Die Pseudo-Gewerkschaft GNBZ ist keine Gewerkschaft

Die GNBZ ist keine Gewerkschaft. Das hat das Kölner Arbeitsgericht heute entschieden. Auch zu dem Zeitpunkt, als die "Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste" (GNBZ) Tarifverträge abschloss, sei sie nicht tariffähig gewesen.

Das Gericht hielt die für den Status von "Gewerkschaften" notwendige Unabhängigkeit von der Arbeitgeberseite bei der GNBZ für nicht gegeben. Merkwürdigkeiten in der Satzung und Verflechtungen im Vorstand, sowie "erhebliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite" ließen diese Schlussfolgerung zu.

Als "Zweck und Aufgaben" der GNBZ steht in der Satzung an erster Stelle "die Mitwirkung am Wohl der privaten Brief- und Zeitungszustellunternehmen". Das Gericht machte klar, dass eine Organisation mit diesem Ziel keine Gewerkschaft im Sinne des Artikels 9 des Grundgesetzes sein kann. (Az.: 14 BV 324/08)

Nicht nur bei Siemens und Aldi haben die Beschäftigten mit Pseudo-Gewerkschaften zu kämpfen. So hat der inzwischen pleite gegangene Postdienstleister PIN AG anscheinend die neu gegründete "Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste" (GNBZ) bis Dezember 2007 mit einem sechsstelligen Betrag unterstützt, auf dem Umweg über eine Beratungskanzlei. In einem Schreiben auf ihrer Webseite klagt die GNBZ "von der Post und ver.di wurden Mindestlöhne vereinbart, die kein privater Briefdienst bezahlen kann". Ob die Beschäftigten von den Löhnen leben können, interessiert diese "Gewerkschaft" nicht und es scheint, dass der Kampf gegen Mindestlöhne das einzige Ziel dieser Organisation ist.

Die GNBZ, die angeblich 1.000 Beschäftigte bei den privaten Konkurrenten der Post vertritt, schloss auch gleich mit dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste (AGV-NBZ) einen Niedriglohntarifvertrag über einen Mindeststundenlohn von 7,50 Euro in den alten und 6,50 Euro in den neuen Bundesländern ab. Durch diese Vereinbarung sollte verhindert werden, dass der Mindestlohn-Tarifvertrag zwischen verdi und den Post-Arbeitgebern (Post), der eine Bezahlung zwischen 8,00 Euro und 9,80 Euro festsetzt, als allgemeingültiger Briefzusteller-Mindestlohn ins Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen wird.

Damit hätte sich die Investition von 134.000 Euro in die GNBZ für die privaten Briefzustellungsfirmen schnell bezahlt gemacht.