Erwerbsloseninitiative will Recht auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Jobcenter durchsetzen

Öffentliche Erörterung am Donnerstag 14 Uhr vor dem Amtsgerichtes Leipzig

Vor dem Leipziger Amtsgerichtes findet am morgigen Donnerstag um 14 Uhr (Sitzungssaal 147) die mündliche Verhandlung in der Streitsache zwischen der Erwerbsloseninitiative Leipzig e. V. und dem Jobcenter um das Recht auf Meinungsfreiheit statt.

Die Erwerbsloseninitiative will in dem Verfahren ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung durchsetzen. Die Erwerbsloseninitiative wollte am 29. Mai auf dem öffentlich frei zugänglichen Platz vor dem Leipziger Jobcenter mit einem Informationsstand und Flugblättern darauf aufmerksam machen, dass in Leipzig eine Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft angewandt wird, welche die Sozialgerichte mittlerweile für rechtswidrig halten.

Die Bundesagentur für Arbeit unterband jedoch die geplante Protestaktion. Der
Pressesprecher der Bundesagentur für Arbeit, Hermann Leistner, erklärte gegenüber den Initiatoren, dass die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Leipzig von ihrem Hausrecht gebrauch mache und die Aufstellung eines Informationsstandes auf dem Gelände der Arbeitsagentur Leipzig untersage.

Die Initiatoren der Protestaktion betrachten dieses Verbot des Jobcenters als
Versuch der Einschränkung ihres Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung. Per Antrag auf einstweilige Verfügung wollen sie ihr Grundrecht nun gegenüber dem Jobcenter gerichtlich durchsetzen. Die Erwerbsloseninitiative beruft sich dabei auf ein erst jüngst verkündetes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senates vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06) . In ihm heißt es: „Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen
werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass ein 'Verbot des Verteilens von Flugblättern nicht auf den Wunsch gestützt werden könne, ... mit unliebsamen Themen konfrontiert zu werden'. „Erst recht ausgeschlossen“ sei, so das Verfassungsgerichtsurteil, ein „Verbot zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen ... zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden ... als geschäftsschädigend beurteilt werden.“

Die Erwerbsloseninitiative Leipzig e. V. wird durch Rechtsanwalt Dirk Feiertag
vertreten.

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