Arbeitsgericht Stuttgart entschied gegen die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM)

Das Stuttgarter Arbeitsgericht hat der CGM am gestrigen Tage den Gewerkschaftsstatus abgesprochen.

Den Christlichen Metallern fehle die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und Leistungsfähigkeit der Organisation. (...) Was kommt nunmehr auf die Zeitarbeitsunternehmen zu, die INZ - oder MVZ - Tarife zur Anwendung bringen?

In den kommenden Tagen wird die Verunsicherung immens steigen, zumal bei einigen Entscheidungsträgern seitens der Kunden (Entleiher) Schreckszenarien hinsichtlich imaginärer Haftungsszenarien die Runde machen werden.
Fakt ist: Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht rechtskräftig, da die CGM eine Beschwerde gegen den Entscheid ankündigte.

Sehr wahrscheinlich wird der Rechtsstreit zwischen IG Metall und CGM frühestens in dritter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht geklärt.

Die Sachsen-Zeitung berichtet: "Der Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie lobt und verteidigt den kleineren Konkurrenten der IG Metall, die CGM. Die sei eine leistungsfähige und mächtige Gewerkschaft, schrieb Arbeitgeberchef Bodo Finger am Freitag in Dresden. Unverständlich finde er, dass das Arbeitsgericht Stuttgart in erster Instanz der CGM den Status einer Gewerkschaft abgesprochen hat, weil es ihr an Durchsetzungsfähigkeit fehle. Zwei der drei Richter seien Mitglieder von DGB-Gewerkschaften, so Finger."

In der Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Stuttgart heißt es unter anderem:

"...Der Antragstellerin war von der Kammer aufgegeben, ihre Mitglieder aufgeschlüsselt nach Landesverbänden und Organisationsbereichen offen zulegen. Dazu hat sie sich aus ihrer Sicht und ihrem Selbstverständnis nachvollziehbaren Gründen außerstande gesehen. Damit hat sie es der Kammer unmöglich gemacht, nachzuprüfen, ob wenigstens einige der von ihr in zahlreichen und nach Auffassung der Kammer durchaus beachtenswertem Umfang abgeschlossenen originären Tarifverträge sich durch Normwirkung, nämlich kraft Tarifgebundenheit der dort Beschäftigten auch tatsächlich durchgesetzt haben.

Das hätte der Kammer übrigens zur Anerkennung der Tariffähigkeit der CGM gereicht, weil die Kammer die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG für eine konstitutive Grundbedingung eines freiheitlichen und sozialen Rechtsstaates ansieht und keinesfalls eine Monopolisierung der Gewerkschaftsmacht für erstrebenswert hält. Die CGM ist damit ihrer Mitwirkungspflicht bei der von Amts wegen durchzuführenden Sachverhaltserforschung nicht in dem von der Kammer angeordneten Umfang nachgekommen. ... Schlussendlich muss die Kammer auch die Schlüssigkeit der in der Notarurkunde vom 23.07.2003 aufgeführten Mitgliederangaben bezweifeln."

Fazit: Die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), zu der auch die größte Einzelgewerkschaft CGM gehört, hat einen Wirkungstreffer hinnehmen müssen, ist aber noch längst nicht K.O.
Aufgrund der tarifrechtlichen Kriterien zum Knackpunkt "Tariffähigkeit" wird die CGZP sich (mutmaßlich) entsprechend positionieren und sich den Arbeitgeberverbänden INZ und MVZ in der Binnenkommunikation entsprechend erklären.

Quelle: www.es-zeitarbeit.de