Schritt für Schritt den Armen an den Kragen, Teil I: Eine Auswertung der Gesetzesänderungen

Aktualisierung 18.12.02

Wie ihr alle wißt hat sich die informelle Große Koalition zwischen CDU/SDP und
B'90/Grüne in Sachen "Arbeitsmarktreform" "geeinig". Am Dienstag (17.12.02)
stimmte der Vermittlungsaus-schluß den Vorschlägen der Hartz-Kommission zu.
Die Gesetze treten nunmehr - wie der ursprüngliche Zeitplan der Bundesregierung
vorsah - bereits am 01.01.03 in Kraft. Ausgenommen davon ist die Neuregelung
der Minijobs, die ab 01.04.03 gelten wird.


Konkret geht es um schlecht bezahlte Beschäftigungsverhältnisse, Billigjobs
sozusagen. Und so sieht das nun aus - eine Auswertung:

1. Einer weitergehenden Ausweitung der Mini-Jobs: - Die Einkommensgrenze
bei den bisherigen 325-Euro-Jobs ("geringfügige Beschäftigung") wird auf 400
Euro angehoben. Für diese Jobs muss der Arbeitgeber pauschal 12% Renten- und
11% Krankenbeitrag entrichten. Zudem werden 2 % Steuer fällig (=25%). Zudem
dürften die Mini-Jobs - anders als derzeit - auch als Nebenjob aus-geübt werden.
Gültig für alle Branchen ! - Für "haushaltsnahme Dienstleistungen" ist eine
10 % (5% RV, 5% KV, 2% Steuern) Arbeitgeberpauschale vorgeshen. Die Einkommensgrenze
leigt hier ebenfalls bei 400 €. Dem/der ArbeiterIn bleibt (bei beiden Formen
der "geringfügigen Beschäftigung") offen, den Beitragssatz von 19,5 % in die
gesetzliche Rentenversicherung aus eigener Tasche zahlt.

- Neu ist auch die Schaffung einer so genannten "Gleitzone" bis zu
Einkommen in doppelter Höhe der Minijobs. An die "Grundzone" (von 400 €) schließt sich nun die "Gleitzone" (zwischen 401 - 800 €) an. In diesem Segment wird auch der/die ArbeiterIn zur Kasse gebeten - aber nicht sprunghaft, sondern vielmehr allmählich ansteigend (die Kosten der gesetzlichen Versicherungen steigen linear von 4% auf die derzeit gültige Höhe von 21%). An den Fiskus muss er entweder pauschal 25 % Steuer überweisen, oder er arbeitet ganz normal auf Lohn- steuerkarte, was beispielsweise für Studenten oft günstiger sein dürfte. Ab 401 € entfallen
auf die Arbeitgeber Sozialabgaben in Höhe von 21%.

- Mini-Jobs in sind für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar. Die steuerliche
Absetzbarkeit richtet sich nach der Art der Dienstleistung: Für Minijobs sind
es 10 %, max. 510 €/Jahr. Für voll sozialversicherungspflichtige Mini-Jobs ("Gleitzone")
12 %, max. 2.400 €/Jahr. Für den "Einkauf von Dienstleistungen" durch Unternehmen/Agenturen/
Leinarbeit 20%, max. 600 € im Jahr.

Kommentar: Durch einen absehbaren Austauscheffekt von regulärer Beschäftigung
in Mini-Jobs mit geringerer Sozialabgabenlast, fließt weniger Geld in die Kassen.
Schon jetzt gehen Renten- und Krankenversicherer von Mindereinnahmen aus. Wie
die Süddeutsche Zeitung berichtet (18.12) entstehen etwa 500 Mill.€ Steuerausfälle,
weitere 500 Mill.€ fehlen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Einzelne
Experten veranschlagen die Summe noch höher. Nach An-gaben des Instituts für
die Zukunft der Arbeit (IZA) könnten bis zu 2 Mrd € Euro fehlen. Und so werden
die "leeren Kassen" künftig jene selbstgeschaffene und beabsichtigete Argu-mentationsvorlage
liefern für den Weg in die private Sozialversicherung. Nach dem Motto: Vorwärts
und vergessen, schafft jenen Standortpolititk zunehmende Konkurrenz und soziale
Ungleicheit.

2. Die Möglichkeit ArbeitnehmerInnen über 52 Jahre befristet einzustellen
wird um ein Jahr verlängert bis 2006.

3. Das geplante "Brückengeld" (Bridge-System) für ältere ArbeiterInnen
entfällt.

4. Zur Ausweitung der Leiharbeit und der Bezahlung jener LeiharbeiterInnen
konnte keine Einigung erzielt werden. Dieser Teil des Hartz-Konzeptes ist allerdings
auch nicht zustimmungspflichtig!

Teil I: Eine Auswertung der Gesetzesänderungen

Denn das bisherige Sozialsystem "führe zu negativen Anreizwirkungen hinsichtlich
des Suchverhaltens und zum Teil unrealistischen Gehaltsvorstellungen der Arbeitslosen"
(Die Kommission).

Während Peter Hartz klassengemäß rumweint, sein Konzept sei "verwässert" und
"nicht eins zu eins umgesetzt", die Gewerkschaftsfunktionäre ihm Taschentücher
reichen und sie im Chor mit den Massenmedien alles dafür tun, uns glauben zu
machen, daß "Hartz-Konzept" sei nicht durchgekommen. Steht in den gerade durch
den Bundestag verabschiedeten Gesetzesände-rungen nichts anderes als jenes was
die "Kommission zur Arbeitsmarktreform" vorgeschlagen hatte. Die 1:1-Umsetzung
ist in vollem Gange! Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die weitere Umsetzung
zügig vorangetrieben wird und die im Zentrum der Zerschlagung der sozia-len
Grundsicherung stehende sog. Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
(sowie ausgleichende Sozialhilfe und einer Pauschalisierung von Wohngeld u.a.
Zusatzleistungen) folgen wird.

Für unseren Widerstand gegen die immer schlechteren Arbeits- und Lebensbedingungen,
zu-nehmende Armut und entgarantierte, rechtlose Arbeit ist die geplante "Zusammenlegung
der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe" von großer Bedeutung. Sie markiert das
Schlusslicht der Neu-ordnung des Sozialsystems. Was dies beinhaltet findet Ihr
im Teil II. Mit der Zerschlagung der bisherigen sozialen Sicherungsystem (der
sog. Strukturreform) wird die Armut drastisch erhöht und die Menschen werden
gezwungen sich als billige Arbeitskräfte zu verkaufen. Und per PSA-Leiharbeit
zum Zwecke der Deregu-lierung (Entrechtung!) und Flexibilisierung der Arbeitsver-hältnisse
und Lohnstruktur (Lohn-senkung!) auf den Arbeitsmarkt geschleudert.

Seid wachsam, lasst euch nix von den "Profis der Nation" erzählen!

Denn grundsätzlich verfolgt die Bundesregierung folgende Grundstrategie:

(Kommentare in der Klammer sind von uns. Der Rest in den Anführungszeichen aus
den Orginal-Begründungen zu den bereits erfolgten Gesetzesänderungen)

"Die Empfehlungen der Kommission sind vielschichtig und weitreichend. Ihre
Umsetzung erfolgt zum Teil durch untergesetzliche Maßnahmen, wie z.B.
das Auflegen eines Programms Kapital für Arbeit der Kreditanstalt für Wiederaufbau
zum 1. November 2002 oder die Einführung von Beschäftigungsbilanzen." (Dazu
gehören auch schlicht Teile die als Verwaltungsan-weisungen an die Arbeitsämter
rausgehen)

"Andererseits sind mehrere aufeinander bezogene Gesetzgebungsverfahren
erforderlich." "In einem ersten Schritt werden mit diesen Änderungsgesetzen
die Vorschläge der Kommission umgesetzt, die vor allem die Erschließung neuer
Beschäftigungsmöglichkeiten (Leiharbeit per PSA), die Verbesserung der Qualität
und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung (Quickvermittlung), die Neuausrichtung
der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein und Zertifizierung) sowie die
Stärkung des Dienstleistungscharakters der Bundesanstalt für Arbeit (Serviceleistungen,
Personal und Struktur, aber auch Zumutbarkeit/Mobilität, Umkehrung der Beweislast)
zum Inhalt haben."

"In einem weiteren Schritt sollen die gesetzlichen Grundlagen für Änderungen
im Leistungs-recht (Absenkungen Alhi/Uhg), eine Zusammenführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
und Strukturanpassungsmaßnahmen und eine Strukturreform der Bundesanstalt für
Arbeit gelegt werden (Aktionsbudget, Wirtschaftsförderung)."

Entspricht dem ersten und zweiten Gesetz "für moderne Dienstleistung am
Arbeitsmarkt".

"Schließlich wird ein Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe die neue Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vervollständigen". "Insgesamt
werden die Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
in dieser Legislaturperiode umge-setzt." Und "zum 1. Januar 2004 sollen
schließlich Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt sein." (siehe Teil II)

"Der Bundestag hat am 15. November 2002 dem ersten und zweiten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugestimmt
. Mit den beiden Gesetzen,
einem zustimmungsfreien und einem zustimmungspflichtigen, werden die Reformvorschläge
der Hartz-Kommission umgesetzt. Die Koalitionsfraktionen haben damit die größte
Arbeitsmarktreform in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet."
(laut Bundesregierung)

Sie sollen zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen
gehen nun in den Bundesrat (Vermittlungsausschuß), dort wurde von Seiten der
CDU eine Blockade angekündigt. Wir gehen aber davon aus, daß es dadurch lediglich
zu einer Verzögerung kommen wird und die Gesetzesänderungen spätestens zum 01.03.03
in Kraft treten werden.

Zum zustimmungsfreien Teil gehören:

  • Maßnahmen für eine flächendeckende Einführung von JobCenter (Modul 1),
  • Erhöhung der Vermittlungsgeschwindigkeit (Modul 2),
  • Neuausrichtung des Weiterbildungsmarktes (Teile aus Modul 4 und 6),
  • Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Modul 5),
  • Einrichtung von PersonalServiceAgenturen (PSA) (Modul 8).

    Die vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderungen beinhalten (Auszüge):

  • Meldepflicht nach Erhalt der Kündigung, bei befristeten Verträgen 3 Monate
    vor Ende des Jobs. (gehört zur Quickvermittlung- Modul 2)
  • Neue Zumutbarkeit - Mobilitätspflicht und dazugehörige neue Sperren und Leistungsminderungen
    (Modul 3), sowie die Umkehrung der Beweislast (Modul 3),
  • Mini-Ausbildung - Qualifizierungsbausteine für Jungendliche (Modul 4),
  • Bridge-System (nun: Brückengeld) und Lohnzuschuss (nun: Entgeltsicherung)
    für ältere Menschen (Modul 5)
  • Einführung des Bildungsgutscheins für Weiterbildungsmaßnahmen und Neuausrichtung
    der Weiterbildung, plus Zertifizierung (Modul 6),
  • Einrichtung von PersonalServiceAgenturen (Modul 8)
  • Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeit) (Modul 8)
  • Privatisierung der Arbeitsvermittlung (Dritte beauftragen, bzgl. PSA, Profiling
    und Coachingmaßnahmen) (Modul 8)
  • Kürzung des Unterhaltsgeldes (während Umschulung), Anschluss-Uhg gestrichen(!).
    Sowie Pauschalisierung von: Kinderbetreuungskosten (während Umschulung), Bewerbungs-
    und Reisekosten, Mobilitätshilfe, Umzugskosten.
  • Förderung der Ich-AG durch "Existenzgründerzuschuss" (Modul 9),
  • Mini-Job - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (Modul 9)
  • Leistungslohn für die SachbearbeiterInnen (Modul 10)
  • Erhöhte Anrechnung des Einkommens der PartnerIn, sowie Reduzierung des Schonvermögens.
    (Vorläufer zu Modul 6)

    Gesetzliche Änderungen auch bezüglich:

    Gesetzlicher Krankenversicherung

    Gesetzlicher Rentenversicherung

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

    Soziale Pflegeversicherung

    Die Liste ist so umfangreich das wir hier nicht alles zusammenfassen können.

    Zusammenfassung einiger Punkte: (Kein Anspruch auf Vollständigkeit)

    Vgl. Broschüre: "Tatort Arbeitsmarkt"


    http://www.gegeninformationsbuero.de/hartz/tatort_arbeitsmarkt.pdf

    Vorab: Die Vorschläge der Kommission und was daraus wurde ...

    Grundsätzlich ist festzuhalten:

    Ziel ist die Reduzierung der Arbeitslosenzahlen um 2 Mio. (bis Ende 2005)

    Ziel ist nicht die Schaffung 2 Mio. zusätzlicher Arbeitsplätze!


    "Durch die Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit (von druchschnittlich
    33 Wochen auf 22 Wochen) um ein Drittel und die Reduzierung des Zugangs (Quickvermittlung,
    PSA-Leiharbeit, Ich-AG, "Job-Floater", Neue Zumutbarkeit) können die notwendigen
    Maßnahmen finanziert werde.", hieß es schon im Bericht der Kommission. Im
    wesentlichen sollen die augezahlten Gelder an Arbeitslose von 39,3 Mrd.€ auf
    19,6 Mrd. € reduziert werden.

    Das Wunder der Arbeitslosenhalbierung im Einzelnen, laut Kommission:


    Flächendeckender Aufbau von PersonalServiceAgenturen 780.000 Arbeitslose weniger.
    "Neue Beschäftigung" per Ich-AG 500.000 Arbeitslose weniger. Quickvermittlung
    und neue Zumutbarkeit 450.000 Arbeitslose weniger. "ganzheitliche Betreuung"
    und Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe 230.000 Arbeitslose weniger.


    Der Trick mit der Arbeitslosenstatistik, aus dem Koalitionsvertrag:

    "Wir werden eine international vergleichbare Arbeitsmarktstatistik schaffen,
    in der nur Personen, die auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
    erfasst werden."

    Die Statistik nach dem Standard der Internationalen Organisation für Arbeit
    (ILO) erfasst z.B. nur die gemeldeten Arbeitslosen, die sich aktiv
    um einen Job bemühen, weniger als eine Stunde pro Woche arbeiten und sofort
    für eine Stelle verfügbar sind. Nach EU-Maßstäben betrug die Arbeitslosenquote
    im September 2002 8,3% während die BA-Statistik eine Quote von 9,5% auswies.
    Durch statistische Änderungen ließe sich die Arbeitslosigkeit auf einen Schlag
    um rd. 1,2 Mio. Personen verringern.

    1. JobCenter (Modul 1)

    Vorschlag: Arbeitsamt wird zum JobCenter! Integration aller arbeitsmarktrelevanten
    Beratungs- und Betreuungsleistungen (z.B. Sozialamt, Jugendamt, Wohnungsamt,
    Sucht- und Schuld-nerberatung) Vermittler konzentrieren sich auf Betriebskontakte
    und Akquisition neuer Stellen

    Umsetzung: Das Arbeitsamt kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger
    erheben, verar-beiten und nutzen,
    soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen
    Anlaufstelle erforderlich sind (§ 402). Eine Parallelregelung findet sich
    im BSHG (§ 18). Weitere Änderungen sollen folgen. "(...) die JobCenter sollen
    eine gemeinsame Anlaufstelle des Abreitsamtes und der örtlichen Träger
    der Sozialhilfe umfassen und die dem Arbeitsamt von den örtlichen Trägern
    der Sozial-hilfe übertragenen Aufgaben war nehmen." Organisatorische Zusammenlegung
    verschiedener Zuständigkeiten Arbeitsamt/Sozialamt und Vorstufe ("Harmonisierung")
    für die sog. Zusammen-legung/-führung bzw. Streichung von Alhi/Sozi, sowie
    im Bezug aufs zentrale Datenarchiv.

    2. Quickvermittlung und neue Meldepflicht (Modul
    2)


    Vorschlag: Personen mit Familie erhalten Priorität bei der Vermittlung
    - keine gesetzliche Regelung. Bonussystem für Vermittler/Team. Meldung beim
    JobCenter bereits zum Zeitpunkt der Kündigung.

    Umsetzung: Verordnungsermächtigung für leistungsorientierte Bezahlung
    (Leistungslohn für SachbearbeiterInnen).

    Sowie § 37b "Personen (...) sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis
    des Beendi-gungszeitpunkts
    persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu
    melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung (jedoch
    frühestens) 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen."

    §140 Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine ALG-Kürzung (für
    max. 30 Tage) um

    Bemessungsentgelt bis 400 Euro - 7 Euro pro Tag (für die Dauer des ALG)

    Bemessungsentgelt bis 700 Euro - 35 Euro pro Tag (für die Dauer des ALG)

    Bemessungsentgelt über 700 Euro - 50 Euro pro Tag (für die Dauer des ALG)

    Gegenüber dem Arbeitgeber wird ihnen ein arbeitsrechtlicher Freistellungs-/Entgeltfort-zahlungsanspruch
    (§ 629a BGB) eingeräumt (für Stellensuche, Vermittlungsaktivitäten, Maßnahmen
    der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen, berufliche Weiterbildung der
    BA). Der Freistellungsanspruch beträgt höchstens 4 Arbeitstage (bei bis zu
    2jährigem Arbeits-verhältnis), 7 Arbeitstage (bei 2 und mehr Jahren), 10 Arbeitstage
    (bei 5 oder mehr Jahren). Dem/Der ArbeiterIn ist zudem Urlaub zu den genannten
    Zwecken zu gewähren.

    3. Neue Zumutbarkeit - Mobilitätspflicht (Modul
    3)


    Vorschlag: Beweislastumkehr bei Job-Ablehnung. Schaffung flexibler
    Handhabungsmöglichkeiten für Sperrzeiten Finanzielle Zumutbarkeit wie heute.
    Bundesweite Mobilitätsbereitschaft ab dem 7. Monat – Alleinstehende bereits
    ab dem 4. Monat – der Arbeitslosigkeit.

    Umsetzung:

    Beweislast wird umgekehrt


    (gültig für alle "Ereignisse" nach in Kraft treten des Gesetzes)

    Die Beweislast wird neu verteilt; sie liegt beim Arbeitslosen "für Tatsachen,
    die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen" (§ 144).

    Neue Zumutbarkeit:

    Finanzielle Zumutbarkeit wie heute
    (siehe oben)

    Nach wie vor gilt: finanziellen Zumutbarkeit (vgl. 8. PSA-Leiharbeit).


    Also die Verpflichtung (Zumutbarkeit) einen Job mit gringerem Lohn als zuvor
    anzunehmen.

  • 80 % Bemessungsentgelt (1. – 3. Monat)

  • 70 % Bemessungsentgelt (4. – 6. Monat)

  • Netto in Alg-Höhe ab 7. Monat)

    Umzug zumutbar für Arbeitslose ohne familiäre Bindung bereits mit Beginn
    der Arbeitslosig-keit. §121 Abs. 4, "wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitlose
    innerhalb der ersten drei Monate eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren
    Pendelbereich (idR 2,5 Std/Tag) aufnehmen wird" bzw. findet, ist mit Beginn
    der Arbeitslosigkeit ein Umzug zumutbar. Ab dem 4 Monat ist ein Umzug
    generell zumutbar!
    Ausnahme: evtl. wichtiger Grund aus "familiären Bindungen".

    Sperrzeiten (§144)

    (3) "Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen."


    Sie verkürzt sich auf 3 Wochen, wenn der Job 6 Wochen später eh zu Ende gewesen
    wäre.

    Sie verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn der Job 12 Wochen später eh zu Ende gewesen
    wäre.

    (4) "Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung
    einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Abbruch einer beruflichen
    Eingliederungsmaßnahme beträgt 3 Wochen."

    Bei Abbruch der Eingliederungsmaßnahme:

    3 Wochen wenn die Eingliederungsmaßnahme 12 Wochen später eh zu Ende gewesen
    wäre, oder diese nur auf 6 Wochen befristet war, oder bei erstmaligem Vergehen
    (Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Maßnahme). 6 Wochen wenn die Eingliederungsmaßnahme
    6 Wochen später eh zu Ende gewesen wäre, oder diese nur auf 12 Wochen befristet
    war, oder bei zweiter Ablehnung und bei weiteren 12 Wochen (Arbeitsablehnung,
    Ablehnung einer Maßnahme).


    Wichtig: bisherige Rechtslage sagt aus, bei angesammelten Sperrzeiten
    von zusammen

    24 Wochen entfällt der Anspruch
    auf Leistungen. Nun bereits nach 21
    Wochen!



    5. Mini-Ausbildung - Qualifizierungsbausteine für
    Jungendliche (Modul 4)


    Vorschlag: AusbildungsZeit-Wertpapier (Privatfinanzierung der (Aus)Bildung/Studium),
    Umsetzung erfolgt über eine Stiftung. Derzeit keine gesetzliche Regelung vorgesehen.


    Qualifizierungsbausteine/Mini-Ausbildung für Jugendliche.

    Umsetzung: Das Berufsausbildungsgesetz wird um die "Berufausbildungsvorbereitung"
    erweitert. Dabei geht es um eine Berufsbildungsvorbereitung "mit dem Ziel,
    an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer
    gleichwertigen Berufsausbildung heranzuführen". Im Zusammenhang mit den sog.
    "Qualifizierungsbausteinen" vom Arbeitsamt und der die Mini-Ausbildung, (vgl.
    Änderungen in der Ausbildungsordnung).

    Richtet sich an: "lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen,
    deren Entwicklungs-stand einer erfolgreichen Ausbildung in einem anerkannten
    Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt." (z.B. sog. SchulabbrecherInnen).
    Und beinhalten eine "umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung".

    Inhalt: "Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit".
    "Lernein-heiten, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe oder einer
    gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine)."
    Jugendliche erhalten dafür eine "Bescheinigung".

    Möglich in: Betrieben oder bei Anbieter solcher Qualifizierungsbausteine.


    6. Ältere Menschen ab 55 Jahre

    Vorschlag: Lohnversicherung soll älteren ArbN (ab 55) für erste Jahre
    nach Entlassung Teil des Einkommensverlustes bei Niedriglohnbeschäftigung
    ersetzen (Leistungen der Entgelt-sicherung). Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten
    für Ältere. BridgeSystem: Ältere ArbN können sich aus JobCenter-Betreuung
    verabschieden – sie erhalten dann kostenneutrale monatliche Leistungen mit
    vollem Sozialversicherungsschutz.

    Umsetzung:

    a. Lohnzuschuss - Entgeltsicherung (Modul 5)


    Ab 55 Jahre

    Voraussetzung: Anspruch auf ALG oder ALG-Restanspruch von mindestens
    180 Tagen.

    Wenn Arbeitslose "eine tariflich bzw. ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen
    und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden."

    Höhe: 50% der Nettoentgeltdifferenz (zwischen pauschalisierten Bemessungsentgelt
    für ALG und neuem pauschalisierten Nettolohn). Bei weniger Arbeitszeit im
    neuen Job wird das einge-rechnet bzw. eben weniger.

    Zeit: so lange wie ALG-Anspruchszeit (ab Aufnahme der Arbeit, abgelaufene
    Zeiten werden eingerechnet)

    Nicht wenn: Lohnzuschuss weniger als 50 Euro wäre. Oder der neue Job
    beim alten Arbeitgeber wäre (bzgl. der vorherigen 4 Jahre und länger als
    3 Monate versicherungspflichtig(!) beschäftigt (außer: "Schwerbehinderte").
    Ebenso nicht bei Personalumstellungen mit geringerem Lohn. Oder wenn Altersrente
    bezogen wird. Der Lohnzuschuss für Neuanträge ist nur bis zum Ende 2005
    vorgesehen ist. (Leistungsbezug bis max. 31.08.2008).


    Arbeitgeber die Arbeitlose ab 55 Jahre einstellen, werden "von der Beitragstragung
    befreit" !! (Ausstieg aus der paritätische Beitragsfinanzierung)

    Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird dahingehend geändert, das
    nun ein befristeter Vertrag ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche
    Höchstgrenze ab 50 Jahre möglich ist (bisher ab 58 Jahre ).


    b. Bridge-System - Brückengeld (Modul 5)

    Entfällt, vgl. Änderungen zu Beginn des Textes -

    Voraussetzungen: 55. Lj. vollendet und einen ALG-Anspruch von mindestens
    24 Monaten. Davon max. bereits 3 Monate ALG bezogen (bei Leistungszugang bis
    spätestens Ende 2004) und gegenüber dem Arbeitsamt erklären das sie "nicht
    mehr arbeitsbereit sind und aus dem Arbeitleben ausscheiden wollen".

    Leistungen: sozialversicherungspflichtiges (Beitragstragung: BA) und
    steuerfreies (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegendes) Brückengeld (§
    421l).

    Zeit: Anspruch auf Brückengeld besteht für längstens 60 Monate (max.
    bis zum frühest möglichen Altersrentenanspruch).

    Höhe: Es wird in Höhe des halben ALG-Leistungssatzes für die
    gesamte Anspruchsdauer (auch bei Arbeitsunfähigkeit) gezahlt.


    7. Berufliche Weiterbildung (Modul 6)

    Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung
    von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen Bescheid,
    mit dem das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird (d.h.
    um Unterhaltsgeld / Uhg zu bekommnen).

    Der Witz dabei ist: Das Arbeitsamt kann den Bildungsgutschein auf bestimmte
    Bildungsziele oder regional begrenzen. Also, künftig erst mal in die
    Listen der geförderten Weiterbildungen gucken und wo diese möglich sind. Träger
    und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft.
    Die Qualitätsprüfung der Bildungsträger beinhaltet: Eingliederungserfolg!

    Das Anschluss-Uhg (max. drei Monate) wird abgeschafft .

    (Neuanträge, nicht für vorher bewilligte oder laufende Maßnahmen)



    Das Unterhaltsgeld (Uhg) für Alhi-BezieherInnen (bisher 67% mit Kind, 60%
    ohne Kind) wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe
    gekürzt (ohne Übergangsfrist (§ 434g (4)) Sie entspricht also der Höhe der
    zuvor bezogenen Leistungen! (Gültig für alle nach in Kraft treten des Gesetzes
    - rückwirkend, "überzahlte Leistungen" werden wieder eingefordert, heißt es)
    Beachte: unter 14. Jährliche Absenkung der Arbeitslosenhilfe (Alhi)
    um 3% - wirkt sich also auch aus auf die Neuregelung der Uhg-Höhe aus!



    Die Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer
    eines (nach der Weiterbil-dung) folgenden Rest-ALG-Anspruchs angerechnet,
    soweit dadurch der verbleibende ALG-Anspruch nicht auf eine Dauer von weniger
    als einen Monat sinkt (§ 128).

    Förderungsanspruch besteht: wenn zuvor 12 Monate versicherungspflichtig
    gearbeitet wurde oder Anspruch auf ALG oder Alhi besteht! Ansonsten muß
    ebenso erfüllt sein:
    nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig,
    betriebliche Lernphasen vorgesehen sind, sich auf erforderlichen Umfang beschränken,
    wenn sie um mindesten 1/3 gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung
    verkürzt ist und falls dies nicht möglich ist wird nur max. 2/3 der
    Zeit gefördert!

    Generell ausgeschlossen sind: Bildungsmaßnahmen die "Wissen vermitteln,
    das dem von allgemein bildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den
    berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten
    entspricht", sowie Berufs-Anerkennungspraktika.


    8. Zur PersonalServiceAgentur (PSA) und Leiharbeit
    (Modul 8)


    Vorschlag: Einrichtung von PSA und "vermittlungsorientierte Leiharbeit",
    Deregulierung des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Synchronisationsverbot,
    Dauer etc.). Arbeitslose sind (im Rahmen der neuen Zumutbarkeit) zur PSA-Leiharbeit
    verpflichtet. Netto-Entgelt während einer "Probezeit" (Klebeeffekt á la Hartz)
    in Alg-Höhe – anschließend PSA-Lohn.

    Umsetzung:

    § 37c Jedes Arbeitsamt hat mindestens eine PSA (Leiharbeit, Qualifizierung,
    Weiterbildung) einzurichten. Mit folgender Rangfolge der Optionen:

    AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern (AA-Vertrag) oder

    AA-Beteiligung an Verleihunternehmen (AA-Beteiligung) oder

    AA gründet eigene PSA (AA-Gründung)

    Für die Tätigkeit der PSA-Leiharbeitsfirma kann ein Entgelt vereinbart werden.


    Die PSA sollen auf der Grundlage der bereits bestehenden 33 bzw. noch bis
    Ende nächsten Jahres zu erarbeitenden Tarifverträge für Arbeitnehmerüberlassung
    / Leiharbeit arbeiten (z.B. 6,21 Euro/brutto).

    § 37c (3) Das Arbeitsamt darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA nur
    schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt)
    der dort Beschäftigten bis zum 01.07.2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag
    für Arbeitnehmerüberlassung richten.


    Für Neuverträge ab dem 01.07.2003 gelten die Neuregelungen des AÜG,
    die eine Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten
    hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen soll. Vom "Grundsatz
    der Gleichbehandlung" kann allerdings durch einen für den Verleiher geltenden
    Tarifvertrag abgewichen (!) werden.

    § 3 "(...) es sei denn ein für den Verleiher geltender Tarifvertrag lässt
    abweichende Vereinbarungen zu oder der Verleiher gewährt zuvor arbeitslosen
    Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von
    insgesamt höchstens 6 Wochen mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe
    des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosen-geld erhalten
    hat."



    Ebenfalls werden im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen "Gleichbehandlung"
    die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot,
    Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer) aufgehoben.




    Info:
    Bis zum 1. Januar 2004 soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (ANÜG)
    grundsätzlich weiter gelten. Bis dahin sollen Gewerkschaften und die Zeitarbeitsbranche
    neue Tarifverträge erarbeiten. Danach treten die Regelungen des AÜG außer
    Kraft.
    Solange gilt die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    (Leiharbeit), also für eine Übergangszeit von einem Jahr. Während dieser Zeit
    sollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, durch einen zügigen
    Abschluss tarifvertraglicher Regelungen insgesamt zu einer Neuordnung der
    Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer zu gelangen.



    Bisherige Beschränkungen für Leiharbeit im Baugewerbe werden ab sofort
    aufgehoben
    (Bauhauptgewerbe). Außerdem gilt zudem für Betriebe des Baugewerbes
    mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen
    Wirtschaftsraums, dass auch dann Leiharbeit gestattet ist, wenn diese nicht
    vom "deutsche Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag oder für allgemeinverbindlich
    erklärte Tarifverträge" erfasst werden.


    In dem Zusammenhang sei noch erwähnt: die oben genannte "Tarifbindung"
    gilt nur für die Zeit, in der der/die LeiharbeiterIn im Betrieb arbeitet,
    in den er/sie ausgeliehen wurde: "für die Zeit der Überlassung". Ansonsten
    heißt es, bzgl. der verleihfreien Zeit im Zusammenhang mit der Nachweispflicht
    müsse ein Nachweis erbracht werden über die "Art und Höhe der Leistungen für
    Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.


    "§ 37c Personal-Service-Agentur

    (1) Jedes Arbeitsamt hat mindestens eine Personal-Service-Agentur (PSA) einzurichten.
    Aufgabe der Personal-Service-Agentur ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung
    zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeitsplätze durchzuführen sowie ihre
    Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden.
    "


    PSA incl. Weiterbildung/Qualifizierung in der verleihfreien Zeit: Wie
    bewerbe ich mich richtig?-Kurs, Leiharbeit (Praxisorientierte Weiterbildung),
    gemeinnützige Arbeit (soziale Kompetenzen fördern) und Qualifizierungsmodul/-baustein.
    Das Ganze ist dann 1/3 billiger als eine bisherige Weiterbildung, auf 12 Monate
    gerechnet. (Vergleiche unter 7. Berufliche Weiterbildung)


    PSA-Leiharbeit und die von Hartz bezeichnete

    "Neutralisierung des Kündigungsschutzes" ein Fazit:


  • Arbeitslose sind (im Rahmen der neuen Zumutbarkeit) grundsätzlich zur Aufnahme
    einer PSA-Leiharbeit verpflichtet.

  • In den ersten 6 Monaten erhalten Arbeitslose ein Nettoentgelt in Alg-Höhe
    – danach

    PSA-Lohn (nach irgend einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung).

  • Leiharbeit ersetzt „Normalarbeitsverhältnisse“!

  • Ausnahmeregelungen für das Baugewerbe.

  • Aufhebung des Synchronisationsverbots, Aufhebung der Höchsteinsatzdauer von
    2 Jahren

  • Neue Zumutbarkeit und individuelle Leistungskürzungen werden flexibel umsetzbar

  • Kündigungsschutz (in den Betrieben) wird unterlaufen

  • Gewerkschaften obliegt die tarifliche Regulierung von PSA-Leiharbeit (es
    gibt aber keine zentrale PSA-Holding, also auch nicht einen, sondern
    eine Fülle von einzelnen Tarifverträgen
    für Leiharbeit).

    PSA – Ausweitung der Leiharbeit ein Fazit:

  • Ein/e Arbeitslose/r unter Beachtung:

    1. der finanziellen Zumutbarkeit - 80 % Bemessungsentgelt (1. – 3. Monat)
    - 70 % Bemessungsentgelt (4. – 6. Monat) - Netto in Alg-Höhe (ab 7. Monat)

    Dazu ein Beispiel (StKl I, alter Bruttolohn/Std. 13,00 € bei einer 35-Stunden-Woche):

    zumutbarer Stundenlohn:

  • 10,40 € in den ersten 3 Monaten Arbeitslosigkeit

  • 9,10 € im 4. bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit,

  • 6,50 € ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit;

    2. der geografischen Zumutbarkeit, also der Verpflichtung bundesweit(!)
    mobil
    zu sein, sowie

    3. der ("Mitwirkungs")Pflicht zur PSA-Leiharbeit kommt nun zu
    einer PSA ....

  • In der PSA findet er folgende Arbeitsbedingungen vor: "Gleichbehandlung"
    mit anderen in der Leiharbeitsfirma. Allerdings: 6 Wochen Nettoentgelt in Alg-Höhe.
    Sein Lohn entspricht (irgend) einem Tarifvertrag der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
    wie z.B. randstadt mit

    6,20 €
    während der "verliehen Zeit". Entleiher (Haus-)Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung
    ermöglicht abweichende Regelungen! Entlohnung Zur Verleihfreie Zeit: keine gesetzliche
    Regelung!

    9. Ich-AG und Mini-Job (Modul 9)

    Vorschlag: Reduzierung der "Schwarzarbeit" per Ich-AG (AA-Zuschüsse,
    Pauschalsteuer

    10%, Verdienstgrenze 25.000 €, SVPflicht, Einsatz in Betrieben 1:1 ("selbständige
    MitarbeiterIn") in Privathaushalten keine Beschränkung. Dienstleistungen in
    Privathaushalten

    durch Mini-Jobs (bis 500 € mit 10% SV-Pauschale). Die Inanspruchnahme haushaltsnaher

    Dienstleistungen wird steuerlich absetzbar (Dienstmädchenprivileg)

    Umsetzung:

    a. Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)

    Voraussetzung: ArbeiterInnen mit ALG oder Alhi Anspruch oder vorangegangener
    Förderung durch ABM bzw. SAM), die "durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
    ihre Arbeitslosigkeit beenden" (Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern
    sie keine ArbN (Ausnahme: mithel-fende Familienangehörige - sie haben
    aber keinen ArbeitnehmerInnenstatus!) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen
    aus der Tätigkeit voraussichtlich 25.000 € (im Jahr - ca. 2080 € im
    Monat) nicht überschreiten wird (§ 421m). Wichtig: "gleichzeitig evtl.
    erzieltes Arbeitsentgelt" z.B. durch "Nebenjob" zu Ich-AG, wird in die Berechnung
    einbezogen.

    Höhe: Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens
    für drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 €,
    im zweiten Jahr 360 € und im dritten Jahr 240 € (monatliche für die "Förderung
    maßgebliche Obergrenze"). Wird jährlich bewillig. Liegen Sperrzeiten vor verkürzt
    sich die Dauer der Förderung. Näheres über Fördervorrausetzungen, Umfang (also
    Höhe) und Verfahren der Förderung regelt die Bundesanstalt für Arbeit selbst
    (Ermächtigung dafür wurde per Gesetz erteilt).

    Keine Förderung:wenn Überbrückungsgeld (§57) gezahlt wird.

    Sonstiges: Es besteht gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Als beitragspflichtige
    Ein-nahmen werden von Amts wegen 50% der Bezugsgröße zugrunde gelegt;
    für die gesetzliche Krankenversicherung gilt ein besonderer Mindestbeitrag
    (tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße - der Kalendermonat
    wird zu 30 Tagen berechnet). Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen
    als Selbständige (auch wenn sie de facto scheinselbständig tätig sind). Befristet
    bis Ende 2005 (wie Brückengeld/Bridge-System).

    b. Mini-Job (Modul 9) - Vergleiche die Änderungen zu Beginn des Textes
    -


    Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

    Definition: eine geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten,
    sind solche, die durch einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit
    sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird (§ 8a
    SGB IV). Dann gelten die allgemeinen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen
    (§ 8 SGB IV) mit folgenden Ausnahmen (§ 8a SGB IV).

    1. Die Entgeltschwelle wird von 325 € auf 500 € erhöht.

    2. die Arbeitszeitschwelle von (unter) 15 Wochenstunden findet keine
    Anwendung

    Die Sozialversicherungspauschale des Arbeitgebers beträgt statt 22%
    nur 10% des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (5% Rentenversicherung,
    5% Krankenversicherung)

    Wie bereits bei geringfügiger Beschäftigung kann der/die ArbeiterIn die
    Differenz
    zwischen dem aktuellen RV-Beitragssatz (jetzt: 19,5%) und dem
    Arbeitgeber-Pauschalbeitrag von 5% alleine tragen..

    Der Witz dabei ist allerdings: Geringfügige Beschäftigungen (§ 8) einerseits
    und geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a) andererseits werden
    nicht zusammengerechnet, d.h. sie sind parallel zueinander möglich. Im Ergebnis
    werden damit Arbeitsverhältnisse mit einem Lohn bis zu einem monatlichen Betrag
    von zusammen 825 € quasi sozialversiche-rungsfrei dem Arbeitgeber zur Verfügung
    gestellt (Ausstieg aus der paritätischen Beitragsfinanzierung).


    Dazu kommt auch: Falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen
    der Geringfügigkeit nach § 8 oder § 8a nicht mehr vor liegen, tritt die Versicherungspflicht
    erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung (durch die Einzugsstelle)
    ein. D.h. nicht mehr rückwirkend, was bewirkt, dass keine Beitragsnachforderungen
    von Seiten des/der ArbeiterIn mehr möglich sind. Was Lohnfortzahlungen
    beim Minijob betrifft, ist die Krankenkasse der Bundesknapp-schaft zuständig.(Änderung
    des Lohnfortzahlungsgesetzes §10 Abs.3)



    Steuerliche Absetzbarkeit:
    10% der Aufwendungen - max. 360 € (Dienstmädchenprivileg).


    11. MigrantInnen / Flüchtlinge

    Wer "vorsätzlich" einem "Ausländer" Arbeit gibt, der/die keinen "Aufenthaltstitel"
    (nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetztes) besitzt, "zu Arbeitsbedingungen,
    die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher
    Arbeitnehmer stehen", wird "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
    mit Geldstrafe
    bestraft."

    Eingliederungshilfen erhalten MigrantInnen und Flüchtlinge nur wenn
    sie "unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind" oder eine "Aufenthaltserlaubnis"
    haben aus "völkerrechtlich oder humanitären Gründen", oder aufgrund politischen
    Asyls.

    Der Anspruch auf "Eingliederungshilfe für besondere Personengruppen"
    besteht nur einmal.

    Und nicht für die Tage an denen sie "ohne wichtigen Grund an dem Integrationskurs
    (z.B. Deutschkurs) oder der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht teilnehmen".
    Dazu gehört auch ein: Bonushonorar an Maßnahmenträger bei erfolgreicher Eingliederung!

    12. Änderung des Job-Aqtiv-Gesetz

    im wesentlichen: Profiling und Eingliederungsvereinbarungen, sowie
    "Zielsetzung der Integration" werden Pflichtprogramm für alle! (z.B. Profiling-
    und Coachingmaßnahmen). Die "Förderangebot" der Arbeitsämter knüpfen an die
    individuellen Beschäftigungsfähigkeiten an ("erweiterte Vermittlungschance")
    und fordern Aktivitäten der arbeitlosen Menschen gezielt an. Z.B. X Bewerbungen
    und Bewerbungsstrategien.

    Grundprinzip: Ohne Leistung keine Gegenleistung, "Fördern und Fordern".

    13. Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe

    Vorschlag: Künftig dreigliedriges Leistungssystem: Arbeitslosengeld
    I (Versicherungsleistung, aber ohne Dynamisierung/Lohnanpassung). Arbeitslosengeld
    II (steuerfinanziert und bedürftig-keitsabhängig - auch "armutsfeste" Leistung
    oder "Eingliederungsgeld" genannt) für alle "erwerbsfähigern", die keinen
    Alg I-Anspruch (mehr) haben, auch "erwerbsfähige" Sozialhilfe-Empfänger. "Sozialgeld"
    o.ä. für "nicht erwerbsfähige" Personen.

    INFO: Hier könnte ebenso das Gesetz über eine bedarfsorientierte
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    ("dauerhaft voll erwerbsgeminderte",
    sowie RentnerInnen und "Behinderte") (GSiG), das am 01.01.2003 in Kraft tritt
    und von der Öffentlichkeit fast unbemerkt verabschiedete wurde, zu Grunde
    gelegt werden.

    Erste Schritte:

    Alle "Entgeltersatzleistungen" werden nicht mehr an die allgemeine
    Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung).


    Arbeitslosengeld:

    50%-Anrechnung von Uhg-Zeiten. Siehe berufliche Weiterbildung und Uhg (Unterhaltsgeld).


    Arbeitslosenhilfe:

    Drastische Kürzung durch geringeres Schonvermögen und stärkere Anrechnung
    des Partner-Einkommens. Das Uhg für Alhi-Bezieher (bisher 67%/60%) wird auf
    Höhe der Alhi gekürzt. Siehe berufliche Weiterbildung und Uhg (Unterhaltsgeld).




    1. Der vom Partnereinkommen absetzbare Freibetrag in Höhe des steuerlichen
    Existenz-minimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 €/Monat)
    wird auf 80% des Existenzminimums (2002: 482,33 €) gekürzt (§ 194)

    2. Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag
    in Höhe von 25% des Existenzminimums für einen Alleinstehenden (2002: 150,73
    €/Monat) wird gestrichen (§ 194).

    3. Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter
    sinkt von 520 € auf 200 €. Der Höchstbetrag des Schonvermögens pro
    Person sinkt von 33.800 € auf 13.000 €. - Für Personen, die bei Inkrafttreten
    der Neuregelung das 55. Lj. vollendet haben, gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge
    weiter.

    D.h.: ca. 27 % d.h. ca. 460.000 BezieherInnen von Alhi fallen raus!


    Sowie die jährliche Absenkung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) um 3%


    § 200 Das "Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich
    vor der Rundung ergibt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem
    Entstehend des Anspruchs
    auf Arbeitslosenhilfe um 3% abgesenkt".
    Die Alhi darf aber nicht unter 50% der Bezugsgröße fallen. Die Bemessungsgrundlage
    für die Krankenversicherungsbeiträge von Alhi-EmpfängerInnen wird ebenfalls
    auf den Zahlbetrag der Alhi gesenkt.

    Ausnahme: Die Absenkung unterbleibt nach erneuter Bewilligung für 1
    Jahr, wenn mindestens 6 Monate an einer: Maßnahme zur Förderung der Berufsausbildung
    oder einer beruflichen Weiterbildung oder einer Reha-Maßnahme teilgenommen
    wurde. Sowie wenn eine "mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung
    ununterbrochen ausgeübt" wurde. Dies wird einmal berücksichtigt.

    These: Die Formulierung "seit dem Entstehen des Anspruchs",
    könnte für Langzeitarbeitslose (die Alhi erhalten) bedeuten, daß dies rückwirkend
    auf alle Jahre
    gerechnet wird.

    Was eine drastische Senkung der Arbeitslosenhilfe, bis oder auch unterhalb
    des Sozialhilfesatzes, für Langzeitarbeitlose bedeuten würde.

    Weitere Planungen beinhalten die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und
    Sozialhilfe (Modul 6). Was beinhaltet dieses Vorhaben? Wir dokumentieren an
    dieser Stelle Auszüge aus dem Bericht des Teilprojekts II, das sich mit der
    "Reform" der Entgeltersatzleistungen und der Zusammenlegung von Arbeitslosen
    und Sozialhilfe befasst. (Handlungsempfehlungen der Kommission)


    siehe: Teil II Die sog. Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe


    HINWEIS:

    Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat ein sehr anschauliches Folienmaterial zur
    1:1-Umsetzung erarbeitet. Es eignet sich sehr gut für Informationsveranstaltungen
    zur visuellen Verdeutlichung.

    Die 13 Hartz-Module... und was daraus wurde Foliensatz zur Umsetzung
    der Kommissions-Vorschläge (Stand: 15.11.2002) [ pdf-download
    ]


    Als dann ...

    Gegeninformationsbüro - Berlin

    Dezember 2002