Die Sicht der Bosse: Stuttgarter Verfahren betrifft den Christlichen Zeitarbeit-Tarifvertrag mit der INZ in keiner Weise

Nachdem das Arbeitsgericht in Stuttgart (15 BV 250/96) am 12.9.03 in der ersten Instanz der CGM (Christliche Gewerkschaft Metall) auf Antrag der IG Metall die Tariffähigkeit absprach, gibt es viele Spekulationen über möglichen Auswirkungen.


Auf die Zeitarbeittarifverträge der INZ, abgeschlossen mit der Tarifgemeinschaft des CGB (Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschland) hat diese einstweilige, weder zugestellte noch begründete gerichtliche Entscheidung in jedem Fall absehbar keine Relevanz.

Selbst wenn die beklagte CGM nach weiteren jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz verlieren sollte, müßte in einem völlig neuen und anderen Verfahren die Tarifgemeinschaft CGB, deren Einzelmitglied die CGM ist, auch auf ihre Tariffähigkeit verklagt werden.

Auch hier ist der jahrelange Verfahrensweg, über das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht und wegen der Bedeutung, sicher sogar bis zum Bundesverfassungsgericht. Allerdings ist hier nicht zu erkennen, wer der Kläger für ein derartiges Verfahren sein soll.

Die Argumente, die gegen die Tarifgemeinschaft CGB gerichtlich vorgebracht werden können, würden zwangsläufig auch zur fehlenden Tariffähigkeit der DGB Tarifgemeinschaft führen. Nach den Kriterien der sozialen Mächtigkeit hat gerade die IG Metall eindrucksvoll belegt, dass sie sogar im Metallbereich mittels Streik um die 35 Stunden-Woche nicht in der Lage ist, ihre Ziele zu realisieren und somit keine „Gewerkschaftseignung” hat...

Eine tarifrechtliche Legitimation dadurch, dass DGB-Gewerkschaften nennenswert in den Betrieben der Zeitarbeit vertreten sind, ist so wenig vorhanden, wie die notwendige satzungsgemäße Zuständigkeit aller in dieser Tarifgemeinschaft vertreten Einzelgewerkschaften.

Aber selbst diese gerichtliche Entscheidung wirkt sich nicht direkt auf die Arbeitsverhältnisse der Mitgliedsfirmen der Tarifgemeinschaften aus. Hier müßte dann im Anschluß der einzelne Arbeitnehmer den bekannten gerichtlichen Instanzenweg beschreiten, um „Equal Treatment” einzuklagen – falls sich dann noch jemand erinnert was das ist. Nachdem die Tarifverträge und der Musterarbeitsvertrag der INZ aber über eine wirksame Ausschlußregelung selbst dafür mögliche Rückforderungen verhindern, bieten wir unseren Mitgliedern sichere, verläßliche und wirtschaftliche Tarifverträge – heute und morgen.

Quelle: Norbert Grünwald