Europaparlament verabschiedet Leiharbeitsrichtlinie

Am 22. Oktober wurde mit der "Zeitarbeitsrichtlinie" der erste Teil der neuen EU Arbeitsregelungen vom Europaparlament beschlossen. Die "Arbeitszeitrichtlinie", die die Einführung der 65-Stundenwoche bedeutet, soll in den nächsten Wochen folgen. Beide Richtlinien seien zum Schutz der ArbeiterInnen und ihrer Gesundheit gemacht.

LeiharbeiterInnen sollen vom ersten Tag an grundsätzlich die gleichen Rechte in den Betrieben bekommen wie die fest angestellten KollegInnen. Diese Gleichstellung kann verhindert werden, wenn willige Gewerkschaften mit den Bossen Verschlechterungen durch einen Tarifvertrag vereinbaren.

In Deutschland wird es daher keine großen Änderungen geben. Hier wurde bereits im Rahmen der Agenda 2010 der Grundsatz der gleichen Bezahlung und Behandlung (equal pay - equal treatment) von LeiharbeiterInnen beschlossen, durch die DGB-Tarifgemeinschaft, unter der Führung von ver.di, wurden den LeiharbeiterInnen diese Rechte per Tarifvertrag mit den Verbänden der Leiharbeit (BZA/iGZ) jedoch wieder genommen. Der Betrug um die gleichen Bedingungen für LeiharbeiterInnen findet in Deutschland durch einen Nebensatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) statt: "Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren."

Damit kann die gleiche Bezahlung und Behandlung durch Verschlechterungstarifverträge außer Kraft gesetzt werden. Das Besondere ist dabei, dass üblicherweise die Leistungen aus Tarifverträgen nur den Mitgliedern der abschließenden Gewerkschaft zugute kommen; in diesem Fall können die Verschlechterungen aber allen Beschäftigten der Branche aufgezwungen werden.

In der EU-Leiharbeitsrichtlinie soll die weitere Schlechterstellung der LeiharbeiterInnen durch eine Formulierung im Artikel 5 (Abs. 3) sichergestellt werden, die mit der deutschen Regelung fast identisch ist. Für Staaten, in denen Tarifverträge unüblich sind, wird sicherheitshalber mit Artikel 5 (Abs. 4) die Möglichkeit geschaffen, LeiharbeiterInnen auch durch landesweite Vereinbarungen der "Sozialpartner" um ihre Rechte zu betrügen. Das deutsche Modell, Rechte auf dem Papier zu gewähren, um sie dann durch Vereinbarungen mit gefälligen Gewerkschaften wieder außer Kraft setzen zu lassen, soll damit europäischer Standard werden.