BMWA plant Tariföffnungsklausel für den 'EQUAL PAY-Auskunftsanspruch' von Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer haben nach §13 AÜG einen Auskunftsanspruch über die für die Stammbelegschaft geltenden Arbeitsbedingungen ("EQUAL PAY-Auskunftsanspruch").

Auf diesen Auskunftsanspruch können sich Leiharbeitnehmer nach Auffassung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wegen der anderweitigen Regelung in dem Flächentarifvertrag nicht mehr berufen.

Das Ministerium plant deshalb, die Tariföffnungsklausel im AÜG auch auf den Auskunftsanspruch zu erstrecken.

Dies hat das BMWA auf Anfrage des Interessensverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mitgeteilt. Der iGZ hatte Prof. Dr. Burkhard Boemke zu der Frage Stellung nehmen lassen, ob für den Auskunftsanspruch gem. §13 AÜG nach Abschluss des Flächentarifvertrages noch Raum ist. Dies ist zweifelhaft, weil mit Tarifabschluss die Verpflichtung der Entleiher zum "EQUAL PAY" entfällt.

Prof. Dr. Burkhard Boemke ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB mangels eines Informationsbedürfnisses ausscheidet. Die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft seien für Leiharbeitnehmer bei Abschluss eines Tarifvertrages nicht mehr maßgeblich. Insoweit sei die Auskunft für den Leiharbeitnehmer nicht erforderlich und für den Entleiher nicht zumutbar.

Hiermit konfrontiert, hat das BMWA dieser Auslegung zugestimmt und mitgeteilt, dass es eine Erstreckung der Tariföffnungsklausel auf den Auskunftsanspruch für sinnvoll halte. Man plane eine entsprechende Gesetzesinitiative.