Neue Meldepflicht bei drohender Erwerbslosigkeit - Arbeitssuchmeldung ab 1. Juli Pflicht!

Informationen zur Arbeitssuchmeldung auf 5 DIN A4 Seiten:
meldepflicht_010703.pdf


Von der Öffentlichkeit bislang weitgehend unbeachtet tritt zum 1. Juli eine wichtige Neuregelung im Sozialgesetzbuch III in Kraft. ArbeitnehmerInnen müssen sich dann unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, sobald sie ihre Kündigung erhalten. Auch andere Personengruppen, die aufgrund ihres Status' arbeitslosenversichert sind, müssen der neuen Meldepflicht folge leisten.

So müssen sich z.B. auch Wehr- und Zivildienstleistende, Frauen im Mutterschutz, Personen in der Erziehungszeit oder Menschen mit einer längerer Krankheit bereits bis zu drei Monate vor dem absehbaren Ende dieses Versicherungspflichtverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Erfolgt diese frühzeitige Meldung nicht "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes" (§ 37 b SGB III), werden die Betroffenen mit einer Minderung ihres Arbeitslosengeldanspruchs abgestraft.

Während die Betroffenen sich bislang am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Amt melden mussten, hat die neue Arbeitssuchmeldung innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen beispielsweise nach erhalt der Kündigung oder dem Abschluss eines Auflösungsvertrages zu erfolgen. In der Regel dürfen demnach Noch- ArbeitnehmerInnen beim Amt vorsprechen, wenn ihnen der Schreck über den Verlust ihres Arbeitsplatzes noch in den Knochen steckt. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich kurzzeitig Beschäftigte, Personen mit Minijobs und Auszubildende in den Betrieben.

Die Höhe der Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitsuchmeldung richtet nach dem letzten Verdienst. Die Bezüge werden pro Tag der verspäteten Meldung um 7 bis max. 50 Euro vermindert. Bei einer Anrechnung von höchstens 30 Verspätungstagen können so Kürzungen beim Arbeitslosengeld bis zu 1500 Euro vorgenommen werden.

Bei der beschäftigungspolitischen Wirksamkeit der Maßnahme sind jedoch erhebliche Zweifel angebracht. Während die Arbeitsverwaltung stärker belastet wird, entsteht mit der neuen Meldepflicht kein einziger neuer Arbeitsplatz. Dagegen drängt sich der Verdacht auf, dass die Bundesanstalt für Arbeit mit Hilfe der Leistungsminderung weitere Mittel einsparen will, denn die von der Behörde angekündigte "groß angelegte Informationskampagne" lässt bislang auf sich warten.

Nun ist zu befürchten, dass es augrund der Unwissenheit der Meldepflichtigen zur massenhaften Minderungen von Arbeitslosengeldansprüchen kommt, wenn die Neuregelung nicht innerhalb kürzester Zeit in den Medien publik gemacht wird. Als Betroffenenvertretung bitten wir Sie deshalb, offensiv über den Sachverhalt zu berichten. Als zusätzliche Informationsgrundlage finden Sie ein umfangreiches Papier über die rechtlichen Aspekte der Arbeitsuchmeldepflicht im Anhang.

Harald Thomé (Tacheles e.V.) und Frank Jäger (BAG-SHI e.V.)

BAG SHI
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