Hiwi-Arbeit ist kein Ehrenamt!

Die studentischen Hilfskräfte in der Soziologie an der FSU organisieren sich

Bereits seit letzten Dezember rumort es unter den studentischen Hilfskräften in der Soziologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Nicht nur noch außen hin stellt sich das Institut gerne als linkes Institut da, wo auch noch das große Ganze, sprich der Kapitalismus kritisiert wird. Im Kleinen, also am Institut selbst, scheint der eigene linke Anspruch hingegen keine all zu große Relevanz zu haben. Zumindest was die Arbeitsbedingungen der studentischen Hilfskräfte angeht.

Arbeitsbedingungen, welche sich von alleine nicht ändern werden. Folglich wurde ein Forderungskatalog erarbeitet, welcher am kommenden Mittwoch, den 06. Februar 2013, in die Institutskonferenz der Soziologie eingebracht wird. Die FAU Thüringen, welche sich aktiv an der Organisierung der studentischen Hilfskräfte beteiligt, ruft dazu auf dieser Institutskonferenz am Mittwoch um 16 Uhr in R274 in der Carl-Zeiss-Str. 3 beizuwohnen und den Kampf für bessere Arbeitsbedingungen zu unterstützen, auch wenn wir ein etwas offensiveres Vorgehen begrüßt hätten. Nichtsdestotrotz ist es wichtig Präsenz zu zeigen, damit das wichtige Anliegen nicht im Sande verläuft und größere Kreise in der Universität zieht.
Im folgenden dokumentieren wir das Mobilisierungsflugblatt mit den Forderungen:

Hiwi-Arbeit ist kein Ehrenamt!

Forderungen für bessere Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte* am Institut für Soziologie der Friedrich-Schiller-Universität Jena

1. Transparenz bei der Stellenausschreibung
Alle zu besetzenden Stellen sollen gut zugänglich, sichtbar (auf der Institutshomepage und als zentraler Aushang im Institut) und mit ausreichender Vorlaufzeit ausgeschrieben werden. Das Verfahren der Ausschreibung und der Besetzung soll für alle Beteiligten sowie auch für sonstige Interessierte transparent und nachvollziehbar sein.

2. Verbindliche Aufgabenbeschreibung
Vor Vertragsunterzeichnung ist eine genaue Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Tätigkeit von den Weisungsbefugten vorzulegen. Diese soll dazu dienen, den wissenschaftlichen Hilfskräften sowie auch den ihnen gegenüber Weisungsbefugten Klarheit über den jeweiligen Aufgabenbereich zu verschaffen. Dieses Schriftstück soll verbindlich sein und auch als Grundlage für mögliche Zurückweisung von spezifischen Tätigkeiten oder Aufgaben dienen, welche gemäß Beschreibung nicht zum Aufgabenbereich gehören. Einer nachträglichen Änderung / Anpassung des Aufgabenfeldes muss von Seiten der wissenschaftlich´en Hilfskraft zugestimmt werden.

3. Gesetzlicher Urlaubs- und Krankheitstageanspruch
Wissenschaftliche Hilfskräfte sollen explizit auf den ihnen gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruch, sowie das Recht Krankheitstage einzureichen, hingewiesen werden. Urlaubszeiten sind der geleisteten Arbeitszeit anzurechnen. Die genaue Anzahl der zustehenden Urlaubstage soll der wissenschaftlichen Hilfskraft bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages unmittelbar mitgeteilt werden.

4. Vertragsdauer entspricht Tätigkeitsdauer
Alle wissenschaftlichen Hilfskräfte müssen für den Anstellungszeitraum auch einen diesen Zeitraum abdeckenden Vertrag erhalten. Die Tätigkeit soll nur solange ausgeübt werden wie auch ein Vertrag besteht.

Beispiel: Eine im Wintersemester beschäftigte Tutorin ist gemäß Vertrag von November bis Dezember angestellt, die Tätigkeit beginnt jedoch bereits im Oktober und endet erst im März. Dies ist nicht tragbar, denn zum einen besteht keine Unfallversicherung mehr. Zum anderen kann es zu Problemen mit der Einkommenssteuer und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommen.

5. Entlohnung aller Arbeitsstunden
Alle geleistete Arbeitszeit ist vollständig zu entlohnen. Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit soll der tatsächlich zu leistenden Arbeit entsprechen.

Beispiel: Eine Theorie-Tutorin bekommt ohne BA-Abschluss 50 Stunden und mit BA-Abschluss 43 Stunden bezahlt. Nach Modulkatalog beträgt die Präsenzzeit 60 Stunden (15 Wochen mit jeweils 2h Seminar und 2h Tutorium), mit Vorbereitung und Nachbereitung von 70 Stunden sind es insgesamt 130 Stunden Arbeitszeit. Der Reallohn beträgt damit ca. 2,75€ pro Stunde. Bei Tutorien in anderen Bereichen ist die Situation vergleichbar.

6. Zeugnis
Wissenschaftlichen Hilfskräften ist auf Wunsch ein Arbeitszeugnis nach Beendigung der Tätigkeit sowie eine Beurteilung bereits während der Tätigkeit (für beispielsweise etwaige Praktikumsbewerbungen) auszustellen. Auf das Anrecht für so ein Zeugnis sind die wissenschaftlichen Hilfskräfte hinzuweisen.

7. Stundenzettel anbieten
Den wissenschaftlichen Hilfskräften soll angeboten werden einen Stundenzettel zu führen. Der Stundenzettel soll allein dazu dienen, dass nur so viel gearbeitet wird, wie auch vertraglich festgelegt wurde. Er bietet damit sowohl der wissenschaftlichen Hilfskraft sowie dem Weisungsbefugten eine bessere Übersicht und bessere Planungsmöglichkeiten.

8. Infoblatt mit den Rechten und Pflichten der wissenschaftlichen Hilfskräfte
Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ist der wissenschaftlichen Hilfskraft ein Informations-Blatt mit wesentlichen Rechten und Pflichten gemäß aller oben genannten Punkte auszuhändigen.

Kämpft mit und unterstützt die Forderungen: Kommt am 06.02.2013 um 16 Uhr zur Institutskonferenz der Soziologie im Raum 274, CZS 3.