommen, sobald das Gericht zu erkennen gibt, dass es sich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Erwägung zieht. Und warum sollte es dies nicht tun, wenn man ihm die Fragen mundgerecht serviert? Schließlich stammen sie von einem Richter und nicht von irgend so einem Rechtsanwalt oder so einem Hochschulprofessor. Natürlich wird nicht jeder benachteiligte Leiharbeitnehmer klagen. Aus den Hunderten von E-Mails, die ich im Laufe der Zeit bekommen habe, ergeben sich bestimmte Situationen, in denen eine Klage in Betracht kommt. Der Leiharbeitnehmer ist wie im vorliegenden Fall gekündigt und hat deshalb beim bisherigen Verleiher nichts mehr zu verlieren. Arbeitsbedingungen und Bezahlung sind so schlecht, dass ein Leiharbeitnehmer mit Familie sowieso Aufstockung nach Hartz IV beantragen muss. Der Leiharbeitnehmer hat die Zusage eines anderen Arbeitgebers, ihn in ein normales Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Auch da kann ihm ein Wutausbruch des Verleihers egal sein. Wer zu einer dieser drei Gruppen gehört, sollte sich unbedingt melden. Wir wissen Rat.”

Am 16. Dezember 2020 werden nun insgesamt drei Klagen vor dem BAG verhandelt. Ziel ist es nach wie vor eine Vorlage vor dem EuGH zu erreichen. Wir wünschen viel Erfolg!