Gesetzliche Änderungen bei Rente, Gesundheit und Arbeitsmarkt

Kurzübersicht zu den von der Koalition verabschiedeten gesetzlichen Änderungen in den Bereichen Rente, Gesundheit und Arbeitsmarkt

Alle Module der Vorschläge der Hartz-Kommission zur Arbeitmarktreform unter:

http://www.gegeninformationsbuero.de/hartz/tatort_arbeitsmarkt.pdf

A. Rentenversicherung

Schwankungsreserve

Die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve wird ab 2003 von bisher 0,8
Monatsausgaben auf zwischen 0,5 Monatsausgaben (Mindestschwankungsreserve) und
0,7 Monatsausgaben (Höchstschwankungsreserve) gesenkt

Beitragsbemessungsgrenze

Für das Jahr 2003 beträgt die BBG

West: 61.200 €/Jahr – 5.100 €/Monat

Ost: 51.000 €/Jahr – 4.250 €/Monat

Der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG 2004 beträgt 60.792,06 €

Beitragssatz

Der Beitragssatz für das Jahr 2003 zur ArV/AnV wird von 19,1% auf 19,5% erhöht

Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
zahlt der Bund an die ArV/AnV für 2003 einen Betrag in Höhe von 11.875.710.850
€. Die Veränderung gegenüber 2002 entspricht den bisherigen gesetzlichen Vorgaben.

Anrechnungszeiten

Zeiten der Ausbildungssuche zählen künftig zu den Anrechnungszeiten Das Erfordernis
der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anerkennung
als Anrechnungszeit entfällt künftig auch für Zeiten des Bezugs von Leistungen
zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach vollendetem 17.
Lj. und vor vollendetem 25. Lj.

Brückengeld

Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge für Empfänger von Brückengeld sind 40% des
dem Brückengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelts

B. Krankenversicherung

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze der GKV beträgt im Jahre 2003 grundsätzlich 45.900
€ (= 75% der RV-BBG, allerdings ohne dass künftig noch auf die RV-BBG Bezug
genommen wird)für Personen, die Ende 2002 bereits in der PKV (voll) versichert
waren, beträgt sie 41.400 €. Die GKV-BBG beträgt 41.400 €.

Sterbegeld

Für Personen, die am 1.1.1989 versichert waren, wird das Sterbegeld gekürzt


Mitglieder: 525 € (bisher: 1.050 €)

Familienversicherte: 262,50 € (bisher:525 €)

Rabatt der Apotheken

Der bisher für die Jahre 2002 und 2003 befristet von 5% auf 6% erhöhte Apothekenrabatt
an die GKV gilt nunmehr für Arzneimittel mit einem Abgabepreis von bis zu 52,46
€ unbefristet. Oberhalb dieses Abgabepreises gelten gestaffelt höhere Rabatte

Rabatte der Pharmaindustrie

Für Arzneimittel, für die es bisher keine spezifischen Regelungen zur Begrenzung
der Kostenübernahme durch die GKV gibt, erhalten die Krankenkassen einen Herstellerrabatt
in Höhe von 6% - zusätzlich zum Apothekenrabatt und dem Großhandelsrabatt.

Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser

Für die zentralen Leistungsbereiche (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser) gibt es
2003 anstelle der Grundlohnanpassung (West 0,81/Ost 2,09) Nullrunden (gilt nicht
für Krankenhäuser, die 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen).

zahntechnische Leistungen

Absenkung der abrechnungsfähigen Höchstpreise für zahntechnische Leistungen
um 5% sowie Nullrunde bei den Vergütungsvereinbarungen.

– Der Mehrwertsteuersatz auf zahntechnische Leistungen steigt von 7% auf 16%

Beitragssatzstopp

Ab dem 7.11.2002 und bis Ende 2003 sind Beitragssatzerhöhungen der Krankenkassen
nur in gesetzlich vorgegebenen Ausnahmefällen möglich

Rabatt des pharmazeutischen Großhandels

Der pharmazeutische Großhandel gewährt den Apotheken auf zu Lasten der GKV verschreibungspflichtige
Arzneimittel einen Rabatt von 3%, den diese wiederum an die Kassen weitergeben
(unbefristete Regelung)

Verwaltungsausgaben der Kassen

Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen dürfen 2003 nicht die Ausgaben des
Jahres 2002 übersteigen

Festbeträge

Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen werden wieder (wie vor 1996)
grundsätzlich in die Festbetragsregelung einbezogen (mit Ausnahme derer mit
neuartiger Wirkungsweise/therapeutischer Verbesserung – betroffen sind v.a.
so genannte Analogpräparate). – Die Einordnung in Festbetragsgruppen obliegt
dem BMGSoSi per Rechtsverordnung

Arbeitslosenhilfe

Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge von Alhi-Empfängern wird auf den
Zahlbetrag der Alhi gesenkt

Brückengeld

Die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge von Brückengeldbeziehern (Höhe:
50% des Alg-Leistungssatzes) ist nur halb so hoch wie bei entsprechendem Alg-Bezug

C. Arbeitsmarkt

Beitragsbemessungsgrenze

Für das Jahr 2003 beträgt die BBG

West: 61.200 €/Jahr – 5.100 €/Monat

Ost: 51.000 €/Jahr – 4.250 €/Monat

Meldung arbeitsuchend)

ArbN sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
beim AA arbeitsuchend zu melden (§ 37b) - bei Befristung frühestens 3 Monate
vor Beendigung (§ 37b)

Gegenüber dem ArbGeb wird ihnen ein arbeitsrechtlicher Freistellungs- / Entgeltfortzahlungsanspruch
(§ 629a BGB) eingeräumt (für Stellensuche, Vermittlungsaktivitäten, Maßnahmen
der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen, berufliche Weiterbildung der BA).


Der Freistellungsanspruch beträgt höchstens 4 Arbeitstage (bei bis zu 2jährigem
Arbeitsverhältnis), 7 Arbeitstage (bei 2 und mehr Jahren), 10 Arbeitstage (bei
5 oder mehr Jahren).

– Dem ArbN ist zudem Urlaub zu den genannten Zwecken zu gewähren

Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine Alg-Kürzung/Tag (für max. 30 Tage)
um (§ 140)

7 € (bei Bemessungsentgelt bis zu 400 €)

35 € (bis zu 700 €)

50 € (über 700 €)

PSA (Personal Sevice Agentur)

Jedes AA hat mindestens eine PSA (ArbN-Überlassung, Qualifizierung, Weiterbildung)
einzurichten (§ 37c) – mit folgender Rangfolge der Optionen:

AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern oder

AA-Beteiligung an Verleihunternehmen oder

AA gründet eigene PSA (ausnahmsweise)

Für die Tätigkeit der PSA kann ein Entgelt vereinbart werden

Das AA darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA nur schließen, wenn sich
die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) der dort Beschäftigten
bis zum 31.12.2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung
richten.

Für Neuverträge ab dem 01.01.2004 gelten die Neuregelungen des AÜG, die die
Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten hinsichtlich
Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen. Zuvor Arbeitslosen kann für
eine Verleihdauer von insgesamt höchstens 6 Wochen vom Verleiher (mit dem noch
kein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat) ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des
vormaligen Alg gezahlt werden.

- Von diesen Regelungen des AÜG kann durch Tarifvertrag (nach unten oder oben)
abgewichen werden.

Im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen Gleichbehandlung werden die besonderen
Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot,
Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer) ab 2004 aufgehoben;
für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15.11.2002 in
Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts regelt, schon vorher.

Berufliche Weiterbildung

Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung
von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen Bescheid, mit dem
das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird.

– Das AA kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional
begrenzen.

Träger und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft


Das Anschluss-Uhg (max. drei Monate) wird abgeschafft

Das Uhg für Alhi-Bezieher (bisher 67%/60%) wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen
Alhi gekürzt

Zumutbarkeit, Beweislast, Sperrzeit

Arbeitslosen ohne familiäre Bindungen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb
des zumutbaren Pendelbereichs (idR 2,5 Std/Tag) ein Umzug zumutbar (§ 121);
dies gilt bereits in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, sofern der
Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit vermutlich nicht innerhalb des zumutbaren
Pendelbereichs beenden kann Die Beweislast wird neu verteilt; sie liegt beim
Arbeitslosen für Tatsachen, die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen (§
144)

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe:

grundsätzlich 12 Wochen (entspricht bisheriger Rechtslage)

Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung:

3 Wochen bei erstmaliger Ablehnung,

6 Wochen bei zweiter Ablehnung und

im übrigen 12 Wochen

Nach Sperrzeiten von insgesamt 21 (bisher: 24) Wochen erlischt der Anspruch
auf Alg bzw. Alhi

Arbeitslosengeld

Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer eines folgenden Rest-Alg-Anspruchs
angerechnet, soweit dadurch der verbleibende Alg-Anspruch nicht auf eine Dauer
von weniger als einen Monat sinkt (§ 128). Alg wie auch sonstige Entgeltersatzleistungen
werden nicht mehr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung).
Dies betrifft auch Fälle, in denen für die Berechnung der Entgeltersatzleistung
auf ein bereits länger zurückliegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden
muss.

Arbeitslosenhilfe

Der vom Partnereinkommen absetzbare Mindestfreibetrag in Höhe des steuerlichen
Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 €/Monat)
wird auf 80% des Existenzminimums (2002: 482,33 €) gekürzt (§ 194) Der bisher
vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe
von 25% des Existenzminimums für einen Alleinstehenden (2002: 150,73 €/Monat)
wird gestrichen (§ 194)

Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter sinkt
von 520 € auf 200 €. Der Höchstbetrag des Schonvermögens pro Person sinkt von
33.800 € auf 13.000 €. – Für Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung
das 55. Lj. vollendet haben, gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge weiter.


Lagen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi in den 3 Monaten vor Inkrafttreten
der Neuregelung vor, so sind auf Antrag des Arbeitslosen die Vorschriften über
die Kürzung des Mindestfreibetrages (von 602,92 € auf 482,33 €) und die Streichung
des Erwerbstätigenfreibetrages (150,73 €) bis zum 31.12.2003 nicht anzuwenden,
soweit dadurch Bedürftigkeit iSd BSHG eintreten würde.

Ältere Arbeitnehmer

50-jährige und ältere ArbN, die eine tariflich bzw. ortsüblich entlohnte Beschäftigung
aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden und bei Beginn
der Beschäftigung einen (Rest-) Anspruch auf Alg von mindestens 180 Tagen haben/hätten,
haben (begrenzt auf Erstanträge bis Ende 2005 und längstens bis zum 31.08.2008)
Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung (§ 421j).

Diese wird geleistet als

(steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschuss zum Arbeitsentgelt
in Höhe von 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen pauschaliertem
Netto aus dem Bemessungsentgelt und dem pauschalierten Netto der aufgenommenen
Beschäftigung) und

zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des Unterschiedsbetrages
zwischen 90% des Bemessungsentgelts (max. bis zur BBG) und dem Arbeitsentgelt
aus der entgeltgesicherten Beschäftigung Der Anspruch besteht für die Dauer
des (Rest-) Anspruchs auf Alg. Ein Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung
besteht nicht, wenn die Beschäftigung in einer ABM, SAM oder PSA erfolgt. Ein
Anspruch besteht u.a. auch dann nicht, wenn die Entgeltsicherung auf einer monatlichen
Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 € beruhen würde oder der ArbN eine
Altersrente bezieht. Eine evtl. Differenz bei der vereinbarten Arbeitszeit (neue
zu vorangegangener Beschäftigung) ist in ihrem rechnerischen Verhältnis auf
die Leistungen anzuwenden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitsausfalls
werden die Leistungen unverändert weiter erbracht.

ArbGeb, die einen älteren Arbeitslosen (ab vollendetem 55. Lj.) bis Ende 2005
erstmalig beschäftigen, werden vom ArbGeb-Beitrag zur BA befreit.

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der mit ArbN befristete
Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze
abgeschlossen werden können, vom 58. Lj. auf das 52. Lj. gesenkt (befristet
bis 31.12.2005).

"Job-Center"

Das AA kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle oder zur Erfüllung von
Aufgaben erforderlich sind, die der SHT dem AA übertragen hat (§ 402). Eine
Parallelregelung findet sich im BSHG (§ 18).

Brückengeld

ArbN, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 55. Lj. vollendet und einen
Alg-Anspruch von mindestens 24 Monaten haben – davon max. bereits 3 Monate mit
Alg-Bezug -, haben (bei Leistungszugang bis spätestens Ende 2004) Anspruch auf
sozialversicherungspflichtiges (Beitragstragung: BA) und steuerfreies (aber
dem Progressionsvorbehalt unterliegendes) Brückengeld, wenn sie dem AA gegenüber
erklären, aus dem Arbeitsleben ausscheiden zu wollen (§ 421l).

Anspruch auf Brückengeld besteht für längstens 60 Monate (max. bis zum frühest
möglichen Altersrentenanspruch). Es wird in Höhe des halben Alg-Leistungssatzes
für die gesamte Anspruchsdauer (auch bei Arbeitsunfähigkeit - analog Alg) in
unveränderter Höhe gezahlt. Hat der Berechtigte Brückengeld für mindestens 3
Monate bezogen, erlischt sein Anspruch auf Alg.

Die Regelung über die Erstattungspflicht des ArbGeb für das Alg an langjährig
beschäftigte ArbN findet keine Anwendung Bezüglich der Zugangsvoraussetzungen
für eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
steht der Anspruch auf Brückengeld der Arbeitslosigkeit gleich

Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)

ArbN (mit vorangegangenem Entgeltersatzleistungsbezug oder vorangegangener Förderung
durch ABM bzw. SAM), die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit
beenden, haben Anspruch auf (steuerfreien aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden)
Existenzgründungszuschuss (Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern sie
keine ArbN (Ausnahme: mithelfende Familienangehörige) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen
aus der Tätigkeit voraussichtlich 25.000 € (gleichzeitig evtl. erzieltes Arbeitsentgelt
wird in die Berechnung einbezogen) nicht überschreiten wird (§ 421m).

Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens für drei Jahre
erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 €, im zweiten Jahr 360 € und
im dritten Jahr 240 €.

Empfänger des Existenzgründungszuschusses unterliegen der RV-Pflicht kraft Gesetz
– als beitragspflichtige Einnahmen werden von Amts wegen 50% der Bezugsgröße
zugrunde gelegt; in der GKV gilt ein besonderer Mindestbeitrag (tägliche Bemessungsgrundlage
ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße – der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet).


Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen als Selbständige (auch wenn sie
de facto scheinselbständig tätig sind)

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ("Mini-Jobs")

Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (das sind solche, die durch
einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit sonst gewöhnlich durch
Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird - § 8a SGB IV) gelten die Regelungen
für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) mit folgenden Ausnahmen:

die Entgeltschwelle wird von 325 € auf 500 € erhöht

die Arbeitszeitschwelle von (unter) 15 Wochenstunden findet keine Anwendung
die SV-Pauschale des Arbeitgebers beträgt statt 22% nur 10% des Arbeitsentgelts
dieser Beschäftigung (5% RV, 5% KV); Einzugsstelle ist die Bundesknappschaft.
Die KV-Beiträge fließen von der Einzugsstelle über die BfA unmittelbar in den
RSA. Optiert der ArbN auf den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der
RV, so muss er die Differenz zwischen dem aktuellen RV-Beitragssatz und dem
ArbGeb-Pauschalbeitrag von 5% alleine tragen.

Wird neben einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a) eine
geringfügige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für die geringfügige Beschäftigung
in Privathaushalten die aufgeführten Ausnahmen nicht.

Liegen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit nach § 8 oder § 8a nicht (mehr)
vor, so tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung
durch die Einzugsstelle ein (also nicht mehr rückwirkend, was den Ausschluss
evtl. erheblicher Beitragsnachforderungen bewirkt)

Für den beschäftigenden Privathaushalt vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer
für ein Beschäftigungsverhältnis nach § 8a um 10% der Aufwendungen (höchstens
360 €)