[Die Anstalt, Prof. Wolfgang Däubler und LabourNet Germany] Gesucht: LeiharbeiterInnen für eine Klage für gleichen Lohn und gleiche Bedingungen auch in Deutschland

Dossier

Kampagne 2.0: Die Anstalt vom 13. Februar 2024 erneuert den Aufruf an LeiharbeiterInnen für eine Klage für gleichen Lohn UND gleiche ArbeitsbedingungenLeiharbeiterInnen: Von der Politik zugunsten der Wirtschaft vernachlässigt und an die Gewerkschaften verwiesen, von diesen zugunsten der Stammbelegschaften und der Wettbewerbsfähigkeit verraten und an abhängige Betriebsräte verwiesen… Die LabourNet-Rubrik zum Sklavenhandel ist voll von Belegen: Wer gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen will, kann sich auf niemanden verlassen und muss dafür durch mehrere Instanzem klagen – wir helfen dabei! Unter der Mailadresse redaktion@labournet.de können sich an einer Klage interessierte LeiharbeiterInnen (bzw. Ex-LeiharbeiterInnen einer Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. Bestandteil der Kampagne sind juristische Betreuung, Vermittlung von Rechtsanwälten sowie eine Spendenkampagne für die Prozeßkosten. Siehe im Dossier Informationen aus und zu der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 16. Mai 2017  in der die Kampagne zuerst bekannt wurde, sowie den Pressespiegel und Kommentare und eine Spendenkampagne für die Klagen sowie Grundinformationen von Prof. Däubler zum Vorgehen der Kampagne und zunächst hier den aktuellen Stand der Klagen/Urteile sowie den Neustart der Kampagne nach dem BAG-Urteil:

  • Die Anstalt vom 13. Februar 2024 erneuert den Aufruf an LeiharbeiterInnen für eine Klage für gleichen Lohn UND gleiche Arbeitsbedingungen, z.B. Urlaub New
    • Die Anstalt vom 13. Februar 2024 – das Video der gesamten Sendung externer Link (49 min, verfügbar bis 17.02.2026)
    • Die Anstalt vom 13.02.2024 zum Thema Leiharbeit/ Zeitarbeit – der Clip des Beitrags zu unserer Kampagne bei youtube externer Link
    • Die Anstalt – Der Faktencheck zur Sendung vom 13. Februar 2024 externer Link und darin: „… Hier 2017 unser Aufruf an die Leiharbeiter, gegen ihre Tarifverträge zu klagen, die dafür sorgen, dass sie im Schnitt zwischen 20 und 30% weniger verdient haben als die Stammbelegschaft. (…) …das höchste europäische Gericht, der EuGH, hat klargestellt, dass deutsche Leiharbeiter nicht schlechter gestellt werden dürfen als regulär Beschäftigte. … Wissen Sie, was das bedeutet hat für über 1 Million Leiharbeiter*innen in Deutschland? [„Nichts“ in ungefähr 10 Sprachen] Ein Richter am deutschen Bundesarbeitsgericht, der gern mal bei einem Arbeitgeberverband Vorträge hält und auch gern mal in ihrem Sinne urteilt, hat die Entscheidung vom EuGH de facto unterlaufen, vom Tisch gewischt. … Hat gesagt: die Leiharbeiter kriegen zwar weniger Geld, aber das würde ja an anderer Stelle ausgeglichen!…“ mit vielen Informationen und Links (alle in unserem Dossier verfügbar)
    • Wichtig für die Kampagne 2.0:
  • Weitere wichtige Interpretationen zum BAG-Urteil und die Schlußfolgerung: Wieder klagewillige LeiharbeiterInnen gesucht!  
    • BAG: Nichts ändert sich in der Leiharbeit. Oder doch? Auch wenn ver.di entschieden hat, keine Verfassungsbeschwerde einzulegen – die Klagekampagne geht weiter 
      „… Was passiert, wenn ein nationales Gericht wie das BAG eine Entscheidung des EuGH einfach nicht umsetzt, sondern eine Lösung wählt, die im Widerspruch zu den Vorgaben des EuGH steht? (…) Im vorliegenden Leiharbeitsfall wären die Chancen einer Verfassungsbeschwerde sehr gut gewesen. (…) Die betroffene Leiharbeitnehmerin wurde von Ver.di vertreten. Zunächst gingen die mit der Angelegenheit befassten Gewerkschaftsjuristen davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde eingelegt wird (…) Der Betroffenen wurde vorher mitgeteilt, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werde. Man hat sie nicht etwa gefragt, wie sie die Dinge einschätze und ob sie gerne weitergemacht hätte. (…) Die Entscheidung durch Ver.di erging gegen Ende der Monatsfrist, so dass andere Leute nicht mehr in der Lage waren, mit der Betroffenen zu reden, sich eine Vollmacht zu holen und selbst einen Beschwerdetext zu erarbeiten. (…) Doch wie kann es weitergehen? Es gibt drei Möglichkeiten…“ Artikel von Wolfgang Däubler vom 23.10.2023 – wir danken und spoilern: Wir suchen weiter klagewillige LeiharbeiterInnen, um das BAG-Urteil zu kippen!

      • Es gilt die e-mail-adresse redaktion@labournet.de
      • Die schriftliche Urteilsbegründung des BAG externer Link liegt nun vor  – das BAG hat übrigens gegen Ende seines Urteils (letzte Seite) ein Schlupfloch gelassen: Wenn eine Benachteiligung nicht nur bei der Vergütung, sondern auch beim Urlaub vorliegt, hilft die Entgeltzahlung während der verleihfreien Zeit nicht mehr. Der Urlaub ist nach den Leiharbeitstarifen schlechter als bei Metall, Chemie und öffentlicher Dienst. Dies gibt uns Motivation für die Fortführung der Kampagne…
    • Wolfgang Däubler zur Bundesarbeitsgerichtsendscheidung zur Leiharbeit: „Hinweggehen über EuGH nur mit Wille Standort Deutschland zu stärken, erklärbar.“ 
      Im Dezember hatten wir über die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs EuGH zur equal pay Klage berichtet und daraus gefolgert: „Die aktuellen Tarifverträge in der Leiharbeit werden unzulässig….“ Nun aber die Überraschung: Das Bundesarbeitsgericht sieht das offenbar ganz anders. Damals hatte labournet geschrieben: „Erfolg beim Europäischen Gerichtshof: Tarifverträge, die keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unzulässig und damit unwirksam.“ Nun aber lässt sich zur Bundesarbeitsgerichtsentscheidung am 31. Mai sagen: „Für alle Nachteile, die einem Leiharbeiter:innen widerfahren, soll es ein genügender Ausgleich sein, wenn nach dem Gesetz die verleihfreie Zeit bezahlt wird, also der Zeitraum, für den sich kein Entleiher findet.“ Was es zu dieser Entscheidung zu sagen gibt, darüber haben wir mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Daeubler, der mit labournet die Klagen betreut, gesprochen. Labournet sucht erneut  klagewillige Leiharbeiter:innen. Kontakt: redaktion@labournet.deInterview vom 9. Juni 2023 beim Radio Dreyeckland externer Link Audio Datei
    • Kein gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Arbeitsgericht legalisiert Leiharbeitstarife und damit schlechtere Bedingungen für Betroffene. Widerspruch zum EuGH, aber im Sinne des Kapitals
      Die Leiharbeitstarife sind in Ordnung. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31. Mai entschieden. Zwar verdienen Leiharbeiter 20 oder 30 Prozent weniger als vergleichbare Stammbeschäftigte, aber das ist ohne Bedeutung: Bei Leiharbeit können Tarifverträge nach unten abweichen und sie tun es seit bald zwanzig Jahren. Das hat der Hartz-Gesetzgeber ermöglicht, und die DGB-Tarifgemeinschaft macht davon bis heute Gebrauch. Warum die Gewerkschaften das getan haben und weiter tun, ist schwer zu ermitteln. Sicher: Es gab den Versuch der christlichen Pseudogewerkschaften, Leiharbeitstarife abzuschließen. Nach offizieller Lesart wollte man deshalb das Feld nicht den »Christen« überlassen und hat selbst mit den Unternehmerverbänden der Leiharbeit verhandelt. Doch welchen Sinn konnte das haben? Mitwirken an der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen? (…)
      Man kann plausible Vermutungen für die DGB-Leiharbeitstarife äußern, mehr nicht. Im Rahmen der Hartz-Reformen wurde die Leiharbeit »liberalisiert«, das heißt von vorher bestehenden Schutznormen »befreit«. Unangetastet blieben aber die Flächentarife für die Stammbeschäftigten. Hier hatte es vorher den Versuch gegeben, diese Tarife zu »öffnen«, das heißt eine Durchbrechung auf betrieblicher Ebene zuzulassen. Betriebsrat und Geschäftsleitung sollten sich auf eine Abweichung nach unten einigen können. Manche verlangten zusätzlich, dass die Belegschaft mit großer Mehrheit zustimmen müsste – jedenfalls stand der Flächentarif zur Disposition. Davon war plötzlich nicht mehr die Rede, als die Hartz-Reformen gelaufen waren. Das Thema war von der Tagesordnung verschwunden. Wäre es nicht denkbar, dass es einen Deal mit Regierung und Kapitalseite gab: Es bleibt bei den Flächentarifen, und dafür ist die Gewerkschaft bereit, bei der Leiharbeit Konzessionen zu machen? (…)
      Natürlich verstößt eine solche Verhaltensweise gegen gewerkschaftliche Grundsätze. Von Solidarität kann ja nicht mehr die Rede sein. Das wissen oder spüren fast alle, und deshalb bekommt man keine oder eine wütende Antwort, wenn man einzelne gewerkschaftliche Tarifpolitiker nach den Gründen für die Leiharbeitstarife fragt. (…)
      Doch das BAG entschied nun anders: Die Kompensation liege darin, dass die Vergütung auch in den sogenannten verleihfreien Zeiten, in denen sich kein Entleiher findet, fortgezahlt werden muss. Das steht in glattem Widerspruch zur Entscheidung des EuGH. (…)
      Widersprüche dieser Art haben keinen zufälligen Charakter. In der Sache ging es dem BAG darum, ein »eingefahrenes Modell« zu erhalten. Allerdings nicht aus Liebe zur Tradition. Vielmehr fällt es für die Lohnkosten am Standort Deutschland ins Gewicht, ob eine Gruppe von ca. 800.000 Menschen bis zu 40 Prozent unter Normal verdient oder ob man alle gleich behandeln muss. Klar, wie sich ein deutsches Gericht da entscheidet: Die Gerechtigkeit muss der Standortpflege weichen. Und außerdem: Wenn sich Unternehmen und einflussreiche Teile der Gewerkschaft einig sind: Warum soll man als Bundesarbeitsgericht die Gewerkschaften links überholen? Das wäre ein bisschen viel verlangt.“ Artikel von Wolfgang Däubler in der jungen Welt vom 06.06.2023 externer Link
    • BAG-Urteil gegen Equal Pay: Billigarbeit abgesegnet
      Da haben in den Leiharbeitsfirmen wohl die Sektkorken geknallt. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt: Es ist okay, Zeitarbeiter:innen per Tarifvertrag schlechter zu bezahlen als Festangestellte. Damit schützt es einen großen Markt für Billigarbeit. (…) Die obersten Arbeitsrichter befanden, weil die Klägerin auch in verleihfreien Zeiten von ihrer Verleihfirma bezahlt werde, sei ihr Gesamtschutz gewährleistet. Fertig. „Das Urteil enttäuscht mich“, sagt Johannes Aevermann, der lange in der Zeitarbeit geschafft hat. Auch er klagt dagegen, dass er als Leiharbeiter in einer Markisenfirma schlechter bezahlt wurde als seine Kolleg:innen. Sein Verfahre ruht, da er und seine Anwälte die EuGH- und BAG-Urteile abwarten wollten. Nun sieht es wohl schlecht für sein Anliegen aus. „Mal sehen“, sagt Aevermann. Erst müsse die Begründung des BAG-Urteils kommen. Die werde dann genau durchgearbeitet und – wer weiß – vielleicht gibt es da Anhaltspunkte, wie er weitermachen kann.
      Überstunden abfeiern ist kein Ausgleich
      Den Weg will auch Wolfgang Däubler einschlagen. Der renommierte Arbeitsrechtler hatte die Kampagne für Equal Pay für Leiharbeiter:innen vor sechs Jahren mit angeschoben, nach Kläger:innen gesucht, diese an Anwaltskolleg:innen weitervermittelt. Ihn ärgert schon lange, dass DGB-Gewerkschaften wie Verdi und IG Metall Tarifverträge mit der Leiharbeitsbranche abschließen, die schlechtere Löhne als für Stammbelegschaften vorsehen und so das gesetzliche Equal-Pay-Gebot umgehen. Dadurch, sagt Däubler, „verdienen 800.000 Arbeitskräfte im Schnitt 30 Prozent weniger als Festangestellte“. Seiner Ansicht nach hat sich das Bundesarbeitsgericht über das Ansinnen des EuGH hinweggesetzt und nun vor allem den Billiglohn-Standort Deutschland gestärkt.
      Hätte der EuGH vielleicht klarer erklären müssen, wie der Gesamtschutz von Leiharbeiter:innen ausgestaltet werden muss? „Nein“, sagt Däubler. „Der EuGH hat erklärt, dass jeder Einzelfall geprüft werden muss und dass der Ausgleich für schlechtere Bezahlung im Tarifvertrag geregelt sein muss.“ Das BAG aber habe pauschal erklärt, es reiche, dass in der verleihfreien Zeit weiterbezahlt werde. Diese Weiterbezahlung sei allerdings Gesetzeslage und stehe nicht im Tarifvertrag.
      Das Argument mit der Bezahlung in verleihfreier Zeit sei zudem realtitätsfern, weiß Aevermann aus seiner Leiharbeitszeit. „Wenn man nicht verliehen wird, müssen entweder Urlaub genommen oder Überstunden abgebummelt werden.“ Überstunden gibt es fast immer, da der Tarifvertrag für die Leiharbeit 35 Wochenstunden vorsieht, in den Entleihfirmen aber meist 40 Stunden angesagt sind. „So arbeitet man Woche für Woche fünf Stunden mehr.“ Die verleihfreie Zeit ist also keine zusätzliche und damit ausgleichende Freizeit. (…)
      Und wieder: klagewillige Leiharbeiter:innen gesucht
      Schon deshalb lohne es sich, weiter für echtes Equal Pay in der Zeitarbeit zu kämpfen. Zwar sei der Fall der bayerischen Kollegin nun nicht weiter verfolgbar, sagt der Jurist. Doch im Zuge einer anderen Klage könnte man ein Arbeitsgericht auffordern zu prüfen, ob das BAG den Europäischen Gerichtshof nicht missverstanden hat. Also werden neue Kläger:innen gesucht? Däubler: „Ja.“
      Und was erwartet er von Verdi und IG Metall, die diese umstrittenen Tarifverträge für Leiharbeit aushandeln? „Ich wünsche mir von den Gewerkschaften, dass sie aufhören, diese Tarifverträge abzuschließen. Und ich erwarte, dass sie weitermachen wie bisher.“…“ Artikel von Gesa von Leesen vom 07.06.2023 in der Kontext:Wochenzeitung Nr. 636 externer Link
    • Dank der großzügigen SpenderInnen verfügen wir über ausreichenden Fonds für erneute Klagen, bitte melden unter der Mailadresse redaktion@labournet.de!
  • Was kümmert uns Europa? Das BAG legalisiert die Leiharbeitstarife 
    „… Nicht nur wir von LabourNet, sondern auch alle Journalisten, mit denen ich in den letzten Tagen sprach, fanden das Urteil befremdlich. Wer die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kannte, musste ein anderes Resultat erwarten. Stattdessen hat sich das BAG über zentrale Aussagen des EuGH hinweggesetzt. Für alle Nachteile, die einem Leiharbeiter widerfahren, soll es ein genügender Ausgleich sein, wenn nach dem Gesetz die verleihfreie Zeit bezahlt wird, also der Zeitraum, für den sich kein Entleiher findet. Die Entscheidung des EuGH sieht das anders (…) Das BAG-Urteil zügelt die Lohnkosten am Standort Deutschland. Es gibt einen legalen Niedriglohn-Sektor, zu dem insbesondere die Leiharbeit gehört. (…) Dieser wirtschaftlichen Seite entsprechen weitgehend die politischen Verhältnisse. Die Arbeitgeber sind selbstredend für die Beibehaltung der bisherigen Leiharbeit; alles andere wäre schwer verständlich. Aber auch wesentliche Teile der Gewerkschaften finden die Leiharbeitstarife ganz gut; sonst gäbe es sie ja gar nicht mehr. (…) In erster Linie müsste man aus meiner Sicht den Schwerpunkt darauf legen, das gewerkschaftliche Verhalten zu ändern und zum Solidaritätsprinzip zurückzukehren…“ Kommentar von Wolfgang Däubler vom 2. Juni 2023  – wir danken!

    • Und darin wichtig für das weitere Vorgehen der Kampagne: „… Leider gibt es ja kein Rechtsmittel dagegen, dass sich ein nationales Gericht über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzt. Insoweit hat das BAG nur den blauen Himmel über sich. Aber es gibt andere Verfahren von Leiharbeitern, die ausgesetzt waren oder die man neu einleiten kann. Dort sollte man nicht nur Bezahlung nach Equal Pay verlangen, sondern zugleich einen Vorschlag für eine erneute Vorlage an den EuGH formulieren. Man könnte das höchste europäische Gericht fragen, ob denn die Fortzahlung während der verleihfreien Zeiten in allen Fällen eine ausreichende Kompensation ist. Sobald die schriftliche Fassung des BAG-Urteils vorliegt, lassen sich diese (und weitere) Fragen im Einzelnen formulieren. Und es wird sich ein Richter finden, der Gewissheit haben will und den Ball aufnimmt. (…) Und so könnte ich mir gut vorstellen, dass auf eine künftige Vorlage hin formuliert wird, eine gesetzliche Lohnfortzahlung in den verleihfreien Zeiten komme als universelle Kompensation für tarifliche Nachteile nicht in Betracht. Dann wäre das BAG vorgeführt, und es käme in Schwierigkeiten, wieder genauso wie heute zu entscheiden. Aber besser als dieser rechtliche Umweg wäre ein Verzicht auf die Leiharbeitstarife.“
    • Von Durchlauferhitzern und Pistolen im Rücken – Der Showdown am BAG zur Equal Pay Thematik
      „“Warum haben Sie weiterhin Tarife abgeschlossen, wenn sonst das Gesetz gilt, wie Sie ausführten?“  Diese Frage vom Vorsitzenden Richter des BAG im Equal Pay Verfahren bringt das ganze Dilemma des seit 2017 dauernden Verfahrens sehr gut zum Ausdruck. (…) Nun entscheidet das EuGH abstrakt, denn schaut man sich die Leiharbeitsverhältnisse in den Einzelnen Ländern an, gibt es dass Einsatzbezogene Modell wie in Frankreich (mit einer Prekaritätszulage als „Gesamtschutz“ von 10% mehr) oder eben das Deutsche Modell, dass sich unabhängig vom Einsatz bewegt und, wie der Anwalt von Taylor Wessing, der Beklagtenvertretung süffisant festhielt, auch mit einem Garantielohn in sog. Nichteinsatzzeiten mit Arbeitszeitkonto. Der Garantielohn ist im AÜG normiert und wird durch die Tarife mit dem Arbeitszeitkonto verstärkt. Wer die Praxis kennt, weiss welche Kreativität die Verleihbranche mitunter an den Tag legt um diesen „Gesamtschutz“ des Leiharbeitnehmers zu dessen Ungunsten zu drehen…“ Bericht von René Schindler, Erfurt, vom 31.05.2023  – wir danken!
    • Leiharbeit – gleiches Arbeitsentgelt – Abweichung durch Tarifvertrag
      Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG* ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG** (Leiharbeits-RL)…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.5.2023 externer Link zum Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –
    • DGB zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Tarifverträgen in der Leiharbeit
      Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtssache TimePartner Personalmanagement GmbH zu Tarifverträgen in der Leiharbeit teilt der DGB mit:
      Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften bedauern, dass die Klägerin mit ihrem Begehren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) gescheitert ist. Im vorliegenden Fall hat das BAG entschieden, dass auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen Gesamtschutz dadurch ausreichend gewährt wird, dass die Arbeitnehmerin grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten hat.
      Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften werden das Urteil auch tarifpolitisch bewerten. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichts und eine Bewertung der Entscheidung wird erfolgen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Erfahrungsgemäß ist damit in einigen Wochen zu rechnen
      .“ überraschene Presseerklärung des DGB vom 31.05.2023 externer Link – wir empfehlen die ersatzlose Kündigung der Tarifverträge!
    • [iGZ] Bundesarbeitsgericht bestätigt Gesamtschutz in der Zeitarbeitsbranche
      Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai in Erfurt (Az. 5 AZR 143/19) entschieden, dass der Gesamtschutz für Zeitarbeitskräfte in Deutschland gewährleistet ist und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dazu äußert sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wie folgt:
      Sven Kramer, Verhandlungsführer der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender: „Wir setzen nach wie vor auf eine vertrauensvolle Sozialpartnerschaft mit den DGB-Gewerkschaften und stehen auch weiterhin für die Tarifautonomie. Seit 20 Jahren haben wir auf dieser Basis regelmäßig gemeinsam Tarifwerke vereinbart und weiterentwickelt, in denen stets die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden. Das soll auch so bleiben“, reagierte Sven Kramer, Verhandlungsführer der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, auf die BAG-Entscheidung. Für die Arbeitnehmer ergeben sich daraus verlässliche und gute Arbeitsbedingungen. Für die Arbeitgeber Planungssicherheit und praxisnahe Regelungen
      …“ iGZ-Pressemitteilung vom 31.05.2023 externer Link (Hervorhebung von uns)
  • „Bundesarbeitsgericht: Tarifverträge in Leiharbeit wirksam“ – setzt sich das BAG wirklich über das EuGH-Urteil hinweg?
    • Bundesarbeitsgericht: Tarifverträge in Leiharbeit wirksam
      Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit mit niedrigeren Löhnen verglichen mit der Stammbelegschaft bestätigt. Die geltenden Tarifverträge in der Leiharbeit würden nicht dem EU-Recht widersprechen, begründete der Fünfte Senat am Mittwoch seine Entscheidung. Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um von Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können. Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird – etwa durch zusätzliche Freizeit. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter der gesetzliche Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in entleihfreien Zeiten. Die Vergütung in einsatzfreien Zeiten sei staatlich festgesetzt, der Ausgleich müsse daher auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen…“ dpa-Meldung vom 31.5.2023 in der Süddeutschen Zeitung online externer Link, siehe auch:
    • Erfolg für Leiharbeitsunternehmen, Niederlage für Beschäftigte. Kein #equalpay in der Leiharbeit, entschied heute das Bundesarbeitsgericht. Leihbeschäftigte dürfen weiterhin schlechter bezahlt werden als die Stammbelegschaft, wenn Tarifverträge das festlegen. #LeiharbeitTweet von Ann-Kathrin Jeske vom 31. Mai 2023 externer Link
    • Wir warten die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ab und werden sie (v.a. Prof. Wolfgang Däubler) – zusammen mit dem Bericht eines Augenzeugen – im nächsten Newsletter kommentieren
  • BAG-Urteil zu Leiharbeit (nach der EuGH-Vorlage) steht am 31.05 (10:30 Uhr) an! 
    Fünfter Senat Mittwoch, 31. Mai 2023, 10:30 Uhr: Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG (Equal-Pay) – 5 AZR 143/19 – siehe den Vorbericht beim Bundesarbeitsgericht externer Link
  • Erfolg beim Europäischen Gerichtshof: Tarifverträge, die keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unzulässig und damit unwirksam  
    Am 15. Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) sein Urteil verkündet: Leiharbeiter, die weniger verdienen als vergleichbare Stammarbeitnehmer, müssen eine Kompensation bekommen. Die Leiharbeitsrichtlinie lässt es zwar zu, dass vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen wird, doch muss dabei der „Gesamtschutz“ erhalten bleiben. Im Gesamtergebnis dürfen Leiharbeitnehmer nicht prinzipiell schlechter stehen als fest angestellte Kollegen. Beim Vergleich müssen alle wesentlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden, also beispielsweise auch die drastisch verkürzten Kündigungsfristen, die sich in den geltenden Leiharbeitstarifverträgen finden.
    Tarifverträge, die keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unzulässig und damit unwirksam. Dies wird das BAG beachten müssen, wenn es über den Fall entscheidet, der zur Vorlage an den EuGH geführt hat. Ich kann in den geltenden Tarifen keine „Kompensation“ entdecken. Sobald die BAG-Entscheidung vorliegt, werden die Verleiher über neue Tarifverträge verhandeln müssen – vorausgesetzt, die Gewerkschaften sind wirklich und entgegen allen negativen Erfahrungen dazu bereit. Die alten Tarife muss man als unwirksam ansehen; sie erleiden dasselbe Schicksal wie die einstens von den „Christen“ abgeschlossenen. In der Praxis wird sich dies am ehesten daran zeigen, dass die Sozialversicherungsträger die Beiträge auf der Basis der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit Stammbeschäftigten berechnen werden – denn für die Beiträge ist der Betrag maßgebend, den der Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, und nicht der Betrag, den er effektiv bekommt. Zumindest für die Zukunft lässt sich dies auch in der Praxis realisieren; es wird die Verleiher zwingen, die Entgelte nach oben zu korrigieren.
    Was lange währt wird endlich wahr. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die unsere Argumente immer weggewischt haben, sind ab jetzt nur noch Geschichte. Ein Triumpf? Die große Siegesfeier sollte erst dann stattfinden, wenn wirklich auch alle Leiharbeitnehmer gleiche Rechte haben. Heute haben wir aber eine wichtige Schlacht gewonnen.“ Kommentar von Wolfgang Däubler vom 15.12.2022 – wir danken, auch für die tolle Zusammenarbeit bis zu diesem Urteil!
    Siehe zum Urteil:

    • [Wolfgang Däubler in NZA 2/2023] Ende der Leiharbeitstarifverträge? 
      Die heutigen Leiharbeitstarife sind aufgrund einer neuen Entscheidung des EuGH nicht mehr in der Lage, den Equal-Pay-Grundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG zu verdrängen. Der Beitrag untersucht, welche rechtsdogmatischen und welche praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben. (…) Die bestehenden Leiharbeitstarife weichen zwar in aller Regel vom Gleichbehandlungsgrundsatz zu Lasten der Leiharbeitnehmer ab, sehen jedoch keine Kompensationsleistungen vor. Sind sie deshalb gegenstandslos geworden? Was tritt an ihre Stelle? Ein pauschaler Schluss auf ihre Unwirksamkeit wäre etwas voreilig. (…) Die Leiharbeitstarife sind mit ihrem heutigen Inhalt nicht mehr in der Lage, den Gleichstellungsgrundsatz („Equal Pay“ und „Equal Treatment“) zu verdrängen, weil es an einer Kompensation für die bestehenden Nachteile fehlt. Diese müsste so gestaltet sein, dass die Alternative zwischen Festanstellung und Heranziehung von Leiharbeit nicht mehr ökonomisch, sondern allein betriebsorganisatorisch determiniert wäre. Solange dieser Zustand nicht erreicht ist, kann der einzelne Leiharbeitnehmer verlangen, in jeder Hinsicht so gestellt zu werden, wie wenn er direkt vom Entleiher eingestellt worden wäre. Diese veränderte Rechtslage wird insbesondere bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Geltung kommen. Auf die Erfahrungen mit den CGZPTarifverträgen kann dabei zurückgegriffen werden.“ Artikel von Prof. Dr. Wolfgang Däubler externer Link aus Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Heft 2/2023 dokumentiert auf seiner Homepage, auf deren Startseite externer Link sich eine gute Zusammenfassung zum „unseren“ Fall mit vielen Links findet
    • Leiharbeitskampagne 2.0: Klage auf Inflationsausgleich 
      „… Tarifverträge die keine Kompensation vorsehen, sind europarechtswidrig. Sie überschreiten die Ermächtigung, die den Sozialpartnern durch das AÜG und die Leiharbeitsrichtlinie gezogen ist. Das bedeutet: Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz: Gleiche Bedingungen wie Stammpersonal. Jeder Leiharbeiter kann also verlangen, dieselbe Vergütung und dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer zu bekommen, der direkt beim Entleiher beschäftigt ist. (…) Wenn viele gemeinsam klagen, hat der Einzelne auch nichts zu befürchten. Eine solche Kollektivaktion gelingt allerdings nur dort, wo man sich einigermaßen kennt, weil man in derselben Halle arbeitet oder sich jeden Morgen in einem bestimmten Raum trifft. Das ist am ehesten bei den großen Automobilfirmen der Fall. (…) Das könnte man insbesondere in Bezug auf die 1.500 Euro machen, die alle Stammbeschäftigten in der Metallindustrie als Ausgleich für die Inflation bekommen. (…) Wer sich an der Unterschriftensammlung beteiligt hat, sollte auch den zweiten Schritt tun und bei der Klage mitmachen. Wenn man nur einer von 50, 100 oder 200 ist, geht man kein wirkliches Risiko ein…“ Interview von Mag Wompel mit Prof. Wolfgang Däubler vom 10.1.2023
    • In der beim EuGH ebenfalls veröffentlichten Zusammenfassung des Urteils externer Link heißt es: „Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar eingestellten Arbeitnehmer festlegt, muss Ausgleichsvorteile vorsehen. Ein solcher Tarifvertrag muss einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können…“
    • Siehe das vollständige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2022 externer Link (Urt. v. 15.12.2022, Az. C-311/21).
    • Zur uns v.a. interessierenden Frage 1 zum „Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern“ heißt es darin: „… Um somit das in Art. 2 der Richtlinie 2008/104 genannte Ziel, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen, mit der Achtung der Vielfalt der Arbeitsmärkte in Einklang zu bringen, ist davon auszugehen, dass der „Gesamtschutz“ von Leiharbeitnehmern in dem Fall, dass ein Tarifvertrag auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 zum Nachteil der Leiharbeitnehmer eine Ungleichbehandlung in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu den für die eigenen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens geltenden zulässt, nur dann gewährleistet ist, wenn ihnen im Gegenzug Vorteile gewährt werden, die die Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung ausgleichen sollen. Der Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern wäre nämlich zwangsläufig geschwächt, wenn sich ein solcher Tarifvertrag in Bezug auf die Leiharbeitnehmer darauf beschränkte, eine oder mehrere dieser wesentlichen Bedingungen zu verschlechtern. (…) Die Vorteile zum Ausgleich der Auswirkungen einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der Leiharbeitnehmer wie der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erwähnten müssen sich auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2008/104 definierten wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beziehen, d. h. auf diejenigen, die die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage und das Arbeitsentgelt betreffen. (…) Dürfen also die Mitgliedstaaten das Arbeitsentgelt von Leiharbeitnehmern nur dann niedriger festsetzen, als es der Grundsatz der Gleichbehandlung gebieten würde, wenn dieser Nachteil durch die Gewährung eines Vorteils ausgeglichen wird, der sich in diesem Fall auf dieselbe wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingung, nämlich das Arbeitsentgelt, bezieht, wäre es paradox, hinzunehmen, dass die Sozialpartner, die doch verpflichtet sind, den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern zu achten, so vorgehen dürften, ohne ihrerseits verpflichtet zu sein, in dem betreffenden Tarifvertrag die Gewährung eines Vorteils in Bezug auf diese wesentlichen Bedingungen vorzusehen. Das gilt erst recht für Leiharbeitnehmer, die nur über einen befristeten Vertrag verfügen und denen, da sie wohl eher selten in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden, ein erheblicher ausgleichender Vorteil in Bezug auf diese wesentlichen Bedingungen gewährt werden muss, der im Wesentlichen mindestens das gleiche Niveau haben muss wie der, der Leiharbeitnehmern mit einem unbefristeten Vertrag gewährt wird. (…) Lassen die Sozialpartner jedoch durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu, muss dieser Tarifvertrag, um den Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, ihnen diese Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen…“
    • EuGH zur equal pay Klage: Die aktuellen Tarifverträge in der Leiharbeit werden unzulässig
      „„Erfolg beim Europäischen Gerichtshof: Tarifverträge, die keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unzulässig und damit unwirksam.“ So lautet die Überschrift bei labournet zur EuGH Entscheidung über die equal pay Klage in Sachen Leiharbeit. Große Bekanntheit hatte die zugehörige Kampagne durch die ZDF Sendung Die Anstalt bekommen, bei der dafür geworben wurde, dass sich betroffene Leiharbeiter:innen beim Arbeitsrechtler Professor Daeubler melden sollen, um gegen die ungleiche Bezahlung von Leiharbeiter zu klagen. Die Klage gegen TimePartner Personalmanagement GmbH hatte nun also Erfolg. Wir hatten bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwalts mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Daeubler einen hoffnungsvollen Vorausblick auf die jetzige Entscheidung gewagt und haben nun erneut mit ihm über das endgültige Urteil und die Zukunft der Leiharbeit gesprochen. Ein Urteil, das für die rund 800.000 Leiharbeiter:innen höchst bedeutend sein dürfte.“ Interview vom 16. Dezember 2022 mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler beim Radio Dreyeckland externer Link Audio Datei
    • Siehe auch den Pressespiegel
  • Die EuGH-Urteilsverkündung in der Klage auf equal pay in der Leiharbeit gegen TimePartner – und damit über den Gesamtschutz durch DGB-Leiharbeitstarife – findet am 15. Dezember 2022 statt! 
    • Dem EuGH-Gerichtskalender externer Link kann entnommen werden, dass die öffentliche Sitzung der Zweiten Kammer (Generalanwalt: Collins) zur Verkündung des Urteils in der Sache C-311/21 (TimePartner Personalmanagement) am 15. Dezember 2022 um 09:30 im Sitzungssaal III – Ebene 6 in Luxembourg-Kirchberg stattfindet.
    • [Dringend!] Gesucht: LeiharbeiterInnen – diesmal (kurzfristig!) für Interviews 
      Es gibt eine Anfrage der ARD-Rechtsredaktion: „anlässlich des ausstehenden Urteils des EuGHs am Donnerstag würden wir gerne einen Vorbericht in Form einer Reportage zum Thema Leiharbeit produzieren. Dabei wollen wir nicht nur auf die rechtlichen Hintergründe eingehen, sondern insbesondere auch mit Betroffenen über ihre Situation und die Bedeutung des Urteils für sie sprechen. Konkrete Fragen wären z.B. „Wie fühlt sich Leiharbeit an?“, „Was für ein Gefühl ist das, zu wissen, dass die Kollegen mehr verdienen?“ oder „Welche Auswirkungen hat die aktuelle Rechtslage und das ausstehende Urteil auf Ihr Leben?“.  Führen würden wir die Interviews gerne am Montag oder Dienstag, damit wir hinterher noch genug Zeit zur Verarbeitung haben.“ Bitte verbreiten und bei (anonymisierter) Bereitschaft an die E-Mail-Adresse redaktion.recht@swr.de wenden – oder auch bei uns melden!
  • Stellungnahme des Generalanwalts betont den notwendigen Gesamtschutz, der in den Tarifen der DGB-Germeinschaft fehlt, da keine Kompensation für den niedrigeren Lohn vorhanden. Däubler: „Perversion der Tarifautonomie“ 
    Die Stellungnahme des Generalanwalts Collins liegt uns vor, doch fühlen wir uns nicht befugt, sie zu veröffentlichen. Auch muss sie noch genauer studiert werden, doch für erste Interpretation siehe die zusammenfassende Überschrift auf der Grundlage des Interviews mit Prof. Däubler:

    • EuGH zur Ungleichbehandlung von Leiharbeiter:innen: „Gute Chance, dass in einiger Zeit Leiharbeitstarife weg sind“
      „… Und nun ist es tatsächlich so weit. Eine der Klagen wurde vom Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der nun über die Klage gegen TimePartner Personalmanagement GmbH zu entscheiden hat. An diesem Donnerstag standen nun die Schlussanträge des Generalanwalts auf der Tagesordnung. Wir haben darüber mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Daeubler gesprochen.“ Interview vom 14. Juli 2022 beim Radion Dreyeckland externer Link Audio Datei – mit dem Urteil ist nun in 1-2 Monaten zu rechnen
    • Siehe dazu auch den Pressespiegel nun mit einem interessanten Artikel von Artikel von Harry Herrmann (Rechtsanwalt in Bochum)
  • Es ist endlich so weit: Am Donnerstag, 14.7.2022 verhandelt die Zweite Kammer des EuGH „unsere“ Klage auf equal pay in der Leiharbeit gegen TimePartner 
    • Siehe beim Europäischen Gerichtshof die Ankündigung externer Link zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2021 – CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH (Rechtssache C-311/21) mit den Vorlagefragen
    • Die Verhandlung beginnt um 09:30 – wir werden so schnell wie möglich berichten, schaut bitte auf die Homepage und auf unseren Twitter-Account externer Link
  • Eine der 3 Klagen auf Equal Pay in der Leiharbeit erreicht die Vorlage des BAG beim EuGH 
    In der Pressemitteilung „Vergütung von Leiharbeitnehmern“ zum Urteil des Bundesarbeitsgericht am 16.12.2020 externer Link – 5 AZR 143/19 (A), einem der 3 heutigen Urteile, – heißt es dazu: „Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet…“ Es handelt sich dabei um die Klage in Aschaffenburg  (Bayern) gegen Time Partner Personalmanagement GmbH – wir gratulieren und freuen uns!

    • Der Vorlagebeschluss an den EuGH zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts am 16.12.2020 liegt vor! 
      Der Vorlagebeschluss  i.S. XX ./. TimePartner Personalmanagement GmbH vom 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A) – die schriftliche Begründung der Vorlage an den EuGH samt der endgültigen Fragestellung
    • [Interview mit Mag Wompel] Equal Pay für Leiharbeit: Was machen DGB-Gewerkschaften? 
      Elmar Wigand befragt Mag Wompel, Redakteurin des Portals Labournet Germany (https://labournet.de). Klage auf Equal Pay in der Leiharbeit. Labournet sammelte mit dem Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler, in Zusammenarbeit mit der ZDF-Sendung die Anstalt, zahlreiche Einzelfälle + Klagen. Ein Fall schaffte es bis nach Straßburg vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Unterlaufen von Equal Pay in der Leiharbeit durch die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verstößt gegen die EU-Richtlinie 2008/104/EG. Geltendes EU-Recht sieht die Gleichbehandlung als Norm vor: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.  Was treiben die DGB-Gewerkschaften? Kritik am gezielten Unterlaufen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) als Tiefpunkt der gewerkschaftlichen Tarifpolitik…“ Interview in arbeitsunrecht FM #02 am 14.1.2021 als Audio-Datei bei Arbeitsunrecht externer Link Audio Datei – auch verfügbar im youtube-Kanal von arbeitsunrecht FM externer Link und bei Radio Flora externer Link Audio Datei
    • Was lange währt, wird endlich wahr: Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet, um Klarheit in die Equal-Pay-Problematik zu bringen. Dies ist ein großer Erfolg unserer Kampagne.
      Die unteren Instanzen hatten sich gescheut, diesen Weg zu gehen. Die Möglichkeit dazu hätte bestanden, doch ist das mit einer Menge Arbeit und auch mit der Gefahr verbunden, dass man als Richter was falsch macht und so an Reputation verliert. Einzige Ausnahme: Arbeitsgericht Kaiserslautern, das einen Vorlagebeschluss erließ. Nur: Innerhalb von wenigen Tagen wurde das ganze Verfahren von den Verleihern „kaputt gemacht“. Sie erklärten ein sog. Klaganerkenntnis (in Normalsprache übersetzt: „Der klagende Leiharbeiter hat Recht, wir bezahlen alles“) und damit musste der Richter der Klage stattgeben. Ein solches „Anerkenntnisurteil“ wird aber nicht begründet. Und außerdem – und das war das Entscheidende – : Es besteht kein Anlass mehr, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten.
      Beim Bundesarbeitsgericht ist die Situation eine andere: Da es oft um Grundsatzfragen geht, funktioniert eine solche Beendigung des Verfahrens nur, wenn auch der Kläger, also der Leiharbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag stellt. Dies hätte er aber mit Sicherheit nicht getan, und deshalb ist von vorne herein gar kein Versuch dieser Art unternommen worden.
      Die Verleiher haben offensichtlich Angst vor einer Entscheidung aus Luxemburg. Das kann man verstehen. Nach der Leiharbeitsrichtlinie darf vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitskräften nur abgewichen werden, wenn der „Gesamtschutz“ für die Leiharbeitnehmer erhalten bleibt.  Was das konkret bedeutet, ist bisher nicht geklärt, weshalb der Europäische Gerichtshof entscheiden muss. Die Leiharbeitstarife weichen aber durch die Bank vom gesetzlichen Normalstandard zu Lasten der Leiharbeitnehmer ab: Wie soll man da behaupten können, der „Gesamtschutz“ sei dennoch gewahrt?
      Es gibt noch einen anderen Grund, weshalb Luxemburg die deutsche Praxis wahrscheinlich beanstanden wird:  In vielen Ländern, u. a. in Polen und in Frankreich, gilt „gleiche Bezahlung“ für Leiharbeiter und Stammkräfte als zwingendes Prinzip, von dem auch die Tarifparteien nicht abweichen dürfen. Soll man den deutschen Unternehmern wirklich das Privileg belassen, sich ihre eigenen Billigarbeitskräfte zu schaffen? Deutschland auch noch rechtlich zu begünstigen, ist keine Position, die in der EU Unterstützung erwarten kann.“ Prof. Dr. Wolfgang Däubler (16.12.2020)

    • Die beiden weiteren Klagen vor dem BAG am gestrigen 16. Dezember waren eine in Bayern (Nürnberg) gegen HWS Projekt-Engineering GmbH (u.a. “Personaldienstleister”) sowie in Baden-Württemberg (Karlsruhe) gegen Orizon GmbH (“Personaldienstleister”). Genau Informationen dazu werden folgen, fest steht jedoch bereits:
      Der eine Fall wurde ohne Einchaltung des EuGH gewonnen, weil nicht auf den gesamten Leiharbeitstarifvertrag verwiesen worden war, sondern zwei Bestimmungen ausgenommen waren. In einem solchen Fall wird schon nach der bisherigen Rechtsprechung Equal Pay nicht verdrängt. Also kam´s nicht mehr auf das EU-Recht an. Wir erinnern alle LeiharbeitnehmerInnen daran, in ihre Verträge zu schauen, ob darin auf den gesamten TV verwiesen wird!
      Der andere Fall ging verloren: Das BAG meinte die meisten Ansprüche seien von der Ausschlussklausel (Geltendmachung innerhalb von drei Monaten) erfasst. In Bezug auf den kleinen Rest sei nicht genügend vorgetragen, was eine vergleichbare Stammarbeitskraft verdiene. Man hätte den Fall auch an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen müssen… Wie gesagt: Dazu demnächst mehr
  • Auf dem Weg zum EuGH  ins nächste Jahr? 3 unserer Klagen werden am 16. Dezember 2020 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt! In allen drei derzeit bis zum Bundesarbeitsgericht vorgedrungenen Verfahren gibt es nun Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts und zwar alle drei am 16. Dezember 2020:
    • Klage auf Equal Pay in Baden-Württemberg (Karlsruhe) gegen Orizon GmbH (“Personaldienstleister”) (s.u.) am Mittwoch, 16. Dezember 2020, 9:00
    • Klage auf equal pay in Bayern (Nürnberg) gegen HWS Projekt-Engineering GmbH (u.a. “Personaldienstleister”) (s.u.) am Mittwoch, 16. Dezember 2020, 9:45
    • Klage in Aschaffenburg  (Bayern) gegen Time Partner Personalmanagement GmbH (s.u.) am Mittwoch, 16. Dezember 2020, Uhrezeit noch nicht bekannt, wahrscheinlich danach
  • [Interview mit Prof. Wolfgang Däubler] Erfurt: Klagen für gleichen Lohn und gleiche Bedingungen bei gleicher Arbeit 
    Durch sie werden Belegschaften gespalten und Arbeiter und Arbeiterinnen schlechter bezahlt: Leiharbeit. Am kommenden Mittwoch werden drei Klagen vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt, die hier für eine Verbesserung sorgen könnten: Über die Hintergründe sprach No Job FM  mit dem Bremer Arbeitsrechtler Prof. Wolfgang Däubler. Däubler unterstützt eine Kampagne von Labournet für gleichen Lohn bei gleichen Bedingungen.“Interview vom 11. Dezember 2020 bei Radio Corax externer Link Audio Datei in dem er die juristische Lage schildert und sehr optimistisch mit einer Vorlage beim EuGH rechnet!

Die laufenden Klagen

Klage in Aschaffenburg  (Bayern) gegen Time Partner Personalmanagement GmbH

  • Die Klage wird am 16. Dezember 2020 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt!
  • Klage auf equal pay in Aschaffenburg  (Bayern)  gegen Time Partner Personalmanagement GmbH: Termin am 29. April beim BAG in Erfurt ist verschoben! 
    Aschaffenburg am 8. Mai 2019: Eine in der Lagerlogistik bei H&M beschäftigte Leiharbeiterin klagt gegen Time Partner Personalmanagement GmbH auf Equal Pay, da sie fast 1/3 unter der Vergütung die gleiche Arbeit verrichtender Stammbeschäftigter liegt (ca 350 Stammbeschäftigte und bis zu 200 LeiharbeiterInnnen). Pikanterweise erhält die Klägerin in der ersten Instanz Rechschutz über ver.di – gegen den eigenen Tarifvertrag mit IGZ! Siehe dazu: „Der Sitzungstag wurde aus dienstlichen Gründen aufgehoben“ meldet die Termin-Seite des Bundesarbeitsgericht externer Link. Siehe neu zu diesem Verfahren, unserem ersten beim BAG:
  • Lohndumping dank Tarifvertrag
    Leiharbeiter sind günstige Arbeitskräfte für Konzerne. Betroffene klagen vor Gericht auf gleiche Bezahlung wie Stammbelegschaft (…) Lohndumping über Leiharbeit wurde seit der »Reform« des AÜG keinesfalls in nennenswertem Umfang beschränkt und die Ungleichbehandlung zwischen Leiharbeitern und Stammbeschäftigten per Tarifvertrag sogar verfestigt. Diese Unwucht zugunsten der Unternehmen sowie die Bereitschaft der Gewerkschaften, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, nahm die ZDF-Satiresendung »Die Anstalt« im Frühjahr 2017 aufs Korn und rief Leiharbeiter dazu auf, sich einer Kampagne von Labournet unter Federführung des Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler anzuschließen. Ziel der Kampagne ist es, die deutschen Regelungen zur Leiharbeit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und ihre EU-Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Dafür klagen sich Betroffene mit spendenbasierter finanzieller Unterstützung und Rechtsbeistand mühsam durch die Instanzen. Die Unternehmerverbände der Leiharbeit und ihre Anwälte sehen ihr Geschäftsmodell bedroht und scheinen ihrerseits verstärkt auf individuelle, außergerichtliche Einigungen zu setzen. Infolge der Coronakrise kam nun aber auch diese Kampagne zum Erliegen und eine für Ende April terminierte Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) musste verschoben werden.“ Artikel von Jana Werner in der jungen Welt vom 18.04.2020 externer Link

    • Und darin auch: Auszug aus der Stellungnahme der DGB-Rechtsschutz GmbH im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht:
      Im Unterschied zur eigentlichen Funktion des Tarifvertrages, den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und gegebenenfalls zu verbessern, dient ein Tarifvertrag im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verschlechterung der gesetzlichen Arbeitsvertragsbedingungen, denn nur bei der Geltung eines entsprechenden Tarifvertrages kann der Verleiher dem überlassenen Arbeitnehmer während seines Einsatzes ungünstigere Arbeitsbedingungen gewähren als die eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb. (…) Da nach dem Willen des Gesetzgebers die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Rahmen tariflicher Regelungen unterschritten werden können, liegt von dieser Zielsetzung her der Gesetzgebung der Versuch der gezielten Diskriminierung der Leiharbeitnehmer zugrunde, der mit Art. 5 RL 2008/104/EG unvereinbar ist…“ – die vollständige Klageschrift liegt uns vor
  • »Unternehmen sehen Geschäftsmodell in Gefahr«. Gegen die Ausbeutung von Leiharbeitern regt sich Widerstand. Ein Gespräch mit René Schindler
    „… Die Klägerin war fast ein Jahr als Leiharbeiterin im Lager einer bundesweit bekannten Modekette beschäftigt. Als die Kampagne des Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler medial an Fahrt gewann, sprach ich mit ihr bei Verdi vor und wir erhielten gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Die Klägerin war damals in der untersten Entgeltstufe des Leiharbeitstarifvertrages angestellt – bekam also gerade einmal 9,23 Euro pro Stunde. Der Betriebsrat des Unternehmens legte offen, dass Stammbeschäftigten für vergleichbare Tätigkeiten 30 Prozent mehr gezahlt wurde. Unser Ziel ist, dass der EuGH die tarifliche Praxis des Unterlaufens von Tarifverträgen durch die DGB-Gewerkschaften für ungültig erklärt. Dafür müsste das Bundesarbeitsgericht den Fall zur Entscheidung dem EuGH vorlegen. Die Verhandlung war für den 29. April terminiert, ist nun aber auf unbestimmte Zeit verschoben. [Hat die Kampagne und die damit verbreitete Kritik am Modell der Leiharbeit auch Auswirkungen auf die Gewerkschaften?] Für die Klage erhielt die Klägerin gewerkschaftlichen Rechtsschutz und Unterstützung von Verdi. In der Klageschrift des DGB-Rechtsschutzes wird auch deutliche Kritik geübt, von einer »Perversion des Tarifwesens« im Hinblick auf die Leiharbeit ist dort die Rede. Aber natürlich reicht die Kritik noch nicht weit genug. Mir sind zwar durchaus Mitglieder der Tarifkommissionen von IG Metall und Verdi bekannt, die unseren gewerkschaftlich unterstützten Fall auch in ihre Gremien hineingetragen haben. Große Resonanz von gewerkschaftlicher Seite gab es aber bisher nicht. Ich weiß von einigen Mitgliedern der Tarifkommissionen, dass sie auf eine positive Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hoffen, andere ignorieren den Aspekt weiterhin völlig. (…) Die Zeitarbeitsverbände und deren Rechtsanwälte, allesamt Großkanzleien, werden dies mit Sorge registrieren und beobachten die weiteren Abläufe genau. Jeder gerichtliche Teilsieg wird medial verstärkt und über Social-media-Kanäle verbreitet. Bisher dominierten außergerichtliche Einigungen in Form von Vergleichen. Die Augen der »Branche« richten sich nach Erfurt, und sie haben wohl Muffensausen, dass ihr Geschäftsmodell ernsthaft in Gefahr geraten könnte…“ Interview von Jana Werner in der jungen Welt vom 18.04.2020 externer Link (im Abo), René Schindler ist Regionalkoordinator beim DGB Bildungswerk Hessen für Grundbildung und Alphabetisierung in der Arbeitswelt
  • Die Klage auf Equal Pay gg. Time Partner Personalmanagement in Bayern (Würzburg) wird am 29. April 2020 um 9:45 Uhr mündlich beim BAG in Erfurt verhandelt!
  • Berufung abgewiesen, Revision am BAG zugelassen!
    7.3.2019: Heutiges Berufungsverfahren gegen Time Partner Personalmanagement am Landesarbeitsgericht Nürnberg auf EqualPay in der Leiharbeit hat ergeben: Berufung abgewiesen, Revision am BAG zugelassen! Damit demnächst schon 2 der Klagen am Bundesarbeitsgericht angekommen…
    Unserem Aufruf zur solidarischen Begleitung in Nürnberg folgten KollegInnen von ISA-Nürnberg (Initiative solidarische ArbeterInnen) und des AK MiZ Augsburg. Karl hat dazu am 07.03.2019 im Forum von ZOOM einen Bericht externer Link eingestellt: „beim heutigen Gerichtstermin vor dem LAG Nürnberg wurde der „Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof …., um den genauen Inhalt der EU-Leiharbeitsrichtlinie klären zu lassen…. vorgebracht durch die Gewerkschaft Verdi (vertritt in dem Verfahren die Klägerin) vom LAG abgelehnt. Es ist aber die Revision zum BAG zugelassen. Es wird also in die nächste Runde gehen. Das kann natürlich dauern. Möglicherweise werden noch die anderen anstehenden LAG-Verfahren abgewartet. Ein Vergleichsangebot durch die beklagte ZAF gab es keines. Könnte aber noch kommen wenn es vor das BAG geht. Die Klägerin hat nichts zu verlieren. Die ZAF-Branche bei einem entsprechenden Urteil aber schon. Die beklagte ZAF (Time Partner Personalmanagement GmbH) wurde vertreten durch die Anwaltskanzlei „Taylor Wessing“. Deren Anwälte sind gern gesehene Gäste bei ZAF-Verbandstagungen.“ Wir danken allen UnterstützerInnen!
  • Klage auf equal pay gegen Time Partner Personalmanagement GmbH am 7. März am LAG Nürnberg 
    Das Berufungsverfahren gg. Time Partner Personalmanagement zum Urteil in Würzburg findet am Landesarbeitsgericht Nürnberg am 7.3.2019 um 13h statt! Ein Beobachter fürs LabourNet Germany wird vor Ort (Roonstraße 20 in 90336 Nürnberg) sein, wir würden uns über weitere, möglichst zahlreiche solidarische Begleitung freuen! Bei ZOOM – ZeitarbeiterInnen – Ohne Organisation Machtlos – wurde dieser Aufruf im Forum bereits verbreitet externer Link, auch auf der Startseite von ZOOM externer Link sowie bei chefduzen.de externer Link – wir danken!)
  • Klage in Aschaffenburg geht in Berufung! Ver.di unterstützt Klage für Equal Pay und zieht Leiharbeitstarife in Zweifel 
    Die von LabourNet Germany unterstützte Leiharbeitnehmerin in der Lagerlogistik bei H&M hat in erster Instanz ihren Prozess gegen Time Partner Personalmanagement GmbH um gleiche Bezahlung wie Stammkräfte („equal pay“) vor dem ArbG Würzburg verloren. Für das Berufungsverfahren hat ver.di nun Rechtsschutz gewährt, obwohl man das Verfahren nur gewinnen kann, wenn man gleichzeitig die DGB-Tarife für die Leiharbeit für unwirksam hält. In einer Mail an Prof. Däubler teilt der verantwortliche Rechtsschützer mit, man werde einen Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stellen, um den genauen Inhalt der EU-Leiharbeitsrichtlinie klären zu lassen. Außerdem soll die Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft für alle Leiharbeitnehmer in Frage gestellt werden. Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens kann man gespannt sein.
  • Verhandlung in Aschaffenburg ohne Vergleich beendet – Klage auf equal pay abgewiesen, Berufung angestrebt
    Das Arbeitsgericht Aschaffenburg hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Es wird Berufung eingelegt werden, die insbesondere die euoparechtliche Argumentation im Einzelnen vortragen wird.
    Wir erinnern aus diesem Anlass an den Spendenaufruf für die Klagen und danken den bisherigen SpenderInen
  • Verhandlung in Aschaffenburg ohne Vergleich beendet – Urteil steht aus 
    Wie ein LabourNet-Beobachter berichtet, wurden bei der Verhandlung in Aschaffenburg am 8. Mai nicht nur unsere Kampagne seitens des Richters angesprochen, sondern v.a. mehrfach Vergleichsangebote von seiten der Verleihfirma Time Partner Personalmanagement GmbH (tätig in dem Falle für Lagerlogistik bei H&M) konsequent abgelehnt. Erstaunlich war, dass die Gegenseite ihr Angebot zum Vergleich großzügig verdoppelte. Sobald das Urteil vorliegt, folgen weitere Details

Klage auf Equal Pay in Baden-Württemberg (Karlsruhe) gegen Orizon GmbH („Personaldienstleister“)  

  • Die Klage wird am 16. Dezember 2020 um 9:00 Uhr vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt!
  • Termin zur mündlichen Verhandlung beim BAG in Erfurt am 22.1.2020 bisher ersatzlos verschoben
  • Termin zur mündlichen Verhandlung beim BAG in Erfurt in einem (ersten) unserer Leiharbeitsfälle am 22.1.2020 – wir erwarten eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg!
    Im (geschlossenen) Diskussionsforum des IGZ externer Link verkündet dies auch der Anwalt der Gegenseite, Dr. Adrian Hurst: „BAG-Entscheidung zu Equal Pay – exklusiv auf dem Expertentag Zeitarbeit! Sehr geehrte Damen und Herren, das BAG entscheidet 22. Januar 2020 in dem von mir begleiteten Grundsatzverfahren den „Kampf um Equal Pay“ (Däubler Kampagne). Hierbei sind grundlegende Aussagen zur Tariföffnung und der (europa-) rechtlichen Wirksamkeit der Zeitarbeits-Tarifverträge zu erwarten. Auf dem Expertentag-Zeitarbeit am 30. Januar 2020 im Schloss Montabaur werde ich über die Ergebnisse exklusiv berichten!“ – wir hoffen auf den Bericht einer Niederlage…
  • Das LAG Baden-Württemberg (Mannheim) hat am 6.12.2018 die Berufung zurückgewiesen, doch eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen! Die AfA-Rechtsanwälte werden diese einlegen
  • Das Berufungsverfahren auf Equal-Pay vor dem LAG Baden-Württemberg (Mannheim) ist vom 18.10.2018 auf den 6.12.2018 verlegt worden
  • Zwischenzeitlich ist gegen das erstinstanzliche Urteil durch AfA-Rechtsanwälte Berufung eingelegt worden. Der Ablauf des Verfahrens ist vielversprechend, da das LAG Baden-Württemberg nach Einschätzung von Prof. Däubler als eines der aufgeschlossensten im Lande gilt. Die Berufungsverhandlung ist für den 18.10.2018 vorgesehen und wird mit Spannung erwartet.
    Zugrunde liegt dem Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg der gut 8-monatige Einsatz der Klägerin in zwei Entleihbetrieben aufgrund befristeten Arbeitsvertrages.
    Ausweislich des Ergebnisses einer Auskunftsklage gemäß § 13 AÜG, welche die Klägerin noch vor Klageeinreichung in dieser Sache selbst erfolgreich betrieben hat, wäre sie im Rahmen ihres ersten Einsatzes in den Monatslohntarifvertrag der Textilindustrie Baden-Württemberg eingruppiert worden. Eine Unterschreitung des Einsatzlohns um mehr als 33,33 % lag aber nicht vor, sodass mit einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit nicht argumentiert werden konnte. Hinsichtlich des zweiten Einsatzes ist ein weiteres Verfahren auf Auskunft rechtshängig.
    Auch wenn die Klägerin in erster Instanz vor dem ArbG Karlsruhe unterlegen ist, wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit Fragen der Europarechtswidrigkeit der Leiharbeitstarifverträge in zweiter Instanz erwartet. Das Urteil in erster Instanz ist relativ kurz und nüchtern ausgefallen und nimmt im Wesentlichen auf das zwei Monate zuvor ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Gießen Bezug. Da die Klägerin nur über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügte, wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der „Gesamtschutz“ des Leiharbeitnehmers im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie noch gewahrt ist, unumgänglich sein.

Klage auf equal pay in Bayern (Nürnberg) gegen HWS Projekt-Engineering GmbH (u.a. „Personaldienstleister“)

  • Die Klage wird am 16. Dezember 2020 um 9:45 Uhr vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt! 
  • Das Verfahren in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 11.09.2018 wurde verloren, es ist Berufung eingelegt!
  • Die Kanzlei AfA Rechtsanwälte betreut noch ein weiteres Verfahren auf Equal-Pay in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Hier ist es bislang nicht zu einem Urteil gekommen, da ein angesetzter Verkündungstermin seitens des Vorsitzenden wieder aufgehoben worden und erneut zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Nach mehrfachen Terminverlegungsanträgen ist diese nun für den 11.09.2018 angesetzt.

Klage in Kaiserslautern gegen ein Entsorgungsunternehmen 

  • Klagen auf equal pay lohnt sich: Im Verfahren in Kaiserslautern erkennt die Arbeitgeberseite die Forderung an und ist bereit, den gesamten eingeklagten Lohn zu bezahlen! 
    Im Verfahren in Kaiserslautern hat die Arbeitgeberseite den Klagantrag in vollem Umfang anerkannt und versprochen, umgehend den gesamten eingeklagten Betrag zu bezahlen. Das Gericht hat am 18.6. entschieden, dass der Kläger sein ganzes Geld bekommt. Damit ist das Verfahren beendet und auch die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zunächst vom Tisch. Was dies für das weitere Verfahren und unsere Kampagne mit dem Ziel der Vorlage beim EuGH bedeutet, erläutert für uns Prof. Dr. Wolfgang Däubler in dem (aktualisierten) Beitrag 5.7.2020: „Verleiher in Panik. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern“  

    • Für die gesamte Kampagne darin wichtig:
      „… Niemand kann Leiharbeiter und ihre Anwälte hindern, weitere Klagen zu erheben. Es reicht, dass sie bei www.labournet.de reinschauen und sich die europarechtliche Argumentation des Arbeitsgerichts Kaiserslautern herausholen. Damit lässt sich ein guter Schriftsatz produzieren und das zuständige Arbeitsgericht anrufen – von Ulm bis Flensburg und von Cottbus bis Aachen. Die Chancen sind drastisch besser geworden. Die ersten Kläger werden anstandslos ihr Geld bekommen, sobald das Gericht zu erkennen gibt, dass es sich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Erwägung zieht. Und warum sollte es dies nicht tun, wenn man ihm die Fragen mundgerecht serviert? Schließlich stammen sie von einem Richter und nicht von irgend so einem Rechtsanwalt oder so einem Hochschulprofessor. Natürlich wird nicht jeder benachteiligte Leiharbeitnehmer klagen. Aus den Hunderten von E-Mails, die ich im Laufe der Zeit bekommen habe, ergeben sich bestimmte Situationen, in denen eine Klage in Betracht kommt. Der Leiharbeitnehmer ist wie im vorliegenden Fall gekündigt und hat deshalb beim bisherigen Verleiher nichts mehr zu verlieren. Arbeitsbedingungen und Bezahlung sind so schlecht, dass ein Leiharbeitnehmer mit Familie sowieso Aufstockung nach Hartz IV beantragen muss. Der Leiharbeitnehmer hat die Zusage eines anderen Arbeitgebers, ihn in ein normales Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Auch da kann ihm ein Wutausbruch des Verleihers egal sein. Wer zu einer dieser drei Gruppen gehört, sollte sich unbedingt melden. Wir wissen Rat.“
    • Wir warten immerhin noch auf 2 Verhandlungstermine beim BAG in Erfurt, einen beim LAG – und haben seit dem Verfahren in Kaiserslautern, dass zeigt, wie sehr sich das Klagen lohnt, neue Kläger gewonnen!
  • Aus dem Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Aktenzeichen: 8 Ca 114/20) vom 18.06.2020: 
    Gründe:
    Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten war Anerkenntnisurteil zu erlassen.  Anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 15.06.2020 vorgebrachten Argumente.
    Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht nicht entgegen, dass „der anerkannte Anspruch des Klägers im Widerspruch zum Beispiel zum ordre public Artikel 6 EGBGB steht oder die anerkannte Rechtsfolge den guten Sitten zuwiderläuft“. Denn bei dem anerkannten Anspruch handelt es sich gerade um den Anspruch auf Gleichbehandlung, den die Klägerseite ohnehin durchsetzen will, und somit sicherlich nicht um einen Verstoß gegen ordre public oder gute Sitten.
    Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht auch nicht entgegen, dass das Anerkenntnis allein den Zweck hätte, dem Kläger einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu versagen. Denn dem Kläger selbst wird kein Rechtsschutz versagt. Im Gegenteil erhält er seinen vollen eingeklagten Betrag und damit alles, was er auch streitig erreichen könnte.
    Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht schließlich auch keine analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO entgegen. Direkt ist diese Norm nur auf das (hier nicht vorliegende) Revisionsverfahren anwendbar. Auch eine analoge Anwendung ist nicht angezeigt. Es fehlt bereits an der planwidrigen Regelungslücke. § 555 Abs. 3 ZPO ist relativ neu und jedenfalls in einer Zeit erlassen worden, als Vorlagen an den EuGH schon allgemein bekannt waren und durchgeführt wurden. Hätte der Gesetzgeber also auch diesen Fall erfassen wollen, hätte er dies tun können. Selbst im Fall einer planwidrigen Regelungslücke wäre eine Analogie aber nicht angezeigt, da es an einer vergleichbaren Lage fehlt. Zum einen wurde § 555 Abs. 3 ZPO für Fälle erlassen, in denen bereits ersichtlich ist, wie das höchstinstanzliche Gericht entscheidet, und diese Entscheidung dann von der Beklagtenseite verhindert werden soll. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie der EuGH entscheiden würde, ist völlig offen. Des Weiteren gilt § 555 Abs. 3 ZPO auch nur für die Revisionsinstanz und damit nur für eine Instanz, in der ohnehin nur Rechtsfragen geklärt werden.
    Vorliegend befindet sich das Verfahren aber noch in einer Tatsacheninstanz, sodass das Anerkenntnis deutlich über die reine Rechtsfrage hinausgeht, sodass dieses vorliegend einen weiteren Zweck erfüllt als bei § 555 Abs. 3 ZPO, sodass auch deshalb eine analoge Anwendung nicht möglich ist. Schließlich erfasst § 555 Abs. 3 ZPO einen Fall, in dem der Rechtsstreit ohnehin (mangels weiterer Rechtsmittel) kurz vor dem Abschluss steht, während vorliegend der Rechtsstreit noch in erster Instanz anhängig ist, sodass auch insofern ein wesentlicher Unterschied besteht, der einer Analogie entgegensteht.
    Ein Rechtsmittel besteht nur für die Beklagtenseite, da nur diese materiell beschwert ist.“
  • Grundsätzlich wichtig aus der Klage in Kaiserslautern sind ebenfalls: Fragen an den Europäischen Gerichtshof
    Derzeit liegen nur die Fragen als solche vor, die das Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Europäischen Gerichtshof stellt. Eine Begründung, was jeweils genau damit gemeint ist und weshalb es im konkreten Fall aus Sicht des Arbeitsgerichts auf die Beantwortung der Frage ankommt, ist nicht verfügbar. Dennoch werden die nicht unkomplizierten Fragen im Folgenden erklärt, damit von ihnen auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht werden kann….“ Analyse von Prof. Dr. Wolfgang Däubler vom 14.6.2020 
  • Leiharbeitsfirma knickt ein – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit zugestanden
    Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage eines ehemaligen Leiharbeiters gegen seine schlechtere Bezahlung, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat, erkennt das Unternehmen nun an, dass ein voller Lohnanspruch besteht. Die Anwälte des Unternehmens haben dies dem Gericht mitgeteilt und wollen so ein sog. Anerkenntnisurteil erwirken, was zur Folge hätte, dass der Fall nicht vor dem EuGH behandelt werden würde. Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Pfalz/Saar und sein Anwalt wollen das Gericht davon überzeugen, dass der Fall trotz des Angebotes vor dem höchsten europäischen Arbeitsgericht verhandelt werden muss. Grund ist, dass nur auf dieser Ebene geklärt werden kann, ob die deutsche Praxis der systematischen Benachteiligung von Leiharbeitskräften als illegal gelten kann. Der Leiharbeiter hatte für seine Tätigkeiten in der Entsorgung 4€ in der Stunde weniger bezahlt bekommen als fest angestellte Kollegen. „Das Angebot zeigt ganz deutlich, dass auf Seiten der Unternehmer eine große Angst vor der Vorlage dieses und ähnlicher Fälle vor das EuGH herrscht. Wir sind überzeugt davon, dass dort die Vorgehensweise in Deutschland als illegal entlarvt wird. Auch wenn das Angebot einen juristischen Sieg bedeutet, der Leiharbeiterinnen und -arbeitern zeigt, dass 100% Lohn eingeklagt werden kann, wollen wir natürlich die momentane Praxis lieber gleich gerichtlich verbieten lassen…“ PM der FAU Kaiserslautern vom 14. Juni 2020 externer Link
  • [Während 3 Klagen beim Bundesarbeitsgericht anhängig sind] Arbeitsgericht Kaiserslautern verweist am Montag, 25. Mai die Klage auf gleichen Lohn in der Leiharbeit an den Europäischen Gerichtshof! 
    • Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Erfolg der Leiharbeitsklage in Kaiserslautern: „Manchmal gibt´s auch im politischen Leben Grund zur Freude“
      Manchmal geht es schneller als man denkt. Jahrelang haben wir Prozesse geführt, bis wir mit dreien von ihnen beim Bundesarbeitsgericht gelandet sind. Dieses hatte dann in einem Fall einen Termin anberaumt, aber diesen dann wieder verlegt. Nach geltendem EU-Recht muss ein oberstes Bundesgericht vorlegen, wenn es bei der Entscheidung im konkreten Fall auf die Auslegung einer Richtlinie ankommt – und das ist bei den Leiharbeitern der Fall. Eigentlich eine klare Sache, aber den Unternehmen tut´s weh, wenn man die Leiharbeiter genauso wie die Stammbeschäftigten bezahlen muss. Also zögert man ein wenig und überlegt ganz genau, ob man wirklich vorlegen muss oder nicht. Die Vorinstanzen – etwa das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und das Landesarbeitsgericht Nürnberg – hätten zwar vorlegen können, machten davon aber keinen Gebrauch. Irgendwie ist für manche Gerichte das EU-Recht immer noch eine etwas fremde Materie, die man nur anrührt, wenn es unbedingt sein muss.
      Anders das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Es hat von seinen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Dieser muss nun unter anderem entscheiden, ob der „Gesamtschutz“ von Leiharbeitern noch gewahrt ist, wenn sie nach ihren speziellen Tarifverträgen 30 % weniger verdienen als Stammkräfte mit gleicher Tätigkeit. Ich bin da optimistisch, dass der EuGH das verneinen wird; denn wenn vom gesetzlichen Niveau nur nach unten abgewichen wird, kann von der Wahrung des „Gesamtschutzes“ nicht mehr die Rede sein. Allerdings wird man eine Entscheidung aus Luxemburg erst in ca. eineinhalb Jahren bekommen. Die Verfahren brauchen ihre Zeit – was auch damit zusammenhängt, dass immer eine Übersetzung in einige der 22 Amtssprachen der EU erfolgen muss. Aber für Richter mit einem anderen als einem deutschen Hintergrund erscheint unsere Regelung im zweifel etwas verwunderlich: In Polen z. B. gilt Equal Pay generell und ohne Abweichungsmöglichkeit, in Frankreich bekommt ein Leiharbeiter kraft Gesetzes einen Zuschlag von 10 %, weil er sich ja immer wieder auf neue Anforderungen einstellen muss. Muss die deutsche Wirtschaft diesen Billig-Lohn-Vorteil wirklich behalten?
      Ein Arbeitgebervertreter sagte mir mal bei einer Diskussion, „es wird nie zu einer Entscheidung des EuGH kommen“. Irgendwie klang es, als hätte er eine Geheimwaffe in der Hinterhand. Wer die Verhältnisse ein wenig näher kennt, weiß wie diese Waffe beschaffen sein könnte: Mit Geld lässt sich in der Marktwirtschaft fast alles erreichen. Da zahlt man halt 10.000 Euro als kleine „Belohnung“ dafür, dass jemand seine Klage nicht weiter verfolgt. Damit ist es nun vorbei. Der Kläger gehört überdies zu einer kleinen Gewerkschaft, die das bestehende Wirtschaftssystem nicht als Sozialpartner mittragen will. Da versagen solche Mittel. Manchmal gibt´s auch im politischen Leben Grund zur Freude.“ Kommentar von Prof. Dr. Wolfgang Däubler vom 26. Mai 2020
    • [FAU Kaiserslautern] Leiharbeiter klagt gegen Ungleichbehandlung: Wichtiger Etappensieg bei Leiharbeitsklage
      Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat heute entschieden, den Fall eines ehemaligen Leiharbeiters, der gegen seine schlechtere Bezahlung geklagt hatte, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der Leiharbeiter, ein Mitglied der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern, hatte für seine Tätigkeiten in der Entsorgung 4€ in der Stunde weniger bezahlt bekommen als fest angestellte Kollegen, und nach einigen Monaten Klage dagegen eingelegt. In der Verhandlung stellte der Richter fest, dass vor deutschen Gerichten kontrovers diskutiert werde, ob diese Ungleichbehandlung mit der europäischen Richtlinie zur Leiharbeit vereinbar sei. Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob die deutsche Rechtslage, die die systematische Unterbezahlung von Leiharbeitern ermöglicht, Bestand haben kann. „Das heutige Ergebnis vor dem Arbeitsgericht ist ein wichtiger Schritt!“ freut sich David Jung, Pressesprecher der FAU Kaiserslautern. „Wir sind der Ansicht, dass innerhalb eines Betriebes der Grundsatz ‚Gleiche Arbeit – Gleicher Lohn‘ gelten muss. Wir hoffen, dass der EuGH unserer Argumentation folgt und der Ausbeutung durch Leiharbeit in Deutschland einen Riegel vorschiebt.“ Die Klage ist Teil einer Kampagne des prominenten Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler und des Netzwerks LabourNet Germany. In diesem Zusammenhang sind bisher bereits drei ähnliche Fälle von Leiharbeiter*innen vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Der Fall aus Kaiserslautern ist der erste, bei dem eine Vorlage an den EuGH erreicht wurde.““ Pressemitteilung vom 26.5.2020 externer Link, siehe ähnlich:

  • Kammertermin der Leiharbeitsklage in Kaiserslautern am Montag, 25. Mai um 10.30 Uhr! 
    Am Montag den 25. Mai um 10.30 Uhr findet im Fall eines Leiharbeiters, der auf Gleichbehandlung klagt, am Arbeitsgericht Kaiserslautern der Kammertermin statt. Der Kollege, der Mitglied der FAU Kaiserslautern ist, hatte Klage gegen ungleiche Bezahlung eingereicht. Für seine Arbeit bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen hatte er 4€ pro Stunde weniger verdient als seine fest angestellten Kollegen. Ziel der FAU ist ein Grundsatzurteil, dass der Ausbeutung von Leiharbeitern als billiger Arbeitskraft einen Riegel vorschiebt. Die Klage ist Teil einer Kampagne des Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Wolfgang Däubler und des Netzwerks Labournet, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erreichen wollen…“ meldet die FAU Kaiserslautern am 21. Mai 2020 externer Link – auch ein Arbeitsgericht erster Instanz kann ja den EuGH einschalten. Wir hoffen, dass der Richter das macht und auf diese Weise einen Schritt in Richtung auf mehr Klarheit und Rechtssicherheit tut. Aber vor Gericht und auf Hoher See… Das Arbeitsgericht Kaiserslautern befindet sich in der Bahnhofstraße 24 in 67655 Kaiserslautern – Beobachtung und Unterstützung herzlich willkommen!
  • Einsatz gegen die Ausbeutung von Leiharbeiter*innen 
    Die FAU Kaiserslautern hat der Ausbeutung von Leiharbeiter*innen den Kampf angesagt. Die Klage eines Leiharbeiters mit Hilfe der FAU auf gleiche Bezahlung ist ein erster Schritt – das Ziel bleibt ein Grundsatzurteil. Im Januar diesen Jahres hat nun ein Leiharbeiter am Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage auf gleiche Bezahlung eingereicht. Der 28-jährige – Mitglied der FAU – arbeitete seit letztem November bei einem privaten Entsorgungsunternehmen in der Region Kaiserslautern als Leiharbeiter. Für die körperlich anstrengende Arbeit, wie dem Leeren von Senkkästen oder die Entsorgung von Papiermüll und Gelben Säcken, erhielt er von seiner Zeitarbeitsfirma einen Lohn knapp über dem Mindestlohn – fast 4 Euro pro Stunde weniger als die festangestellten Kolleg*innen. (…) Bei dem Gütetermin am Arbeitsgericht Kaiserslautern bekam unser Kollege einen Vergleich im Umfang von 50% des geforderten Fehlbetrags angeboten. Das Ziel der FAU bleibt jedoch ein Grundsatzurteil, das die vollkommene Gleichbezahlung von Leiharbeit durchsetzt. Der Kammertermin über diese Forderung wird am 25. Mai in Kaiserslautern stattfinden…“ Artikel von Benjamin Gnaser vom 22. Mai 2020 in direkte aktion online
  • Neue Klage der Kampagne in Kaiserslautern: Leiharbeiter klagt auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit – Gütetermin am 5. März 20 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erwartungsgemäß ohne Einigung, der Kammertermin ist am 25. Mai 
    Die Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern begleitet die Klage eines Mitglieds gegen eine Zeitarbeitsfirma. Der 28-jährige Kollege arbeitete seit November bei einem privaten Entsorgungsunternehmen in der Region Kaiserslautern als Leiharbeiter. Für die körperlich anstrengende Arbeit, wie dem Leeren von Senkkästen oder die Entsorgung von Papiermüll und Gelben Säcken, erhielt er von seiner Zeitarbeitsfirma einen Lohn knapp über dem Mindestlohn – fast 4 Euro pro Stunde weniger als die festangestellten Kollegen. Jetzt hat er am Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage auf gleiche Bezahlung eingereicht. (…) Laut Gesetz stehen Leiharbeitern die gleichen Arbeitsbedingungen zu wie Festangestellten. Durch Tarifvertrag ist es jedoch möglich davon nach unten abzuweichen. Der renommierte Arbeitsrechtler für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Dr. Wolfgang Däubler, sieht in der Ungleichbehandlung von Leiharbeitern einen Verstoß gegen EU-Richtlinien. Däubler hat zusammen mit dem gewerkschaftsnahen Netzwerk „Labournet“ eine Kampagne ins Leben gerufen, für die auch in der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ geworben wurde. Die Kampagne unterstützt Leiharbeiter, die bereit sind auf gleichen Lohn zu klagen, juristisch und finanziell. Ziel ist, eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof zu erreichen und dort die Unrechtmäßigkeit der schlechteren Bezahlung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern feststellen zu lassen. Von den anderen anhängigen Klagen der Kampagne liegt eine bereits vor dem Bundesarbeitsgericht, der Prozesstermin wurde jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben…“ Pressemitteilung der FAU Kaiserslautern vom 29. Januar 2020 externer Link und dazu:
  • Kaiserslautern: Gütetermin am 5. März 20 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erwartungsgemäß ohne Einigung, der Kammertermin ist am 25. Mai
    FAU Kaiserslautern: Solidarität beim Gütetermin am 5. März 20 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern vom Leiharbeiter für gleichen Lohn für gleiche ArbeitAm Arbeitsgericht Kaiserslautern fand heute in der Klage eines Mitglieds der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) Kaiserslautern gegen eine Leiharbeitsfirma die Güteverhandlung statt. Der Kollege hatte für seine Arbeit bei einem regionalem Müllentsorgungsunternehmen 4€ in der Stunde weniger bekommen, als die festangestellten Mitarbeiter – auf diese Differenz hat er nun vor Gericht Anspruch erhoben. Seine Klage ist Teil einer Kampagne für die Gleichbehandlung von Leiharbeitern, die vom gewerkschaftsnahen Netzwerk labournet bundesweit geführt wird. Schon vor dem Gütetermin hatte die beklagte Leiharbeitsfirma unserem Kollegen einen Vergleich im Umfang von 50% des geforderten Fehlbetrags angeboten. Dieses Angebot hat er abgelehnt. „Ziel der Klage ist es, eine Grundsatzentscheidung für die gleiche Bezahlung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern zu erreichen“, stellte David Jung, Pressesprecher der FAU Kaiserslautern, nach dem Gütetermin klar. „Eine Einigung, die die schlechtere Bezahlung von Leiharbeitern beibehält, ist deshalb für uns keine Lösung. Das Angebot zeigt uns aber, dass es für Leiharbeiter nicht aussichtslos ist, sich gegen ihre Ausbeutung zu wehren.“ Da keine Einigung zustande kam, muss das Arbeitsgericht auf einem Kammertermin über die Forderungen des Leiharbeiters entscheiden. Dieser wird am 25. Mai in Kaiserslautern stattfinden…“ Pressemitteilung der FAU Kaiserslautern vom 5.3.2020 externer Link
  • Die FAU Kaiserslautern meldet: „Die Gegenseite hatte einen vergleich bei 50% der Forderung angeboten, aber um einen Vergleich ging es uns ja nicht. Einige von uns waren da, sodass die Besucherplätze im Gerichtssaal alle besetzt waren. Der Kammertermin ist am 25. Mai vormittags“ – weitere Infos folgen, siehe auch:
    • Gütetermin von Leiharbeiter in Kaiserslautern ohne Ergebnis
      Es war der erste Termin eines möglicherweise langwierigen Prozesses – und er brachte kein Ergebnis. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern klagt ein Leiharbeiter, weil er gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben möchte. Den heutigen Verhandlungstermin wollte das Arbeitsgericht Kaiserslautern nutzen, um die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Weil sich beide Seiten aber nicht aufeinander zu bewegten, wird es am 25. Mai eine richtige Verhandlung geben. Eine solche Entwicklung hatte sich schon vorher abgezeichnet: Der Anwalt des Klägers hatte ausdrücklich gesagt, dass es ihm in diesem Verfahren darum geht, eine Grundsatzentscheidung zu erwirken. Der Kläger war seit November 2018 als Leiharbeiter bei einem Entsorgungsunternehmen aus der Region Kaiserslautern angestellt. Nach Angaben seiner Gewerkschaft bekam er nur ein Gehalt knapp über dem Mindestlohn – weniger als seine festangestellten Mitarbeiter für die gleiche Arbeit. Damit habe er fast vier Euro pro Stunde weniger verdient als seine Kollegen…“ Meldung vom 5.3.2020 in der Sendung „Am Mittag“ bei SWR4 Radio Kaiserslautern externer Link, der Beitrag kommt auch am Abend um 19.30 Uhr in „SWR Aktuell Rheinland-Pfalz“ externer Link (ab Minute 19:57)
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern verschiebt die Güteverhandlung auf den 5. März 
    Die Güteverhandlung im Leiharbeitsprozess wurde vom Arbeitsgericht um eine Woche verschoben. Sie findet nun am Donnerstag, den 5. März um 11.20 Uhr im Sitzungssaal 3 (Erdgeschoss) des Justizzentrums Kaiserslautern (Bahnhofstr. 24) statt. Wir hoffen dennoch auf solidarische Begleitung!
  • Leiharbeits-Klage in Kaiserslautern am 27. Februar vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – solidarische Prozessbegleitung erwünscht! 
    Im Fall der Klage eines FAU-Mitglieds und ehemaligen Leiharbeiters auf gleichen Lohn wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern der Zeitpunkt der Güteverhandlung fixiert. Sie findet am 27.02. um 13.10 Uhr im Saal 11 des Justizzentrum Kaiserslautern (Bahnhofstr. 24) statt. Bei einer Güteverhandlung soll die Möglichkeit einer Einigung der beiden Parteien erörtert werden, es wird noch kein Urteil gesprochen. Dieser Gerichtstermin ist öffentlich, daher ruft die FAU alle Unterstützer unseres Anliegens zu solidarischer Prozessbegleitung auf.“ Meldung der FAU Kaiserslautern vom 17. Februar 2020 externer Link – wir schließen uns der Bitte an!
  • Es handelt sich übrigens um die erste Klage, die auf den Spendenfonds der Kampagne angewiesen ist – wir danken erneut den vielen SpenderInnen!

Klage in Gießen (Hessen) gegen Randstad

  • Der Vergleich am LAG Frankfurt am 31.10.2019 belegt die guten Chancen unserer Verfahren beim Bundesarbeitsgericht 
    Drei Verfahren, gestützt auf die EU-Richtlinie zur Leiharbeit, sind derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Dieses wird um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht herumkommen. Die Richtlinie verlangt, dass bei tariflichen Abweichungen von Equal Pay der „Gesamtschutz“ des Leiharbeitnehmers gewahrt bleibt, und was „Gesamtschutz“ bedeutet, ist bisher völlig unklar. In solchen Fälle muss ein oberstes Bundesgericht an den EuGH vorlegen. Im vierten Verfahren wurde vor dem LAG Frankfurt am 31.10.2019 in der Berufung zum Urteil in Gießen vom 14.02.2018 (Az. 7 Ca 246/17) nun ein für den Leiharbeiter recht guter Abfindungsvergleich geschlossen: Die andere Seite – Randstad – erwies sich als ziemlich großzügig. Offensichtlich waren sie ihrer Sache nicht mehr so ganz sicher. Nun ist das BAG am Zuge…
    Wir danken an dieser Stelle allen SpenderInnen und bitten um Geduld – die Mühlen der Gerechtigkeit sind bekanntlich langsam
  • Klage auf Equal Pay in Gießen (Hessen) gegen Randstad: Termin beim Landesarbeitsgericht Hessen am 31. Oktober 2019! 
    Das ursprünglich für den 16.1.2019 terminierte Berufungsverfahren gg. Randstad zum Urteil in Gießen (und seitens des Gerichts abgesagt worden) am LAG Frankfurt findet nun am 31. Oktober 2019 statt! Ab 11:30 Uhr im Sitzungssaal B 1.14 (60327 Frankfurt am Main, Gutleutstraße 130) gibt es sicherlich Platz für hoffentlich viele interessierte und solidarische BesucherInnen!
  • Berufungsverfahren gg. Randstad zum Urteil in Gießen: Termin am LAG Frankfurt am 16.1.2019 seitens des Gerichts abgesagt 
    Er ist auf noch nicht bekannten Zeitpunkt verschoben worden, wir werden berichten.
  • Termin für die Berufung beim LAG Frankfurt/M. am 16.1.2019! 
    In der Klage auf Equal Pay gegen Randstad steht der Termin der Revision zum Urteil in Gießen vom 14.02.2018 (Az. 7 Ca 246/17) fest
  • Die Berufung im Gießener Fall ist eingelegt 
    Gegen das Urteil des ArbG Gießen ist durch Rechtsanwalt Mewes Berufung eingelegt worden. Man kann damit rechnen, dass das Landesarbeitsgericht Hessen der unionsrechtlichen Problemetik einen höheren Stellenwert einräumen wird als das ArbG Gießen…
  • Im Infobrief Zeitarbeit vom März 2018 der Kanzlei CMS externer Link berichtet  Anwalt Bissls (vertitt regelmäßig Leihfirmen vor Gericht) über den Fall in Gießen mit Kommentar: „equal pay trifft das ArbG Gießen – die Urteilsgründe sind da!“: „… Auch die insbesondere von Herrn Prof. Däubler immer wieder fruchtbar gemachten europarechtlichen Erwägungen haben das ArbG Gießen – wiederum vollkommen zu Recht – nicht davon überzeugen können, der Klage stattzugeben. (…) Im Ergebnis ist der (befürchtete) „Big Bang“ ausgeblieben. Das ArbG Gießen konnte der ggf. bestehenden Versuchung widerstehen, Rechtsgeschichte zu schreiben, indem es über eine europarechtskonforme Auslegung oder sogar eine Vorlage zum EuGH über in der Zeitarbeitsrichtlinie (vermeintlich) verortete Erwägungen dazu gekommen wäre, dass durch § 8 Abs. 2, 4 AÜG nicht bzw. nicht wirksam vom Gleichbehandlungsgebot abgewichen werden kann. Ob die Sache damit erledigt ist, ist noch offen. Aufgrund der nicht nur fachlichen, sondern sicherlich auch finanziellen Unterstützung des Zeitarbeitnehmers durch die „Däubler-Kampagne“ dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Rechtsstreit noch nicht beendet ist, sondern in die nächste Runde beim Hess. LAG gehen wird. (…) Zudem bleibt abzuwarten, ob sich weitere Klagen einstellen werden, die mit Unterstützung der „Däubler-Kampagne“ von Zeitarbeitnehmern erhoben werden. Wie man im Markt hört, sollen bereits weitere Rechtsstreitigkeiten bei den Arbeitsgerichten anhängig sein. Unklar ist allerdings, ob es sich eher um „Fake News“ oder doch um harte Fakten handelt. Nach einem aktuellen Bericht ist die Berufung gegen das Urteil des ArbG Gießen inzwischen vom Zeitarbeitnehmer eingelegt worden.“
    Der RA Dr. Bissels von der Kanzlei CMS hat aber bereits (ebd.) gut erkannt, worum es bei der Berufung gehen könnte:“… Möglicherweise werden in der Berufung – unabhängig von den europarechtlichen Erwägungen – zudem ergänzend allgemeine Fragen diskutiert, die vor dem ArbG Gießen erstinstanzlich – zumindest auf Grundlage der vorliegenden Urteilsgründe – keine Rolle gespielt haben, aber bis dato noch immer nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt sind, insbesondere die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit…“
  • ArbG Gießen: „Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay“ – Kurzkommentar von Prof. Wolfgang Däubler vom 14.2.2018 
    Ich finde die Entscheidung nicht gut, weil von einer Sicherung des „Gesamtschutzes“ nicht die Rede sein kann. Auch die heutigen Tarifverträge für Leiharbeiter weichen nur zu Lasten des Leiharbeitnehmers vom gesetzlichen Niveau ab. Das ist kein „Gesamtschutz“. Die Neun-Monats-Frist für Equal Pay nach dem neuen Gesetz bringt praktisch nichts. Die meisten Leiharbeitnehmer scheiden sowieso schon vorher wieder aus (ungefähr zwei Drittel). Bei anderen gibt es Fälle, in denen zum Ablauf des 9. Monats gekündigt wurde. In zwei Fällen wurde vom Arbeitgeber angeboten, die fragliche Person ab April weiterzubeschäftigen. Da fängt das Zählen der neun Monate wieder von vorne an… Es ist natürlich schwierig, sich gegen den Mainstream zu stellen, aber man sollte trotzdem in Berufung gehen.“
  • Erste Klage auf Equal Pay in Gießen gegen Randstad: Klage – leider – abgewiesen 
    Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Equal Pay wurde von der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen. (…) Er macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe in einem Maße hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück, dass jedenfalls bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG die Abweichung des Lohns hiervon nicht gedeckt sei. Er habe daher einen Anspruch auf Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen. Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht. Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft, i.V.m. dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen…“ Pressemitteilung vom 14.02.2018 von und beim ArbG Gießen externer Link: „Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay“ zum Urteil vom 14.02.2018, Az. 7 Ca 246/17 externer Link
  • Erster Klagetermin auf Equal Pay am 24. Januar in Gießen gegen Randstad: Urteil am 14. Februar 
    Der Verkündungstermin der Klage auf Equal Pay gegen Randstad in Gießen ist vom Arbeitsgericht Gießen für Mittwoch, den 14. Februar ab 9.00 (erneut öffentlich) angesetzt worden. Es wird spannend, denn Randstad hat überraschend auf ein Vergleichsangebot verzichtet, da das Unternehmen den gesetzlichen Rahmen befolgt habe… Das Gericht befasst sich offensichtlich intensiv mit dem Fall, denn in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Urteile in der Regel am Ende des Sitzungstags verkündet.
  • Die Klage auf Gleichbehandlung mit Stammarbeitskräften (Equal Pay) gegen den großen Verleiher Randstad wird am Mittwoch, den 24.1. ab 9:00 Uhr vor dem Arbeitsgericht Gießen (35392 Gießen, Aulweg 45) verhandelt. Kollege S. freut sich auf Unterstützung und wird sie auf jeden Fall durch Mag Wompel bekommen (wir werden per twitter berichten (@labournet_de)!
  • Ein erster Klagetermin auf Equal Pay am 24. Januar 2018 in Gießen gegen Randstad 
    Der Kläger war einige Monate bei der großen Zeitarbeitsfirma Randstad angestellt und von Februar bis Juni 2017 in einen Metallbetrieb in Hessen verliehen. Dort arbeitete er in der Produktion im Schichtsystem und verdiente bis zu 40% weniger als die fest angestellten Kollegen für dieselbe Arbeit, insbesondere die Schichten an Sonn- und Feiertagen wurden schlechter vergütet. Randstad kündigte ihm noch in der Probezeit

Weitere Klagen

  • Kündigungsschutzklage einer Leiharbeitnehmerin (eingesetzt bei real) in Mönchengladbach – gewonnen!
    ArbG Mönchengladbach: „Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht“. Siehe Infos zur gewonnenen Klage einer Leiharbeitnehmerin, die als solche von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an fünf Jahre in einem Real-Supermarkt an der Kasse beschäftigt war im Dossier: Lieber Kündigung als gleiche Bezahlung. Mogelpackung Gleichbehandlungsgrundsatz? Gekündigte erheben Vorwürfe gegen “real”.Die real-Klage ist eine Art eng verbundene Parallelkampagne zu derjenigen von Anstalt/Däubler/LabourNet, weil es ja in erster Linie um die Nutzung der Drei-Monats-Frist zur Umgehung von Equal Pay geht, doch sind durch die Kampagne weitere solche Fälle bei real bekannt, darunter konkrete weitere Klagen in Hessen und NRW

Grundinformationen von Prof. Dr. Wolfgang Däubler zum Vorgehen der Kampagne

  • Fragen an den Europäischen Gerichtshof
    [Die Anstalt, Prof. Wolfgang Däubler und LabourNet Germany] Gesucht: LeiharbeiterInnen für eine Klage vor dem EuGH für gleichen Lohn und gleiche Bedingungen auch in DeutschlandDerzeit liegen nur die Fragen als solche vor, die das Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Europäischen Gerichtshof stellt. Eine Begründung, was jeweils genau damit gemeint ist und weshalb es im konkreten Fall aus Sicht des Arbeitsgerichts auf die Beantwortung der Frage ankommt, ist nicht verfügbar. Dennoch werden die nicht unkomplizierten Fragen im Folgenden erklärt, damit von ihnen auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht werden kann….“ Analyse von Prof. Dr. Wolfgang Däubler vom 14.6.2020 
  • Wolfgang Däubler im Interview: Leiharbeiter*innen klagen gegen ungleiche Bezahlung 
    Stundenlang genau das gleiche Arbeiten wie die Kolleg*innen aber trotzdem viel weniger Lohn bekommen. Das ist die Realität von vielen Leiharbeiter*innen in Deutschland. Doch laut einer EU-Richtlinie wäre das eigentlich gar nicht erlaubt. Radio Dreyeckland hat darüber mit Wolfgang Däubler, Professor für Arbeitsrecht, gesprochen.“ Interview vom 6.5.2019 beim Audioportal Freier Radios externer Link Audio Datei zum aktuellen Stand der Kampagne
  • Überlegungen zu einer Klage auf Entgeltnachzahlung für Leiharbeitnehmer 
    Leiharbeitnehmer, die weniger verdienen als vergleichbare Stammarbeitnehmer, können nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG n. F. (vor 1.4.2017: § 9 Nr. 2 AÜG) Gleichbehandlung verlangen. Dies gilt nicht nur für die Vergütung, sondern auch für alle sonstigen Arbeitsbedingungen. Es gilt jedoch nicht, wenn ein wirksamer Tarifvertrag etwas anderes bestimmt. Die vorliegenden Einsendungen gehen in der Regel davon aus, dass eine Schlechterstellung evident ist. Dies bedarf der Überprüfung. (…) Equal Pay und Equal Treatment sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG n. F. (bzw. § 9 Nr. 2 AÜG a. F.) tarifdispositiv. Wie weit die Abweichung gehen kann, ist umstritten. Nach Einführung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde verbreitet der Standpunkt vertreten, dass nur eine begrenzte Abweichung zugelassen sei. Die Grundstruktur der Regelung, von der abgewichen werde, müsse erhalten bleiben, was etwa bedeutet, dass die in den einzelnen Branchen bestehenden unterschiedlichen Vergütungen berücksichtigt werden müssen. (…) In der Literatur wurde deshalb der Standpunkt vertreten, der Grundsatz der Gleichbehandlung dürfe „gestaltet, aber nicht verlassen“ werden. (…) Weitergehend wird der Standpunkt vertreten, dass der tarifliche Schutz insgesamt gleichwertig sein müsse. (…) Weder der Grundsatz der beschränkten Abweichung noch der Grundsatz der Gleichwertigkeit des tariflichen Schutzes war bisher Gegenstand eines Verfahrens vor dem BAG. Dies hängt damit zusammen, dass verklagte Verleihfirmen bei wichtigen Fragen dazu neigen, die Kläger klaglos zu stellen, um so ein möglicherweise für sie negatives Urteil zu vermeiden. (…) Bisher sind Leiharbeitnehmer immer – wenn überhaupt – isoliert vorgegangen, so dass kaum mit weiteren Klagen zu rechnen war. (…)Die bestehenden Leiharbeitstarife in der Bundesrepublik weichen in praktisch allen Fragen nicht nur vom Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch von anderen Normen zu Lasten der Leiharbeitnehmer ab (was in einer Klage im Einzelnen darzulegen wäre). Sie überschreiten daher den im Lichte des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie interpretierten Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG und sind deshalb unwirksam…“ Argumentationshilfe von Prof. Dr. Wolfgang Däubler  (16. Seiten, Stand 28.5.2017), wie sie allen Rechtsanwälten im Rahmen der Kampagne zur Verfügung steht
  • Zwischenbericht von Prof. Wolfgang Däubler: Die Leiharbeitskampagne – oder: die Mühen der Ebene 
    Seit Mitte Mai, seit der Sendung über Leiharbeit in „Die Anstalt“ habe ich über 500 Mails bekommen. In den ersten Tagen waren es besonders viele, doch Anfragen gibt es auch heute noch. Die meisten Zusendungen waren in einem anderen Stil geschrieben als ich ihn von Betriebsräten und Arbeitnehmern gewohnt bin. In jeder zweiten Mail war von „Ausbeutung“ und „Sklavenhaltersystem“ die Rede. Man sei von allen verraten und verkauft worden, die Gewerkschaften eingeschlossen. Auch bei anderen war die Wut mit Händen zu greifen. (…) Sehr viele Einsender gingen davon aus, es gebe schon eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, der man sich anschließen könne.  Das war ersichtlich nicht der Fall. Auch ist etwas Derartiges in der Prozessordnung nicht vorgesehen. Der Einzelne muss seinen Verleiher verklagen, um Equal Pay, gleichen Lohn wie die Stammarbeitnehmer, zu bekommen. Der juristische Weg dorthin ist im Grunde gar nicht kompliziert (…) Die Leiharbeitstarife weichen von dem, was ohne sie gelten würde, nur zu Lasten der Leiharbeitnehmer ab. Etwas Derartiges kann auch ein höchst wohlwollender Beobachter nicht mehr als Wahrung des „Gesamtschutzes“ ansehen. Also haben die Tarifverträge ihren Ermächtigungsrahmen überschritten und sind deshalb unwirksam. Der einzelne Leiharbeitnehmer kann gleiche Bezahlung wie ein Stammarbeitnehmer verlangen. (…) Im Juni und Juli 2017 hatte ich insgesamt etwa 25 Leiharbeitnehmer zusammen, die zum Anwalt gehen und einen Prozess wagen wollten. (…) Nur ungefähr die Hälfte hatte sich tatsächlich gemeldet. Die andere Hälfte war „abgängig“. Ich schrieb diese zweite Hälfte an und fragte, weshalb sie sich nicht an den Anwalt gewandt  hätten; „wir waren doch anders verblieben.“ Die meisten haben geantwortet, manche ausweichend („keine Zeit“), manche hatten schlicht Angst. (…) Bei der anderen Hälfte der Mandanten gab es viele inhaltliche Probleme…“ Zwischenbericht von Wolfgang Däubler vom Januar 2018
  • Prof. Wolfgang Däubler spricht über die Klage-Kampagne und „Lohndumping und Ungleichbehandlung trotz neuem Gesetz zur Leiharbeit“ 
    Trotz sehr guter wirtschaftlicher Lage gibt es in Deutschland immer mehr Leiharbeiter und -arbeiterinnen. Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind hierzulande knapp eine Million Menschen bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt und werden als Leiharbeitende an Betriebe abgegeben. Für die Betriebe liegt der Vorteil darin, dass sie dadurch ihren Personalbedarf schnell und flexibel an die Auftragslage anpassen können. Doch wohl kaum eine Form von Arbeit ist so prekär und unfair geregelt: Gewerkschaften kritisieren das geringere Lohnniveau und die mangelnde Beschäftigungssituation der Leiharbeiter und -arbeiterinnen. Seit Anfang April greift nun ein neues Gesetz zur Regulierung der Leiharbeit. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Darin werden die Zeiten neu geregelt, wann Betriebe Leiharbeiter und -arbeiterinnen übernehmen müssen. Auch das Prinzip Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit soll durch das Gesetz besser durchgesetzt werden. So gut das erstmal klingt, das Gesetz manifestiert die Ungleichbehandlung von Leiharbeitern und -arbeiterinnen gegenüber Festangestellten nur weiter. Kritik an dem Gesetz kommt vom Labournet – und dem Arbeitsrechtler des Labournets Prof. Wolfgang Däubler. Mit ihm sprachen wir über die neuen Regelungen zur Leiharbeit.“ Interview vom 31.05.2017 bei Radio corax, Halle externer Link Audio Datei dokumentiert beim Audioportal Freier Radios. Prof. Wolfgang Däubler spricht darin auch ausführlich über das geplante Vorgehen in unserer Klage-Kampage.
  • Siehe dazu im LabourNet-Archiv: Verstand ist stets bei Wenigen nur gewesen.  Ein Interview mit Prof. Wolfgang Däubler  zu einer Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof, erschienen im express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 2/2012:
    „… Das ist eigentlich ganz einfach. Ein Leiharbeitnehmer, der nach einem DGB-Tarif vergütet wurde, macht »gleiche Bezahlung wie eine vergleichbare Stammkraft« (also Equal Pay) geltend und klagt die Differenz zu seinem bisherigen niedrigeren Lohn ein. Begründung: Weil die Tarife wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind, steht ihm »Equal Pay« zu. Das Gericht überprüft dann, ob dies zutrifft und die Tarife wirklich unwirksam sind. Das einzige Problem liegt darin, Leiharbeitnehmer zu finden, die Klage erheben; bisher scheint die Angst zu dominieren, in dieser Branche nie mehr einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man sich zu einem solchen Schritt entschließt. (…)  Die EU-Richtlinie sieht eine Abweichung durch Tarifvertrag vor, was auch den Fall einschließt, dass der Arbeitnehmer kein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. In diesem Fall genügt eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Allerdings unterscheidet sich das EU-Recht in einem wichtigen Punkt vom deutschen: Der »Gesamtschutz« des Leiharbeitnehmers darf durch die Tarifverträge nicht verschlechtert werden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist schwer zu sagen, aber vom selben »Gesamtschutz« kann jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Leiharbeitstarif 40 Prozent unter dem Stammarbeitstarif liegt. (…) Man kann nur gerichtliche Verfahren anstrengen, die sich auf die oben genannten Argumente stützen: Die Leiharbeitstarife gehen über die Ermächtigung im AÜG hinaus, und sie verstoßen außerdem gegen die EU-rechtliche Vorgabe, den »Gesamtschutz« nicht anzutasten. Das ist – verglichen mit einer neuen tarifpolitischen Willensbildung in den Gewerkschaften – sogar der sehr viel einfachere Weg…“
  • Klagevorschlag von Prof. Wolfgang Däubler (kurzer Überblick)
    Ein Leiharbeitnehmer, der nach einem DGB-Leiharbeit-Tarif vergütet wurde, macht bei seinem früheren Leiharbeitgeber »gleiche Bezahlung wie eine vergleichbare Stammkraft« (also Equal Pay) geltend und klagt die Differenz zu seinem bisherigen niedrigeren Lohn ein. Begründung: Weil die Tarife wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage (Erläuterung siehe unten) unwirksam sind, steht ihm »Equal Pay« zu.
    Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob dies zutrifft und die Tarife wirklich unwirksam sind. Das einzige Problem liegt darin, Leiharbeitnehmer zu finden, die Klage erheben; bisher scheint die Angst zu dominieren, in dieser Branche nie mehr einen Arbeitsplatz zu bekommen, wenn man sich zu einem solchen Schritt entschließt.
    Die EU-Richtlinie sieht eine Abweichung durch Tarifvertrag vor, was auch den Fall einschließt, dass der Arbeitnehmer kein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. In diesem Fall genügt eine Bezugnahme auf eine entsprechenden Tarif im Arbeitsvertrag.
    Nun unterscheidet sich aber das EU-Recht in einem wichtigen Punkt vom deutschen: Der sogenannte »Gesamtschutz« des Leiharbeitnehmers darf durch die Leiharbeitstarifverträge nicht verschlechtert werden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist schwer zu sagen, aber vom selben »Gesamtschutz« kann jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Leiharbeitstarif 40 Prozent unter dem Stammarbeitstarif liegt.
    Man kann nur gerichtliche Verfahren anstrengen, die sich im Wesentlichen auf die oben genannten Argumente stützen: Die Leiharbeitstarife gehen über die Ermächtigung im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) hinaus, und sie verstoßen außerdem gegen die EU-rechtliche Vorgabe, den »Gesamtschutz« nicht anzutasten.“
  • Die Rahmenbedingungen einer Klage sind die folgenden:
    Die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit Stammkräften kann derzeit nur mit Hilfe der Gerichte durchgesetzt werden. Notwendig ist dabei, dass der einzelne Leiharbeitnehmer Klage gegen den Verleiher erhebt, bei dem er aktuell beschäftigt ist oder bei dem er bis vor kurzem beschäftigt war.
    Für diese Klage ist das Arbeitsgericht am „Einsatzort“ des Leiharbeitnehmers zuständig. Beim Arbeitsgericht wird dann ein Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten. Dem wird voraussichtlich in vielen Fällen stattgegeben. Der EuGH wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der „Gesamtschutz“ der Leiharbeitnehmer durch die Leiharbeitstarife nicht beachtet ist. Sobald ein entsprechendes Urteil ergangen ist, werden die anderen anhängigen Verfahren voraussichtlich nicht weitergeführt, sondern im Sinne der Entscheidung des EuGH „bereinigt“, d. h. die Leiharbeitnehmer bekommen ihr Geld. Von einer „Sammelklage“ kann nur insoweit die Rede sein, dass eine Vielzahl von Personen aktiv wird, was die Aufmerksamkeit der Gerichte wie der Öffentlichkeit auf sich zieht.
    Wir können bei der Vermittlung engagierter örtlicher Anwälte helfen und planen – sobald die Klagen konkret werden – eine Spendenkampagne

Informationen aus und zu der ZDF-Sendung „Die Anstalt“ vom 16. Mai 2017

  • Die Anstalt am Dienstag, 20. Dezember feiert unseren gemeinsamen Erfolg im Cold Opener “EUGH” New
    Zum Jahresabschluss beschäftigen sich Max Uthoff, Claus von Wagner und ihre Gäste Barbara Ruscher, Kübra Sekin, Martin Fromme und Timo Wopp weihnachtlich-satirisch mit dem Thema Inklusion…“ Siehe das Video der Sendung externer Link (48 min, Video verfügbar bis 20.12.2024)und hier die ersten 3 Minuten (noch (?) nicht als Einzelclip verfügbar) sowie den umfangreichen Faktencheck externer Link zur Sendung vom 20. Dezember 2022 mit den Hintergründen zum Cold Opener “EUGH” ganz am Anfang

  • Ein Aufruf und die Folgen: Der Kampf der Leiharbeiter 
    Buch "Die Rache des Mainstreams an sich selbst. 5 Jahre »Die Anstalt«"Im Mai 2017 widmete sich die Sendung dem medial wenig beachteten Thema der Leiharbeit. Anlass war eine Reform des sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, in die die DGB-Gewerkschaften große Hoffnung gesetzt hatten, weil sie Leiharbeit neu regulieren sollte. (…) In der Sendung vom 16. Mai 2017 brachte dann die Anstalt in satirischer Form das auf den Begriff, was man geahnt und bisweilen schon in der Praxis erfahren hatte: Das Gesetz markiert im wortwörtlichen Sinne einen neuen Tiefpunkt. Wie Arbeitnehmer vom neuen Leiharbeitsgesetz »profitieren«, will Boss Zwetschge alias Max Uthoff seinem Mitarbeiter an einem Modell demonstrieren. Dort stehen Stammbelegschaft und Leiharbeiter, dargestellt durch rote und graue Playmobil-Männchen, einträchtig und symbolisch nebeneinander – auf einer Ebene, denn dank der neuen Regeln würden ja die Leiharbeitnehmer den Stammbeschäftigten praktisch gleichgestellt, vor allem bei der Bezahlung. Doch das Gesetz kennt Ausnahmen. (…) Das Gesetz wird also auch hier – in diesem Fall durch Tarifverträge – »geöffnet«, und zwar mit Falltüren, nach unten (…) Für Kritiker der bisherigen Politik der DGB-Gewerkschaften ist dieses Gesetz eine Luftnummer. Doch dass sich unter den betroffenen Leiharbeitern dagegen Widerstand regen würde, war unwahrscheinlich. (…) Die Gefahr droht, so gesteht der fiktive Leiharbeitgeber seinem Mitarbeiter von Wagner, nur von einer Seite: vom Europäischen Gerichtshof. Wenn Leiharbeiter tatsächlich Klage erheben und bis dorthin kommen, könne am Ende gleiche Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten (Equal Pay) stehen. Zum Glück kenne niemand der Betroffenen den Rechtsexperten, der sie beraten könne … sagt’s und schon klappt Claus von Wagner unter dem Beifall des Publikums den Aktendeckel hoch, auf dem die e-Mail-Adresse des betreffenden Professors zu lesen war: LabourNet Germany hatte die Internet-Adresse »prof.daeubler@labournet.de« als Anlaufstelle für klagewillige Leiharbeiter eingerichtet. Bis dato hatte es an klagewilligen Leiharbeitern gefehlt. Niemand hatte ihnen einen solchen Tipp gegeben und so war ihnen diese juristische Möglichkeit nicht bekannt. Und die juristischen Experten wiederum hatten keine passenden Fälle zur Verfügung, mit denen man den Weg durch die Instanzen hätte gehen können. Die Anstalt fungierte hier quasi als Kontaktbörse von Leiharbeitern und Arbeitsrechtlern. Und tatsächlich funkte es bei vielen heftig. (…) Offensichtlich hat unser Argument verfangen: Equal Pay vom ersten Tag an war offiziell schon immer eine gewerkschaftliche Forderung. Bisher hat man sie weder durch Verhandlungen über Leiharbeitstarife noch durch Appelle an den Gesetzgeber erreicht. Warum sollte man es nicht auf dem Weg über die Gerichte versuchen? (…) Ohne die Anstalt wäre auch dieser Weg nie beschritten worden, es wäre nichts passiert. Oder um im Bild der Sendung zu bleiben: Von den vielen Playmobilmännchen sind vier aufgestanden und haben sich mit ihrem Schicksal nicht abgefunden. Sie wollen keine Arbeiter zweiter oder dritter Klasse mehr sein. Wir machen weiter – die Anstalt hoffentlich auch!Beitrag von Wolfgang Däubler und Mag Wompel  im gerade erschienen Buch „Die Rache des Mainstreams an sich selbst. 5 Jahre »Die Anstalt«“

    • Siehe zum von Dietrich Krauss herausgegebenen Buch (ISBN 978-3-86489-247-9, 20,00 €) – mit weiteren Beiträgen von Max Uthoff, Claus von Wagner, Mely Kiyak, Norbert Blüm, HG Butzko, Gabriele Krone-Schmalz und vielen anderen – Informationen und Bestellung beim Westend-Verlag externer Link, dem wir für die Freigabe danken und viel Erfolg mit dem Buch wünschen!
    • Im Vorwort externer Link (samt Inhaltsverzeichnis) des Buchs heisst es: „… Satire kann nichts bewirken? Das gilt nicht für die Anstalt vom Mai 2017, die eine brisante Frage stellte: Verstößt die schlechte Behandlung deutscher Leiharbeiter gegen EU-Recht? Der Arbeitsrechtler Professor Wolfgang Däubler und die Industriesoziologin Mag Wompel von Labournet beschreiben, was passierte, nachdem die Anstalt klagewillige Leiharbeiter aufgerufen hatte, sich juristisch zu wehren. Inzwischen laufen mehrere Prozesse. Ziel: ein Urteil vom dem EuGH…“
  • Gewerkschafts-Streik
    Im Vergleich zu den Rekordgewinnen deutscher Unternehmen stagnieren die Löhne in den letzten Jahren nahezu. Ein klarer Fall für die Gewerkschaften, oder doch lieber nicht?Video aus der ZDF-Sendung vom 16. Mai 2017 externer Link – der Teil der Sendung, in dem auf unsere Kampagne hingewiesen wurde

Die Spendenkampagne

  • Wir danken für die mitterweile über 10 Tausend Euro Spenden! Bitte das Spendenkonto beachten und verbreiten: Labournet e.V., GLS Bank, IBAN DE76430609674033739600, Betreff: EuGH-Klage
  • Machen Sie bitte ANSTALTen … und unterstützen Sie mit SPENDEN die KLAGEN VON LEIHARBEITERN bis vor den Europäischen Gerichtshof
    Die ZDF-Kabarettsendung DIE ANSTALT vom 16. Mai 2017 setzte  sich kritisch mit dem Thema Leiharbeit auseinander. (…) UND DANN … erreichten den bekannten Juristen für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht Professor Wolfgang Däubler in kürzester Zeit unter der angegebenen E-Mail-Adresse prof.daeubler@labournet.de  weit über 500 E-Mails von betroffenen Leiharbeitern. Viele von ihnen boten ihre Unterstützung an, die meisten äußerten ihre ernsthafte Klageabsicht. Oft enthielten die Mails erschütternde Darstellungen der Arbeits- und Lebensbedingungen. Mit vielen Betroffenen findet noch die Klärung der notwendigen rechtlichen Bedingungen für eine erfolgversprechende Klage statt, doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass über zehn Klageverfahren zustande kommen werden. ABER … Wie zu erwarten war, benötigen fast alle von Leiharbeit betroffenen Klägerinnen und Kläger  dabei finanzielle Unterstützung,  weswegen wir dringend um SPENDEN bitten. Hierzu wurde – in Absprache mit Professor Däubler – von dem gemeinnützigen Verein Labournet.de e.V. unter dem Betreff EUGH-KLAGE ein besonderes Spendenkonto eingerichtet: GLS Bank, Konto 40337 39600, Bankleitzahl: 43060967, IBAN DE76 4306 0967 4033 7396 00, BIC: GENODEM1GLS, Betreff: EUGH-KLAGE
    Für den unwahrscheinlichen Fall, dass mehr Spenden eingehen sollten, als letztlich insgesamt für die Klagen benötigt werden, werden die restlichen Spendengelder – öffentlich dokumentiert – für weitere Aufklärung und Kampagnen zum Thema Leiharbeit eingesetzt
    …“ Zwischenstand und Spendenaufruf vom 27.5.2017 – aktualisiert am 28.5.2017 – bitte gern auch zum Ausdrucken und Verbreiten! Schon 10 Tausend Euro Spenden für die Klagen eingegangen! Wir danken herzlichst, bitten aber weiterhin um Verbreitung des Spendenaufrufs!

Pressespiegel, Kommentare und allgemeine Infos

  • Die unendliche Geschichte: (Kein) Equal Pay in der Leiharbeit New
    „… Wie kommt dann diese ärgerliche Entscheidung zustande? (…) Besonders große Energie, eine Sache komplett zu drehen, wird das deutsche Bundesarbeitsgericht in einem Streitfall nicht entwickeln, wo sich Arbeitgeber und die Gewerkschaften (hier sogar echte, keine gelben) im Prinzip einig sind und sich als Tarifparteien ja irgendwas dabei gedacht haben. In solchen Fällen fällt uns die »Tarifautonomie« auf die Füße. Immer dann, wenn Tarifregelungen mit kollektiven oder individuellen Grundrechten z.B. aus der EU-Welt kollidieren, ist der Störfall vorprogrammiert. Deshalb der Warnhinweis an die Gewerkschaftslinke: in solchen Fällen bitte nicht die Fahne der Tarifautonomie hochhalten. (…) Leiharbeit ist Teil eines Geschäftsmodells von Risikoverlagerung und einer Kostengesamtkalkulation, die von den Gewerkschaften (insbesondere von der IG Metall) bisher mitgetragen wird. Der DGB möchte laut aktueller Pressemittelung erstmal die schriftliche Begründung ab-warten und sich dann einen tarifpolitischen Reim darauf machen. Auf die schriftliche Begründung sind auch wir gespannt…“ Artikel von Andreas Bachmann  erschienen in express – Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit Ausgabe 6/2023
  • Leiharbeit: Gleiche Arbeit, weniger Lohn
    Leiharbeiter verdienen in der Regel knapp ein Fünftel weniger als die festangestellte Stammbelegschaft – und ausgerechnet Tarifverträge ermöglichen das. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass dies nicht gegen EU-Recht verstößt. (…) Seitens des Arbeitgeberverbands Interessenverband der Deutschen Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) heißt es: Die Leiharbeiter seien auch durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geschützt. Dieses schreibt vor: Wenn Leihbeschäftigte unbefristet bei einer Leiharbeitsfirma angestellt sind, muss das Leiharbeitsunternehmen sie auch in der Zeit zwischen zwei Einsätzen bezahlen, wenn sie nicht arbeiten. Das sei ein guter Ausgleich, so der IGZ. Tatsächlich war dies aus Sicht des EuGH akzeptabel. Nun gibt es die Bestätigung durch das BAG. Wie aber sieht es in der Realität aus? Ein betroffener Leiharbeiter, der anonym bleiben will, beschreibt, wie diese Regelung bei ihm umgangen wurde: „Wenn dann einsatzfreie Zeiten waren, wurde immer wieder versucht, in das Stundenkonto zu greifen: Dass man die Plusstunden, die man aufgebaut hatte, abgebaut hat. Die dürfen das eigentlich nicht, aber sie machen es alle, weil sie genau wissen, wer sich dagegen wehrt, der wird so lange in schlechte Einsätze geschickt, bis er von sich aus aufgibt und kündigt, oder eben brav wird.“
    Tariflicher Ausgleich gilt nur für Unbefristete
    Für nur befristet von der Zeitarbeitsfirma Beschäftigte gilt die Regelung nicht. Der oben zitierte Leiharbeiter betont zudem, er habe sich weder durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Leiharbeit regelt, noch durch den Tarifvertrag geschützt gefühlt. Demnach störte ihn nicht nur die schlechte Bezahlung: Er habe mehr Überstunden machen müssen, habe weniger Urlaubstage als die Stammbelegschaft gehabt – alles legitimiert durch den Tarifvertrag…“ Beitrag von Ann-Kathrin Jeske vom 31.05.2023 beim Deutschlandfunk externer Link (nicht wie dort stehend 30.05.2023)
  • Gleiche Arbeit, weniger Lohn – Das System Leiharbeit vor Gericht
    Audio des Beitrags von Ann-Kathrin Jeske vom 30. Mai 2023 im Deutschlandfunk externer Link Audio Datei (der Hintergrund zum Thema Leiharbeit, anstehende BAG-Entscheidung) und der Text externer Link mit guter Entlarvung der Gewerkschaftsargumente durch Ann-Kathrin Jeske
  • Bundesarbeitsgericht: Leiharbeit-Grundsatzurteil erwartet
    Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am Mittwoch über die Gleichstellung von Zeitarbeitern mit den Kernbelegschaften. Dabei stehen die Tarifverträge in der Branche auf dem Prüfstand. Es geht um die Rechtmäßigkeit tariflicher Schlechterstellungen bei der Bezahlung von Leiharbeitern gegenüber Stammbeschäftigten. Den obersten Arbeitsrichtern liegt dazu der Fall einer befristet beschäftigten Leiharbeitnehmerin aus Bayern vor. (…) Der EuGH habe nur sehr vage Vorgaben gemacht, was darunter zu verstehen sei, sagte Klose. Das Bundesarbeitsgericht müsse nun klären, was das konkret für das Tarifmodell in der Branche bedeute. Unter Arbeitsrechtlern ist aber sehr fraglich, ob das Bundesarbeitsgericht die aktuellen Tarifverträge komplett kippt und somit alle Leiharbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn wie die Stammarbeitskräfte hätten. Möglich wäre auch nur eine Entscheidung, die sich auf die befristet beschäftigten Leiharbeitnehmer bezieht. Zudem hatte der EuGH erklärt, dass es sich bei der Prüfung um Einzelfallentscheidungen handelt. (…) Der Arbeitsrechtler Wolfgang Hamann von der Universität Duisburg-Essen spricht daher von einem „praxisrelevanten Urteil“. Das Geschäftsmodell der Zeitarbeitsbranche beruhe ja darauf, Arbeitskräfte zu verbilligen. Die Lohnunterschiede zu den Stammbelegschaften seien zum Teil beträchtlich und würden zwischen 24 bis zu 30 Prozent betragen. „Ich sehe aber zu dieser Vergütungsdifferenz keine adäquate Kompensation in den Tarifverträgen“, sagt Hamann.“ dpa-Meldung vom 31. Mai 2023 in der Süddeutschen Zeitung online externer Link (und vielen anderen)
  • Pressespiegel zum Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2022

    • Ohne Lobby in Leiharbeit 
      Das EuGH-Urteil ist eine gute Nachricht für Menschen in Leiharbeit. Sie sind auf juristischen Erfolg angewiesen – denn politisch und gewerkschaftlich fehlt ihnen Unterstützung.
      Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter dürfen nur dann weniger als die Stammbelegschaft verdienen, wenn sie dafür einen Ausgleich wie mehr Urlaub bekommen. Diese Botschaft des Europäischen Gerichtshofs ist eine gute Nachricht für die Leiharbeitskräfte in Deutschland. Es ist auch eine Ohrfeige für die Gewerkschaften, die die Schlechterstellung der Leiharbeitskräfte durch ihre Tarifverträge erst möglich machen. Die Gewerkschaften scheinen ihren Frieden mit der Situation der Leiharbeitskräfte gemacht zu haben. Sie verweisen auf die Zuschläge, die man seit 2010 für die Leiharbeiter:innen herausverhandelt hat, und darauf, dass es den Leiharbeiter:innen hierzulande deutlich besser geht als in anderen EU-Staaten….“ Kommentar von Steffen Herrmann vom 23.04.2023 in der FR online externer Link
    • Leiharbeit: Hund verhandelt Wurstpreis – Alle warten aufs Bundesarbeitsgericht 
      In der Leiharbeit warten alle auf den Mai. Dann wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob und wie geringere Löhne für Leiharbeiter:innen ausgeglichen werden müssen. Diese geringeren Löhne haben die Gewerkschaften ausgehandelt.
      „In Leiharbeit gehe ich nicht mehr.“ Der Diplom-Betriebswirt aus Frankfurt hat seine Erfahrungen gemacht. Mehrere Jahre hat er als Leiharbeiter geschafft, war bei zwei Zeitarbeitsfirmen mit Jobs zwischen sechs Wochen und zehn Monaten und seinen Namen möchte er nicht in der Zeitung lesen. (…) Wie es in der Leiharbeit zugehen kann, zeigte ihm in einem Konzern die Antwort auf seine Frage, wie er in Festanstellung kommen könne. Der Weg sei folgendermaßen: Von der externen Verleihfirma wechseln in die konzerneigene Verleihfirma, von da aus in einen befristeten Job und dann in einen unbefristeten. „Das ist doch unglaublich“, sagt der Frankfurter, der sich seit Jahren in Verdi engagiert, ehrenamtlicher Arbeitsrichter ist und im IHK-Prüfungsausschuss. Als Leiharbeiter wollte er sich auch für die Belange der Leiharbeiter:innen engagieren. In die Tarifkommission habe er es nicht geschafft, sagt er. Vielleicht weil er zu viel kritisiert hat (…)
      Die Tarifkommission entscheidet, ob das Ergebnis von Tarifverhandlungen angenommen wird oder nicht. Einige ihrer Mitglieder sind auch in der Verhandlungskommission, gestalten also die Tarifverhandlungen aktiv mit. „Wenn aber in der Tarifkommission für Leiharbeit Disponenten von Leiharbeitsfirmen sitzen – dann ist das schon etwas absurd“, sagt Johannes Aevermann, selbst Mitglied dieser Kommission und einer der wenigen echten Leiharbeiter. Disponenten sind diejenigen, die die Vermittlung von Leiharbeiter:innen in Entleihfirmen organisieren müssen. Nun lässt sich fragen, wie passend es ist, wenn diejenigen über Tariflöhne mitverhandeln, deren Interesse es nicht ist, dass Zeitarbeiter:innen viel verdienen. Das macht sie ja teurer. (…)
      Betriebsräte aus einem tariflosen Unternehmen, das damit Geld verdient, dass es Zeitarbeiter:innen möglichst gewinnbringend – also günstig – verleiht, verhandeln also die Tariflöhne für eben jene Zeitarbeiter:innen. „Im Grunde verhandelt da der Hund den Wurstpreis“, sagt Aevermann. (…)
      Es sei jedenfalls wichtig, einen Tarifvertrag zu haben, der die Rechte von Leiharbeiter:innen festlegt und schützt, sagt Schadow [bei Verdi für die Zeitarbeitsbranche zuständig]. Aber gäbe es ohne Tarifvertrag nicht Equal Pay, also gleichen Lohn wie für die Stammbelegschaft? Das ist schließlich gesetzlich festgelegt. Nur per Tarifvertrag darf von Equal Pay abgewichen werden. Schadow: „Im Tarifvertrag ist ja noch mehr geregelt. Was wäre denn ohne Tarifvertrag in verleihfreien Zeiten?“ Und das mit dem Equal Pay sei gar nicht so einfach. Was, wenn in einem Betrieb kein Tarifvertrag gelte, woran solle man sich dann orientieren und wie nachprüfen? (…)
      Nach Ansicht des Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler müssen damit die bestehenden Tarifverträge geändert werden. Er setzt auf das Bundesarbeitsgericht, das voraussichtlich im Mai entscheiden wird, was der Spruch des EuGH für Deutschland bedeutet. Erst dann, so die Tarifparteien, könne gehandelt werden. Vorher schon mal ausloten, was die Parteien selber machen könnten, um einen Ausgleich herzustellen, werde „von Seiten beider Tarifpartner derzeit nicht für sinnvoll und notwendig erachtet“, erklärt der Pressereferent des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) auf Kontext-Anfrage. Der zweite Arbeitgeberverband, der IGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen), stellt fest, dass „die Löhne der Zeitarbeitnehmer in der Regel nicht schlechter“ seien. Er räumt aber ein, dass es Fälle gebe, wie den der Klägerin, die bis zum EuGH gegangen ist – weil sie 30 Prozent weniger verdiente als vergleichbare Festangestellte. Das Urteil des EuGH findet der IGZ offenbar nicht nachvollziehbar…“ Artikel von Gesa von Leesen in der KONTEXT:Wochenzeitung vom 08.02.2023 externer Link („Hund verhandelt Wurstpreis“) – mit weiteren Ausführungen zu Tarifkommissionen am Beispiel Randstad
    • Aufruhr im Tieflohnparadies 
      Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat Auswirkungen auf alle Leiharbeitsmärkte in der EU – vor allem aber auf Deutschland, wo es sich Gewerkschaften und Unternehmen in offenen Gesetzeslücken gemeinsam bequem gemacht haben…“ Artikel von Nelli Tügel in der WoZ vom 9.2.2023 externer Link (noch im Abo)
    • EUGH-Urteil: Tarifverträge für die Leiharbeit unwirksam. Die Leiharbeiter:innen haben eine großen Erfolg errungen
      Ein bahnbrechendes Urteil am Europäischen Gerichtshof könnte endlich der krassen Ausbeutung durch Leiharbeit einen Riegel vorschieben. Demnach dürfen Leiharbeiter:innen nicht schlechter gestellt sein als Stammbeschäftigte im Sinne des Gesamtschutzes. (…) 2017 nahmen sich daher der renommierte Arbeitsrechtsanwalt Wolfgang Däubler und LabourNet Germany der Ungerechtigkeit an, um auf gerichtlichem Weg Equal Pay und Equal Treatment (gleicher Lohn und gleiche Behandlung) durchzusetzen. Durch Sendezeit und einen Aufruf in der Satiresendung Die Anstalt fanden sie klagebereite Leiharbeiter:innen. Fünf Jahre später, am 15.Dezember, gab es nun endlich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieses sagt in aller Deutlichkeit: Tarifverträge, die Leiharbeiter:innen schlechter stellen, sind unwirksam. Für abweichenden Lohn oder Arbeitsbedingungen muss es eine Kompensation geben, so dass insgesamt die Gleichbehandlung sicher gestellt ist. (…) Im Interview mit Radio Dreyeckland nennt Prof. Däubler als Beispiel für einen Ausgleich mehr bezahlte Urlaubstage, etwa ein oder zwei Wochen. Schließlich ist Leiharbeit anstrengender, ständig Eingewöhnung an neue Arbeitsplätze, Orte, permanente Einarbeitung. Auf das Urteil müssten nun entweder der Gesetzgeber oder die Tarifparteien reagieren. Die Klage geht zurück ans Bundesarbeitsgericht, fest steht aber bereits: Ein Tarifvertrag ohne Kompensation ist unzulässig. Die Lohndifferenz könnten auch alle einzeln einklagen, doch ist dies eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass die Sozialversicherungsträger als Instanz mit öffentlichem Interesse die fehlenden Beträge beim Arbeitgeber durchsetzen. (…) Und es wäre nicht das erste Mal, das mit irgendwelchen Tricks versucht wird, so ein Urteil auszuhebeln. So lässt sich Florian Swyter vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister im SWR mit den Worten zitieren: »Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht, sich schützend vor die Tarifautonomie zu stellen.« Lässt sich hoffen, dass sich die DGB-Gewerkschaften nun klar an die Seite der Leiharbeiter:innen stellen und die Gelegenheit nutzen. An dieser Stelle daher einfach mal Danke an LabourNet Germany, Prof. Däubler und die vielen Leiharbeiter:innen, die bereit waren für sich und damit auch für andere zu kämpfen. Für weitere Informationen sei Die Anstalt vom 20.12. empfohlen.“ Artikel von Violetta Bock in der SoZ 1/2023 externer Link
    • Europäischer Gerichtshof zu Leiharbeit: Schlechtes Zeugnis für Gewerkschaften 
      Alarmstimmung in Leiharbeitsfirmen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Leiharbeiter per Tarif zwar schlechter bezahlt werden dürfen, aber einen Ausgleich bekommen müssen. Damit wären die aktuellen Tarifverträge rechtswidrig. Das ist eine Ohrfeige auch für die Gewerkschaften. (…) Noch am Tag des Urteils gab der Arbeitgeberverband Zeitarbeit BAP eine Pressemitteilung heraus. Die Sozialpartnerschaft mit dem DGB habe sich doch so gut bewährt, heißt es darin. Nun habe das Bundesarbeitsgericht „sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtsicher, praktikabel und attraktiv“. Attraktiv dürfte hier Billiglohn bedeuten. (…) Und der DGB, der die Tarifverträge schließlich verhandelt hat? Alle im Urlaub, heißt es von der Pressestelle des DGB Bundesverbandes auf die Kontextanfrage, wie die Gewerkschaft bei den Tarifverhandlungen denn nun weitermachen wolle und wie sie das Urteil auffasse. Auch Verdi, die diese Klage durchgezogen hat, sieht sich wegen der Urlaubszeit nicht in der Lage, sich zu äußern. (…) Wie wenig Jubel bei den Gewerkschaften über das Urteil zu hören ist, verwundert. Ist es doch eine Steilvorlage, um in den Tarifverhandlungen jetzt im Januar für Leiharbeiter deutlich mehr rauszuholen. (…)Da es noch einige Monate dauert, bis das Bundesarbeitsgericht das EuGH-Urteil behandelt, bewegt sich für die einzelnen Beschäftigten in der Leiharbeit erstmal nichts. Außer die DGB-Gewerkschaften bewegen sich. Schließlich ist für diesen Monat eine nächste Verhandlungsrunde für die Leiharbeit angekündigt…“ Artikel von Gesa von Leesen in Kontext Ausgabe 615 vom 11.01.2023 externer Link

      • Die DGB-Tarifgemeinschaft will am 12.1.23 weiter verhandeln und beruft sich dabei auf die „Würde“ – unser Tipp: einfach nicht hingehen! Dann gilt, wofür wir seit Jahren klagen: equal pay und equal treatment – siehe dafür das Dossier zur Tarifrunde Leiharbeit 2022/23, die wir gar nicht wollen
    • Dürfen nun Leiharbeiter*innen wirklich schlechter gestellt werden? 
      Eigentlich zeigt Rnr. 11 zum Unionsrecht in der Urteilsbegründung bereits, welche Ideologie die Entscheidung prägt: „Die Leiharbeit entspricht nicht nur dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen, sondern auch dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Sie trägt somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei“. Kapitalistische Ausbeutung wird verharmlost, dem Leiharbeiter werden höchstrichterlich Bedürfnisse unterstellt, die den meisten Leiharbeitern wohl völlig unbekannt sind, und die neoliberale Gestaltung des Arbeitsmarktes wird verteidigt. (…) Einerseits erscheint es schon als elitär zu glauben, für meist vom Niedriglohn lebende Leiharbeiter*innen sei etwas mehr Freizeit hilfreiche Kompensation für bis zu 30 % weniger Lohn. Sie würden sich wahrscheinlich – nicht nur für die gestiegenen Wohnkosten – einen zweiten oder gar dritten Job suchen müssen. Andererseits verschleiert solcher, noch zu spezifizierender „Ausgleich“ die Tatsache, dass Leiharbeiter*innen nicht nur beim Lohn, sondern auch bei den Arbeitsbedingungen diskriminiert werden. Wieviele Tage Urlaub würden denn reichen, um nicht nur an den Urlaubsanspruch der Stammbelegschaften zu kommen, geschweige zusätzliche Kompensation für entgangenen Lohn zu liefern? (…) Was daraus als Fazit folgt, lässt sich recht knapp zusammenfassen: Da das EuGH nun mit Nachdruck einen Ausgleich bei fehlendem Equal Pay in Tarifverträgen fordert, kann jeglicher Ausgleich abgelehnt werden, da er niemals weniger Entlohnung wirklich ausgleichen kann…“ Aus dem Kommentar von Armin Kammrad vom 21 Dezember 2022  zur EuGH-Entscheidung vom 15. Dezember 2022 zu Rechtssache C 311/21 – wir danken!
    • Das #EuGH-Urteil v. 15.12.2022 bedeutet meines Erachtens Rückenwind für echte Verbesserungen für  #Leiharbeit-Beschäftigte und Interessenvertretungen. Es zeigt die Möglichkeiten strategischer Prozessführung – ein schöner Erfolg u.a. für @labournet_de  und Prof. Wolfgang Däubler.“ Tweet von Ernesto Klengel vom 19.12.2022 externer Link – worauf LabourNet Germany antwortete: „Ja! Bei mir bleiben allerdings Wünsche offen: Weniger Akzeptanz der Leiharbeit selbst und des Tarifvorbehalts, Zweifel am Wert von Freizeit als „Kompensation“ im Niedriglohnbereich – und Aufnahme der Regeln im Gesetz statt Einzelklagen wäre auch chick gewesen!
    • Die Leiharbeit mal wieder vor dem EuGH: Niedrigere Löhne per Tarifvertrag sind in Ordnung, dafür soll es aber an anderer Stelle einen Ausgleich geben müssen
      „… Das hört sich nach einer Menge anstehender Arbeit an. In dem Beitrag Leih­ar­beiter mit geringeren Löhnen müssen Aus­g­leich bekommen externer Link wird Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, dahingehend zitiert, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die gesamte Zeitarbeitsbranche haben wird. „Die in der Praxis verbreiteten Tarifverträge, die für Zeitarbeitnehmer Anwendung finden, sehen die vom EuGH verlangten Ausgleichsvorteile nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vor.“ Das lässt sich heilen: „In diesem Zusammenhang dürfte es aber ausreichend sein, dass dem überlassenen Zeitarbeitnehmer an anderer Stelle im Tarifvertrag höhere Leistungen zugesagt werden, zum Beispiel mehr Tage Urlaub.“ Und der Experte verteilt eine Beruhigungspille: »Der befürchtete „Flächenbrand“, der zur Folge gehabt hätte, dass Verleiher uneingeschränkten Nachzahlungen ausgesetzt werden, dürfte nach Bissels‘ Einschätzung aber ausbleiben. „Der EuGH geht von einem konkret anzustellenden Vergleich zwischen dem für den überlassenen Zeitarbeitnehmer tariflich vorgesehenen Entgelt und der sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Mitarbeiter des Kunden aus. Es kommt daher auf den Einzelfall an, ob der Zeitarbeitnehmer überhaupt Nachzahlungsansprüche gegen den Verleiher hat.“« Das mag sein was einen „Flächenbrand“ angeht, aber die Tatsache, dass auch der EuGH so seine Probleme hat mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen und den Ball zurückschießt auf die nationalen Spielfelder mit den Tarifverträgen (die ausgehandelt werden müssen) in Kombination mit dem Überprüfungsauftrag an die nationalen Gerichte (die dann die allgemeinen Regelungen in den Tarifverträgen abgleichen müssen mit der jeweiligen Einzelfallkonstellation) verspricht eine erhebliche Komplexitätszunahme für Tarifparteien, Gerichte, Verleiher und Entleiher – und Leiharbeiter. Wie dem auch sei, da können einige Verfahren anfallen. Konkret wird der Fall, der vor dem EuGH gelandet ist, nunmehr an das Bundesarbeitsgericht zurückgereicht werden, das dann seinerseits den Fall zu weiteren Sachverhaltsaufklärung an die nächste untere Instanz, in diesem Fall das Landesarbeitsgericht Nürnberg, abdrücken kann. Es stellen sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt diffizile Fragen, die nur richterlich geklärt werden können (damit geht dann natürlich ein großes Unsichertheitspotenzial einher), beispielsweise die Frage, wenn denn das Arbeitsentgelt als einer der wesentlichen Arbeitsbedingungen niedriger liegt, ob es dann ausreicht, wenn man an einer einzigen anderen wesentlichen Arbeitsbedingung zum Ausgleich herumschraubt, wie beispielsweise den Urlaubsanspruch um einen Urlaubstag zu verlängern (oder müssen es zwei + x Tage sein?). Oder müssen es zwei oder mehr andere wesentliche Arbeitsbedingungen sein, die da verändert werden müssen angesichts des Gewichts der Komponente Arbeitsentgelt? Fragen über Fragen, Juristen wird das freuen. Viele Betroffene könnten sich eingängigere und durchschlagende Lösungen sicher gut vorstellen. Wie beispielsweise einfach „equal pay“ als Ausgestaltungsmoment der Arbeitnehmerüberlassung. Aber das bleibt (erst einmal?) weiter ausgeschlossen.“ Beitrag vom 18. Dezember 2022 von und bei Stefan Sell externer Link
    • [Die Sklavenhändler] Bundesarbeitsgericht muss Tarifautonomie schützen
      Heute hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmalig zum Begriff des Gesamtschutzes in der EU-Leiharbeitsrichtlinie geäußert. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der Gesamtschutz für die Zeitarbeitskräfte eine Ausgleichsregelung, sofern in Tarifverträgen das Vergleichsentgelt (Equal Pay) unterschritten wird. Der Rechtsstreit geht nun zurück zum Bundesarbeitsgericht (BAG).
      Gesamtschutz bereits gegeben
      „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Gesamtschutz der Zeitarbeitskräfte durch ein Zusammenwirken von gesetzlichen und tariflichen Regelungen erreicht wird, sagt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz. Inwiefern sich das Urteil auch auf die bewährte Tarifarchitektur der deutschen Zeitarbeitsbranche auswirken wird, bleibt abzuwarten. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Branchenverbände von iGZ und BAP heißt es: „Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht, sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtsicher, praktikabel und attraktiv. Die Antworten des EuGH geben dem BAG den notwendigen rechtlichen Spielraum für eine ausgewogene eigene Beurteilung.“ Die  Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeitsbranche habe sich über Jahrzehnte in Deutschland bewährt und müsse im Sinne eines fairen Interessenausgleichs auch in Zukunft eine tragfähige Säule bleiben.“ iGZ-Pressemitteilung vom 15.12.2022 externer Link, siehe

    • EuGH zu tariflicher Ausnahme für Equal Pay: Leiharbeiter mit geringeren Löhnen müssen Ausgleich bekommen
      „… Der EuGH entschied nun, dass es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich möglich ist, ein geringeres Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Dafür müsse der Tarifvertrag den Leiharbeitern im Gegenzug Ausgleichsvorteile in Bezug auf „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ gewähren, um den in der Richtlinie vorgesehenen „Gesamtschutz“ zu gewährleisten. Derartige Ausgleichsvorteile müssen laut EuGH geeignet sein, die Ungleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer auszugleichen. Wenn ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn für Leiharbeiter vorsieht, könnte im Gegenzug beispielsweise zusätzliche Freizeit gewährt werden. Die Kriterien und Bedingungen, die für eine mögliche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz erfüllt sein müssen, müssen laut EuGH nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Tarifvertragsparteien selbst bestimmt werden. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass Tarifverträge, die Ausnahmen vom Equal-Pay-Grundsatz zulassen, den in der Richtlinie geforderten Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern achten, also entsprechende Ausgleichsvorteile vorsehen. Die Tarifverträge müssten daher einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der EuGH folgt damit den Empfehlungen des Generalanwalts, der sich in den Schlussanträgen zu dem Fall ebenfalls für einen Ausgleichsvorteil ausgesprochen hatte externer Link.
      Experte: „Flächenbrand“ wird ausbleiben
      Nach Einschätzung von Dr. Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, hat die Entscheidung Auswirkungen auf die gesamte Zeitarbeitsbranche. „Die in der Praxis verbreiteten Tarifverträge, die für Zeitarbeitnehmer Anwendung finden, sehen die vom EuGH verlangten Ausgleichsvorteile nicht – zumindest nicht ausdrücklich – vor“, so Bissels. „In diesem Zusammenhang dürfte es aber ausreichend sein, dass dem überlassenen Zeitarbeitnehmer an anderer Stelle im Tarifvertrag höhere Leistungen zugesagt werden, zum Beispiel mehr Tage Urlaub.“ Der befürchtete „Flächenbrand“, der zur Folge gehabt hätte, dass Verleiher uneingeschränkten Nachzahlungen ausgesetzt werden, dürfte nach Bissels‘ Einschätzung aber ausbleiben…“ Beitrag der LTO-Redaktion vom 15.12.2022 externer Link
    • EuGH-Urteil zu Leiharbeit: Leiharbeiter haben ein Recht auf Ausgleich
      Leiharbeiter werden häufig schlechter bezahlt als ihre direkt in der Firma angestellten Kollegen. Das ist erlaubt – aber nur, wenn die Leiharbeiter dafür einen Ausgleich bekommen, urteilte nun der Europäische Gerichtshof.
      Das Versprechen der EU ist groß: Leiharbeitnehmer sollen im Wesentlichen die gleichen Arbeitsbedingungen haben wie die Stammbelegschaft, so steht es im Gesetz. Doch die Praxis ist häufig eine andere. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass Leiharbeiter grundsätzlich den gleichen Schutz verdienen wie ihre regulär angestellten Kollegen. Wenn sie schlechter bezahlt werden, müssen sie dafür einen deutlichen Ausgleich bekommen. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die Anfang 2017 für mehrere Monate bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt war. In dem bayerischen Einzelhandelsunternehmen, bei dem sie eingesetzt war, verdiente sie damals nur 9,23 Euro pro Stunde – mehr als vier Euro weniger als die Stammbelegschaft, die pro Stunde 13,64 Euro brutto bekam. Sind das noch die im Wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen, wie es das Europarecht verlangt? Der Europäische Gerichtshof urteilte zwar, dass Leiharbeitnehmer schlechter bezahlt werden dürfen. Sie müssen dafür aber einen angemessenen Ausgleich bekommen. Die Hürden dafür sind hoch: Mehr Urlaubstage oder eine geringere Arbeitszeit können grundsätzlich ein Ausgleich sein. Der Arbeitgeber muss diesen Ausgleich aber ins Verhältnis zu dem geringeren Lohn setzen: Wer also beispielsweise 50 Prozent weniger verdient als die Stammbelegschaft, dürfe nicht mit einem Urlaubstag mehr abgespeist werden. Das ließ Generalanwalt Anthony Collins schon vor dem Urteil erkennen. (…) Unternehmen und Gewerkschaften dürften sich das Urteil sehr genau ansehen. Denn der EuGH stellte klar, dass die deutschen Gerichte Tarifverträge darauf überprüfen dürfen, ob sie schlechtere Bedingungen für Leiharbeitnehmer im Vergleich zu Stammbelegschaften vorsehen. Die deutschen Gerichte könnten Tarifverträge in der Branche also kippen, wenn Leiharbeitnehmer darin nicht ausreichend geschützt werden. (…) An das Bundesarbeitsgericht verwies der Europäische Gerichtshof den Fall heute zurück, das nun in dem Fall der Leiharbeiterin erneut entscheiden muss. Für Leiharbeiterinnen und -arbeiter könnte es die Entscheidung in Zukunft deutlich leichter machen, ihre Rechte durchzusetzen. Wenn ein Gericht einen Tarifvertrag für rechtswidrig erklären würde, könnten Gewerkschaft und Unternehmen im Idealfall einen neuen Tarifvertrag aushandeln, sodass sich Leiharbeiter nicht mehr mühsam durch die Instanzen klagen müssten.“ Beitrag von Ann-Kathrin Jeske, SWR, vom 15.12.2022 in tagesschau.de externer Link

      • Kollege Johannes Aevermann (dessen Klage vorm BAG noch aussteht) hat ein Interview gegeben – siehe und höre im Video zum Beitrag externer Link und in der Audio-Datei externer Link Audio Datei zum Beitrag
    • EuGH-Entscheidung: Niedrigerer Lohn für Leiharbeiter muss ausgeglichen werden
      Wer auf Leihbasis arbeitet, bleibt im Vergleich mit Festangestellten schlechter gestellt. Der Unterschied darf aber nicht zu krass ausfallen, wie der EuGH jetzt entschied. (…) Der EuGH stellte dafür nun klare Regeln auf: Wenn ein Tarifvertrag einen niedrigeren Lohn für Leiharbeiter vorsieht, müssen ihnen zum Ausgleich andere wesentliche Vorteile gewährt werden. Das könnte zum Beispiel zusätzliche Freizeit sein. Andernfalls wären Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nicht gut genug geschützt. Dem EuGH zufolge ist das eine Einzelfallentscheidung. Außerdem müssen die EU-Staaten dem Gerichtshof zufolge dafür sorgen, dass Tarifverträge wirksamen von Gerichten kontrolliert werden…“ Agenturmeldung vom 15.12.2022 im Spiegel online externer Link

    • Susanne Ferschl, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE: „Von Leiharbeit profitieren alleine die Unternehmen. Die Beschäftigten aber stecken zwischen Kurz-Einsätzen und Arbeitslosigkeit im Niedriglohn-Sumpf fest und werden in Krisenzeiten als erstes vor die Tür gesetzt. Dass gesetzliche Mindeststandards durch Tarifvertrag unterschritten werden können, ist ein Problem. Die Bundesregierung muss die tariflichen Ausnahmeregelungen hier rückgängig machen. Denn obwohl fast die gesamte Branche unter einen Tarifvertrag fällt, können viele Leiharbeitskräfte von gleichem Lohn für gleiche Arbeit nur träumen. DIE LINKE fordert Equal Pay ab dem ersten Einsatztag und einen Flexibilitätszuschlag. Langfristig wollen wir Leiharbeit abschaffen, denn sie ist das Gegenteil von guter Arbeit.“
  • Ende der Sklavenarbeit in Sicht? Der Generalanwalt beim EuGH meint wohl so wie bisher geht es nicht. 
    „… Aber im Übrigen sind die Leiharbeiter im Entleihbetrieb eingegliedert. An die Theorie, daß dieser Einsatz Schulter an Schulter mit der Stammbelegschaft ungleich behandelt werden müßte, weil ihr Einsatz vorübergehend sei, hat nie jemand geglaubt. (…) Anstatt nun gewerkschaftlich den gleichen Lohn einzufordern, ließen sich die größten Gewerkschaften des DGB auf die niederträchtigste Kumpanei mit den mächtigsten Konzernen ein und schufen selbst Tarifverträge mit den Leiharbeitsfirmen, obwohl sie lediglich Stammbelegschaft der Großkonzerne als Mitglieder vertraten. (…) Das eigentliche Grundproblem, daß die Großkonzerne so die Belegschaft im Betrieb spaltet, wurde allseits hingenommen, weil die Gewerkschaftsbürokratie sich damit  zufrieden gab, daß ihre „gut verdienende“ Stammbelegschaft relativ unangetastet blieb. (…) Die Überprüfung von Tarifverträgen im Rahmen eines kollektiven Günstigkeitsprinzips muß eben im Tarifvergleich komplett ausgeglichen sein. Dies hat nun der Generalanwalt des EuGH auch für den Leiharbeitnehmer anerkannt. Da dies die entscheidende Frage des BAG an den EuGH war, ist nun klar, dass der EuGH hieran wohl kaum vorbei kann und auch so entscheiden wird. (…) Dies macht nicht automatisch alle Dumpingtarifverträge zu nichte. Aber jeder der auf gleichen Lohn klagt, wird gute Aussichten haben sich durchzusetzen. Es gilt also für die Gewerkschaften. Der richtige Zeitpunkt, nicht nur die Tarifverträge der Leiharbeit zu kündigen, muß genutzt werden. Meiner Ansicht nach sollten die Gewerkschaften diese Tarifverträge für unwirksam erklären und tatsächlich Equal Pay für alle fordern…“ Artikel von Harry Herrmann (Rechtsanwalt in Bochum) vom 5.8.2022 – wir danken!
  • Nach der Stellungnahme des Generalanwalts: Das Urteil des EuGH rückt näher (nein, noch kein Termin bekannt) und die Leiharbeitsbranche scheint nervös zu werden 
    • Zäsur in der deutschen Leiharbeit
      Dürfen deutsche Tarifverträge bei der Entlohnung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern unterscheiden? Was in der Praxis üblich ist beschäftigt aktuell den Europäische Gerichtshof (EuGH). Die jüngst veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Anthony Collins sorgten für Aufsehen und lassen nicht weniger als eine Zäsur in der deutschen Leiharbeit befürchten. (…) Generalanwalt Collins kommt in seinen Schlussanträgen zu einem überraschenden [!?] Ergebnis. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern könne durch Tarifverträge nur dann abgewichen werden, wenn diese Tarifverträge dem Leiharbeitnehmer im Gegenzug angemessene Ausgleichsvorteile gewährten. Nachteile beim Arbeitsentgelt müssen also durch entsprechende Vorteile in Bezug auf andere wesentliche Arbeitsbedingungen kompensiert werden. (…) Bestehende Zeitarbeitstarifverträge mit reduzierter Vergütung dürften mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Folge wären nicht nur erhebliche Vergütungsnachzahlungsansprüche von Leiharbeitnehmern in den Grenzen von Ausschluss- und Verjährungsfristen. Neue Zeitarbeitstarifverträge, die zulasten von Leiharbeitnehmern vom Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere in Entgeltfragen, abweichen, dürften angesichts der zu gewährenden Ausgleichsvorteile und des konkreten Vergleichsmaßstabs in der Praxis kaum noch sinnvoll sein…“ Gastautor Dr. Christian Häußer am 01.08.2022 im Blog des Handelsblatts externer Link – ein Kommentar des Fachanwalts für Arbeitsrecht und Counsel in der Arbeitsrechtspraxis der international tätigen Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller in Frankfurt am Main, der die Intention der Klagekampagne richtig erfasst – und tatsächlich behauptet, dass „aufgrund der zu erwartenden geringeren Nachfrage letztlich auch Leiharbeitnehmer“ leiden würden…
    • Die Leiharbeit erneut vor dem EuGH. Diesmal geht es um die Frage, was genau ein erforderlicher „Gesamtschutz“ der Leiharbeiter bedeutet. Am Ende doch (nicht) „Equal Pay“?
      „… Nun ist die Leiharbeit in den vergangenen Jahren immer wieder (Re-)Regulierungen unterworfen worden, die dazu geführt haben, dass der Einsatz dieses Instruments für die Entleihunternehmen teilweise deutlich teurer geworden ist (was in der Vergangenheit dann sofort Ausweich- und Umgehungsstrategien hervorgerufen hat, wie beispielsweise die Ausbreitung der Werkverträge, um Kostenvorteile an den Belegschaftsrändern realisieren zu können). Und zu den Regulierungsaspekten mit Blick auf die Leiharbeit gehört auch, dass sie immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und ist. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich mehrfach mit dieser Beschäftigungsform befassen, insbesondere mit der Auslegung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. (…) Eine weitere Unsicherheit kann man dem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren C311/21 (CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH) entnehmen. Ein „deutscher“ Fall, es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Und es geht um den Kern der Regulierung der Leiharbeit, konkret um das „Equal Pay“-Prinzip. (…) Die dem EuGH vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegte Rechtsfrage hat weitreichende Bedeutung für das Tarifarbeitsrecht. Und man sollte sich klar machen, dass ein Urteil des EuGH durch die Fragestellung des Bundesarbeitsgerichts, die sich auf die alte und die seit 2017 gültige neue Fassung des AÜG bezieht, Auswirkungen haben kann für die Zukunft und für die Vergangenheit. (…) Sollte sich das Gericht diesem Plädoyer anschließen, dann kommt auf die Verleih- und Entleihunternehmen eine große Unsicherheit zu, denn man muss auf den einen Seite einen „angemessenen“ Ausgleich herstellen (schon auf der tarifvertraglichen Ebene), ohne dass man gesichert sagen kann, wann ist etwas (noch nicht) „angemessen“, denn dieser neue unbestimmte Rechtsbegriff muss ja auch erst einmal mit Leben gefüllt werden, was viele juristische Detailfragen aufwerfen wird. Und auf die Gerichte kommen möglicherweise bzw. hoch wahrscheinlich zahlreiche Verfahren zu. Einerseits, weil mit einem solchen Urteil (potenzielle) Kläger motiviert werden könnten, tatsächlich auf Equal Pay zu klagen, zum anderen aber auch, weil die Argumentation des Generalanwalts die bislang vom Bundesarbeitsgericht immer unterstellte „Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen“ durch einen expliziten Prüfauftrag an die nationalen Gerichte ersetzt. Sollte sich das Gericht der Argumentation des Generalanwalts – nach der »die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern durch einen Vergleich der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern mit den für vergleichbare, unmittelbar vom entleihenden Unternehmen eingestellte Arbeitnehmer geltenden Bedingungen zu beurteilen ist« – anschließen, dann öffnet sich im Zusammenspiel mit seinem Petitum, dass von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge durch die nationalen Gerichte gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, dass sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern sicherstellen müssen, eine ganze Landschaft an branchen- und unternehmensbezogenen Einzelfällen, mit denen man sich auseinandersetzen muss. Oder aber man verzichtet im Zweifelsfall auf die zukünftige Inanspruchnahme der Leiharbeit und sucht sich alternative Beschäftigungsformen.“ Beitrag vom 20. Juli 2022 von und bei Stefan Sell externer Link
    • EuGH-Generalanwalt zu tariflicher Ausnahme: Ausgleich für Leiharbeiter, wenn es kein Equal Pay gibt
      „… Die dem EuGH vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegte Rechtsfrage hat weitreichende Bedeutung für das Tarifarbeitsrecht. Denn nach der Ausnahme in dem AÜG können in Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche nämlich (zeitlich begrenzt) geringere Gehälter für Leiharbeiter als für das Stammpersonal festgelegt werden. Wenn ein Tarifvertrag aber auf diese Weise von dem Equal-Pay-Grundsatz abweicht, muss er weiterhin den strengen Anforderungen der europäischen Leiharbeitsrichtlinie genügen, fand nun der Generalanwalt. Tut er das nicht, dürften deutsche Gerichte solche tariflichen Regelungen im Zweifel unangewendet lassen. Das heißt ganz praktisch: Schlechter als das Stammpersonal bezahlte Leiharbeiter müssen nach Auffassung des Generalanwalts einen Ausgleich bekommen. (…) Konkret hält der Generalanwalt im Ergebnis fest: Es bleibt den Tarifvertragsparteien nach dem AÜG weiterhin möglich, in den Tarifverträgen ein geringeres Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Dafür müsse der Tarifvertrag als Ausgleich für die geringere Vergütung aber andere Vorteile für die Leiharbeitnehmer gewähren – und diese Vorteile müssen auch Gewicht haben, in ihrer Bedeutung also dem Arbeitsentgelt als fundamentale Beschäftigungsbedingung gerecht werden. Unternehmen der Zeitarbeitsbranche werden sich voraussichtlich schon jetzt auf die verstärkte Forderung von Equal Pay und Klagen auf Differenzvergütung einstellen müssen, auch wenn eine Abweichung nach Tarifvertrag erlaubt ist. Denn was ein “angemessener Vorteilsausgleich” für die Leiharbeitnehmer ist, wird viele juristische Detailfragen aufwerfen. (…) Sowohl nach alter wie auch neuer Rechtslage des mit Wirkung zum 01. April 2017 reformierten AÜG kann vom Equal-Pay-Grundsatz dann abgewichen werden, wenn es eine tarifliche Regelung für das Leiharbeitsverhältnis gibt. Das kommende EuGH-Urteil wird also Auswirkungen für die Vergangenheit wie die Zukunft haben. Wirtschaftlich kann es für Unternehmen teuer werden, denn ein Verstoß gegen den Equal-Pay-Grundsatz kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. (…) Der Generalanwalt sieht nicht den Gesetzgeber in der Verantwortung, Kriterien und Bedingungen festzulegen, die für eine mögliche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz durch Tarifvertrag erfüllt sein müssen. Vielmehr sieht er die Tarifvertragsparteien selbst in der Pflicht, beim Abschluss solcher Tarifverträge die Bestimmungen der Leiharbeitsrichtlinie zu beachten, also entsprechenden Vorteilsausgleich zu gewähren. Nur dann werde der unionsrechtlich geforderte Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern geachtet.  Nach Auffassung des Generalanwalts steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Beurteilungsspielraum zu, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Abweichungen beim Arbeitsentgelt und den zu gewährenden Ausgleichsvorteilen festzulegen – eine uneingeschränkte Vermutung dafür, dass Tarifverträge mit dem Unionsrecht vereinbar sind, bestehe aber nicht. Folglich seien die nationalen Gerichte verpflichtet, zu prüfen, ob Tarifverträge, die vom Grundsatz des Equal Pay abweichen, den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern sicherstellen…“ Gastbeitrag von Jörn Kuhn und Jennifer Bold vom 15.07.2022 bei LTO online externer Link (Der Autor Jörn Kuhn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln bei Oppenhoff & Partner. Die Autorin Jennifer Bold ist Rechtsanwältin in Frankfurt/Main, ebenfalls bei Oppenhoff & Partner.)
    • Siehe Informationen zur Stellungnahme des Generalanwalts ganz oben hier in diesem Dossier
  • Pressespiegel zum BAG-Urteil am 16. Dezember 2020  
    • [„Plusminus“ am Mittwochabend, 17. Februar 2021] Neue Hoffnung für Leiharbeiter 
      Die Leiharbeiter trifft es bei jeder Krise als erste. Dabei bekommen sie in Deutschland oft nur Dumping-Löhne. Unzulässig, sagen Experten, denn die EU schreibt Equal Pay vor, gleichen Lohn für gleiche Arbeit. In der Fleischindustrie hat der Gesetzgeber inzwischen durchgegriffen. Corona hatte die Missstände noch einmal öffentlich gemacht. Doch jetzt gibt es auch Hoffnung für die übrigen Leiharbeiter. Der Europäische Gerichtshof wird sich mit den deutschen Niedriglöhnen beschäftigen.“ Vorankündigung externer Link zum Beitrag von Hermann Abmayr in der Sendung „Plusminus“ am Mittwochabend, 17. Februar 2021, 21:45 Uhr, im Ersten und nun auch der Text des Beitrags und das Video externer Link (verfügbar bis 17.02.2022) und daraus auch:

      • Leiharbeiter: Interview mit Prof. Däubler
        Professor Wolfgang Däubler von der Universität Bremen erklärt, was sich seit Januar für Arbeiter in der Fleischindustrie geändert hat und warum es Hoffnung für Beschäftigte in der Leiharbeit gibt.“ Video beim ARD externer Link  (07:38 Min. | Video verfügbar bis 17.02.2022)
    • Der lange Marsch … zum EuGH. Etappenerfolg der Equal Pay Kampagne für LeiharbeiterInnen 
      Zu den wenigen Ereignissen, bei denen man das Jahr 2020 in guter Erinnerung behalten kann, gehört der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Dezember 2020 (5 AZR 143/19 (A) Beschluss), der auf die Equal-Pay-Kampagne von LabourNet und Wolfgang Däubler zurückgeht. Die Kampagne hat zum Ziel, über die Geltendmachungsklagen für gleiche Bezahlung von LeiharbeiterInnen und Stammbeschäftigten die Arbeitsgerichte zu Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bewegen. Zu prüfen ist nun, ob die Abwendung vom Equal-Pay-Gebot des europäischen Arbeitsrechts im deutschen Leiharbeitsrecht (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG) und in deutschen Tarifverträgen mit dem Gemeinschaftsrecht der EU vereinbar ist. Der EuGH wird durch die richterliche Vorlage die Auslegung der EU-Leiharbeitsrichtlinie und die Vereinbarkeit des deutschen Leiharbeitsrechts mit dem höherrangigen EU-Arbeitsrecht klären. Nach der Klarstellung – spätestens in der zweiten Hälfte 2022 – werden die nationalen Gerichte die strittigen Fälle mit der Auslegungshilfe des EuGH weiterbearbeiten und in dem auslösenden Fall wird das BAG den Ball wieder aufgreifen. (…) Wie kommen Gewerkschaften aus der tarifpolitischen Sackgasse der eigenen Leiharbeitstarife heraus, die erkennbar mit den Grundgedanken des europäischen Arbeitsrechts kollidieren? Das ist zugegeben nicht so einfach, weil es hier nicht nur um komplizierte Rechtsfragen wie die Folgeschäden und den Nachklang der »gelben« Tarifverträge gehen wird. Eine große Last ist vielmehr auch die Lebenslüge im Umgang mit der Leiharbeit, deren Pufferfunktion (in Sachen Kosten und Sicherungspuffer für die Stammbeschäftigten) in der gewerkschaftlichen Realpolitik ein wesentlicher Faktor ist. Jeder Beitrag, der hilft, die Gewerkschaften aus der Sackgasse der diskriminierenden Leiharbeitstarife rauszuholen, ist willkommen. Dazu gehört auch die Anerkennung der Ausgangslage: Es sind nicht nur die Vorstände und Tarifverantwortlichen auf dem Holzweg, sondern die Fehler wurden in einem Umfeld gemacht, in dem viele betriebliche FunktionärInnen in einem zwiespältigen Duldungsverhältnis zur billigen Leiharbeit agieren…“ Artikel von Andreas Bachmann , erschienen in express – Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit – 01/2021
    • „… Die „Anstalt“: Satire sorgt für bessere Löhne
      Die „Anstalt“ konnte fast zur gleichen Zeit sogar von einem konkreten Erfolg berichten, wie ihn recherchierende Medien nicht allzu oft verzeichnen können. Im Mai 2017 hatten sich Uthoff und von Wagner mit der deutschen Gesetzgebung zur Leiharbeit beschäftigt. Und sie hatten Betroffene, für die die Gleichbehandlung mit Stammbelegschaften wegen der vielen Lücken im Gesetz faktisch nicht gilt, zu juristischen Schritten ermuntert. Eingeblendet war damals eine Mailadresse des Juristen Wolfgang Däubler, und 500 Menschen, berichtet die Redaktion, meldeten sich. Das Ergebnis: Eine Leiharbeitnehmerin erreichte, unterstützt durch Spenden, jetzt einen vorentscheidenden Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht legte die Frage, ob die Ungleichbehandlung den Vorschriften des EU-Rechts entspricht, dem Europäischen Gerichtshof vor. Das war zuvor schon deshalb nicht gelungen, weil die Unternehmen viele Fälle durch nachträgliche Zahlungen erledigt hatten. Jetzt wird Europas Justiz mitentscheiden, und bei der „Anstalt“ haben sie die Hoffnung, dass sich das Prinzip der Gleichbehandlung durchsetzt….“ Auszug aus Fernsehkritik von Stephan Hebel „Von Kurt Tucholsky bis Jan Böhmermann: Was darf Satire?“ am 28.01.2021 in der FR online externer Link
    • BAG stellt Abweichung vom Equal-Pay-Prinzip auf den Prüfstand
      „… Kritiker der deutschen Rechtslage argumentieren, dass die Möglichkeit einer schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern gemäß § 8 Abs.3 AÜG nicht mit dem von Art.5 Abs.3 Richtlinie 2008/104/EG vorgeschriebenen „Gesamtschutz“ von Leiharbeitnehmern vereinbar ist. Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst. (…) Das BAG fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob das deutsche Recht mit der Richtlinie 2008/104/EG zu vereinbaren ist. Wie der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung und den Vorlagefragen zu entnehmen ist, möchte das BAG v.a. wissen, was zu dem „Gesamtschutz“ gehört, zu dessen „Achtung“ die Richtlinie die Mitgliedsstaaten verpflichtet (Art.5 Abs.3). Möglicherweise kann der Staat diesen Schutz nicht allein den Tarifparteien überlassen, sondern muss selbst als Gesetzgeber aktiv werden. Möglicherweise muss rechtlich vorgeschrieben sein, dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (wenn der Leiharbeitnehmer schon eine geringere Bezahlung als die Stammkräfte akzeptieren muss). Wie der EuGH entscheidet, ist offen. Daher ist bereits der Vorlagebeschluss des BAG als solcher keine gute Nachricht für die Leiharbeitsbranche. Aufgrund der in praktisch allen Arbeitsverträgen von Leiharbeitsunternehmen enthaltenen (und in der Regel wirksamen) dreimonatigen Ausschlussfrist werden die betroffenen Leiharbeitnehmer zwar kaum Nachforderungen stellen können, dafür aber die Krankenkassen und Finanzämter, falls der EuGH die Vorlagefragen im Sinne der Klägerin beantworten sollte.“ Beitrag zum Bundesarbeitsgericht, Beschluss 16.12.2020, 5 AZR 143/19 (A) aus dem Update Arbeitsrecht 01|2021 vom 13.01.2021 der HENSCHE Rechtsanwälte externer Link
    • Arbeitsüberlassungsgesetz: Wallraffs Erben
      Wer beim Umzug oder bei Oma Günter Wallraffs Enthüllungsreportage »Ganz unten« findet, sollte dringend noch einmal hineinsehen. Es ist ein Dokument aus anderer Zeit: Man kann sich kaum noch vorstellen, dass es nicht etwa ein Missbrauch von Leiharbeit war, der anno 1985 so viel Aufregung verursachte, dass »Wallraff« damals so bekannt wurde wie Volkswagen oder Persil – sondern ihre bloße Existenz. Treffender als jedes politologische Elaborat verdeutlicht der Umstand, dass dieselbe heute ganz normal ist, die gesellschaftlichen Verschiebungen, die sich seither ergeben haben. Denn der Skandal um »Ganz unten« hatte zwar kurzfristig politische Konsequenzen, mündete aber längerfristig nicht in die Abschaffung, sondern Legalisierung der Leiharbeit. (…) Folgendermaßen konnten die Arbeitsverleiher lange verhindern, dass ihre Geschäftsgrundlage überprüft wird: die deutsche Zeitarbeitsgesetzgebung, die zwar im Prinzip eine gleiche Bezahlung von leihweise und Festangestellten vorsieht, aber zugleich Tarifverträge zulässt, die dieses Prinzip massiv unterlaufen. Kam es zu Klagen, wurden diese in den niederen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Vergleichszahlungen gestoppt. Und damals wie heute sind es Journalisten, die hier einen Unterschied bewirken könnten – nicht die Politiker, die jenes Gesetz gemacht haben. Und nicht die Gewerkschaften, die jene sich darin bietende Lücke mit einem Tarifvertrag haben wirksam werden lassen. Im Nachrichtenschatten der Pandemie hat nun ein solcher Fall, unterstützt durch Spenden, das Bundesarbeitsgericht erreicht – und dieses hat die Gleichbezahlungsklage einer Aschaffenburger Beschäftigten gegen die Firma »Time Partner Personalmanagement« am 16. Dezember an den Europäischen Gerichtshof überwiesen. Dieser wird nun jene Grundsatzklärung vornehmen, die seitens der Verleihbranche so lange zu vermeiden versucht wurde. Entscheidend waren hier nicht hochdekorierte Investigativjournale, sondern die ZDF-Satiresendung »die Anstalt«, die von den Newskollegen gern schief angesehen wird. Nachdem 2017 die bisher jüngste Gesetzesnovelle über die Bühne war, widmete diese dem Thema eine Sondersendung – und rief dazu auf, sich mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler auf den beschwerlichen Klageweg zu begeben…“ Artikel von Velten Schäfer vom 16.01.2021 im ND online externer Link
    • Gegen Lohnsplit im Betrieb. Leiharbeit: Teilerfolg für Kampagne – Europäischer Gerichtshof wird über Equalpay entscheiden 
      „… Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt rief am 16. Dezember per Beschluss den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an. Der Auslöser: Die Entgeltregeln bei der Zeit- und Leiharbeit hierzulande. Ein Teilerfolg für Beschäftigte und deren Unterstützer von der Initiative »Labournet«. (…) Der Hauptgeschäftsführer des IGZ, Werner Stolz, zeigte sich ob des BAG-Beschlusses demonstrativ unbeeindruckt: »Durch die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze, die flächendeckenden Tarifstrukturen und die Branchenzuschlagstarifverträge wird auch in Deutschland die europarechtliche Gesamtschutzvorgabe gewährleistet«, meinte er am Tag des Gerichtsentscheids. Diese Gelassenheit nimmt Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler dem Branchenvertreter nicht ab. »Die Verleiher haben Angst vor einer Entscheidung aus Luxemburg. Das kann man verstehen«, sagte er gleichentags. Denn: Die Leiharbeitstarife weichen durch die Bank zu Lasten der Leiharbeiter vom gesetzlichen Standard ab, weiß Däubler: »Wie soll man da behaupten können, der ›Gesamtschutz‹ sei gewahrt?« Letztlich hätten DGB-Gewerkschaften seitens des BAG eine »Ohrfeige« für eine Tarifpolitik erhalten, durch die Leiharbeiter im Vergleich zu ihren festangestellten Kollegen schlechter gestellt werden, sagte Mag Wompel von »Labournet« am Montag im jW-Gespräch. Ein hoffentlich heilsamer Schlag, damit dieser »tarifpolitische Unsinn« künftig unterbleibt…“ Artikel von Oliver Rast in der jungen Welt vom 29.12.2020 externer Link
    • Umfangreicher Twitter-Thread von Claus von Wagner vom 21.12.2020 externer Link: „Gute Nachrichten: selten. Satiriker, die gute Nachrichten überbringen? Noch seltener! Aber, hier ist eine:  #dieanstalt hat ein Gerichtsverfahren mitangestoßen, das womöglich Lohndumping bei der #Leiharbeit beendet. Neugierig? #satirewirkt https://youtube.com/watch?v=tDkYVWgf5fQ externer Link …“
    • Quo vadis Zeitarbeit: Die gesetzlichen Regelungen zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz – von Erfurt nach Luxemburg!
      Wir haben in unserem letzten Infobrief Zeitarbeit bereits über die beim BAG anstehenden Entscheidungen zur sog. Däubler-Kampagne und die möglichen – je nach Ergebnis – einschneidenden Auswirkungen für die Zeitarbeitsbranche berichtet. Am 16.12.2020 hat der 5. Senat über die in Erfurt anhängigen drei Revisionen entschieden – im Ergebnis mit einem bunten Strauß Blumen. Um es vorweg zu nehmen: die Katastrophe ist (noch) ausgeblieben! Ein Verfahren findet den Weg zum EuGH nach Luxemburg, eine Revision wurde vom BAG zurückgewiesen (kein Anspruch auf equal pay) und einer Revision wurde teilweise stattgegeben (Anspruch auf equal pay besteht). (…) Wie geht es nun weiter? Der EuGH wird sich den vom 5. Senat gestellten Fragen annehmen und diese beantworten. Wann dies geschehen wird, kann nicht sicher prognostiziert werden. Mit einer Entscheidung dürfte noch im Jahr 2021, spätestens im ersten Halbjahr 2022 gerechnet werden. Inhaltlich ist es nahezu unmöglich, seriös vorherzusagen, wie der EuGH auf die Fragen des BAG inhaltlich reagieren wird. An  dieser Stelle die Karten über den möglichen Ausgang des Vorlageverfahrens in Luxemburg zu legen, wäre reine Spekulation. Der 5. Senat wird auf Grundlage der Antworten des EuGH eine Sachentscheidung zu treffen haben, die im Zweifel „schwarz“ (Stattgabe der Klage bzw. der Revision) oder „weiß“ (Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Revision) sein wird. Bei der „weißen Variante“ wäre die Welt für die Zeitarbeit in Ordnung (…) Die „schwarze Variante“ bedeutet hingegen, dass die Bestimmungen nach § 8 AÜG nicht europarechtskonform ausgelegt werden können oder diese sogar europarechtswidrig sind; mangels einer wirksamen gesetzlichen Rechtsgrundlage wäre der Gleichstellungsgrundsatz durch die Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit oder entsprechende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf diese nicht wirksam ausgeschlossen worden. Dies hätte zunächst für den an dem Verfahren beteiligten Kläger zur Folge, dass der Personaldienstleister verpflichtet wäre, diesen das geltend gemachte equal pay nachzuzahlen. Auf dieses wären (selbstverständlich) Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Brisant wäre jedoch, dass durch ein entsprechendes Urteil – über die anhängige Revision und den dort behandelten Einzelfall hinaus – feststünde, dass das von der Zeitarbeitsbranche mehr oder weniger flächendeckend gelebte Modell der Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes rechtlich nicht belastbar war und zukünftig nicht sein wird. Dies bedeutet, dass Zeitarbeitnehmer die jeweiligen Personaldienstleister auf Grundlage der Entscheidung des BAG auf die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes ab dem ersten Tag des Kundeneinsatzes (und nicht erst nach dem vollendeten 9. Einsatzmonat) in Anspruch nehmen können (…) Im Vorgriff auf eine etwaige Entscheidung des EuGH und darauf aufsetzend des BAG sollten die Personaldienstleister die verbleibende Zeit nutzen, um die verwendeten Arbeitsverträge nochmals auf deren rechtliche Belastbarkeit hinsichtlich der wirksamen Vereinbarung einer Ausschlussfrist zu überprüfen und diese im Bedarfsfall für Neueinstellungen und im Zweifel für Bestandsmitarbeiter anzupassen. (…) Kritischer als die jeweils geltend zu machenden individualrechtlichen Nachzahlungsansprüche von Zeitarbeitnehmern ist (diejenigen, die das „Vergnügen“ hatten, sich bereits mit den Folgen des CGZP-Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 auseinander setzen zu müssen, wissen Bescheid), dass die DRV im Rahmen von Prüfungen unabhängig davon entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachverlangen kann – und zwar auf die gesamte betroffene Population für mindestens die letzten vier zurückliegenden Kalenderjahre. (…) Darüber hinaus steht zu erwarten, dass die Kundenseite reagieren und Vorkehrungen treffen wird, um sich für das „schwarze Szenario“ zu rüsten. Sollten – analog zur CGZP – flächendeckende Sonderprüfungen der DRV durchgeführt werden oder sollte dies zumindest nicht als unwahrscheinlich anzusehen sein, dürfte dies die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Personaldienstleister bedrohen…“ Alexander Bissels im Infobrief Zeitarbeit | Sonderausgabe Dezember 2020 bei CMS Köln externer Link
    • Zeitarbeit: Gleichstellungsgrundsatz europarechtskonform?
      Equal treatment / equal pay Grundsatz in der Zeitarbeit europarechtskonform? Endlich hat sich das BAG geäußert: Und zwar so vielschichtig, wie es nur geht…“ Artikel von  Dr. Alexander Bissels vom 18. Dezember 2020 im Expertenforum Arbeitsrecht externer Link
    • Zeitarbeitgeberverbände: Gesamtschutz bereits gewährleistet. EU-Gerichtshof prüft Tariföffnungsklausel
      „… Eine Entscheidung des EuGH und eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BAG ist in etwa 18 Monaten zu erwarten. Eine Vorlage an die Luxemburger Richter erfolgt üblicherweise erst dann, wenn der Kläger mit seinen übrigen Argumenten nicht durchdringt. Insofern kann man davon ausgehen, dass das BAG sowohl die beanstandete Bezugnahme-Klausel als auch die behauptete fehlende Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften als unproblematisch bzw. rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft hat. Die beiden Hauptgeschäftsführer der Zeitarbeitgeberverbände Werner Stolz (iGZ) und Florian Swyter (BAP) zeigten sich vom Ausgang des Verfahrens wenig überrascht. „Durch die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze, die flächendeckenden Tarifstrukturen und die Branchenzuschlagstarifverträge wird auch in Deutschland die europarechtliche Gesamtschutz-Vorgabe nachhaltig gewährleistet und ebenfalls EU-rechtskonform umgesetzt“, erklärten übereinstimmend die beiden Verbandsvertreter. Aus diesen Gründen, so Swyter und Stolz, sähen sie der Befassung des EuGH mit den Fragen des BAG gelassen entgegen.“ Meldung vom 16.12.2020 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. externer Link – dafür waren sie sich zuvor allerdings auch sehr sicher, es käme nie zur Vorlage an den EuGH…
    • BAG zu Equal Pay in der Zeitarbeit Wie viel Abweichung ist erlaubt?
      Beschäftigte in der Zeitarbeit bekommen oft weniger Lohn als ihre fest angestellten Kollegen. Gesetzlich sind solche Ausnahmen möglich, doch das BAG lässt nun die Grenzen prüfen. (…) Allerdings sehen Richtlinie und AÜG die Möglichkeit vor, durch Tarifvertrag vom Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen abzuweichen und so Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, die hinter denen der Einsatzbranche zurückbleiben. Nach den Regelungen der Richtlinie ist dies jedoch nur „unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ möglich. Das AÜG greift diese Anforderung nicht ausdrücklich auf, verlangt jedoch, dass die für die Zeitarbeit maßgebende Lohnuntergrenze nicht unterschritten wird. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz die Abweichung vom Grundsatz gleicher Vergütung auf maximal neun Monate, wobei Ausnahmen bestehen. Für andere Arbeitsbedingungen wie Urlaub oder Arbeitszeit sieht das AÜG keine Mindestanforderungen vor, solange diese tariflich vereinbart sind. Auch macht es für das AÜG keinen Unterschied, ob die tariflichen Regelungen unmittelbar gelten oder im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche verwiesen wird. In der Praxis wird von der Möglichkeit, vom Grundsatz der Gleichstellung abzuweichen, rege Gebrauch gemacht. Der gesetzliche Grundsatz ist damit eher die Ausnahme als der Regelfall. Deshalb hätte es weitreichende Folgen, wenn diese Option nicht mehr bestünde. (…) Sollte der EuGH der bisherigen Auslegung eine Absage erteilen, hätte dies weitreichende Folgen. Ohne eine wirksam vereinbarte Ausnahme vom Gleichstellungsgrundsatz hätten Leiharbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb. Dies gilt von Tag eins des Einsatzes an. Für Zeitarbeitsunternehmen geht damit das Risiko von Vergütungsnachforderungen einher. Ferner könnten Sozialversicherungsträger rückwirkend Beiträge erheben und diese von den Zeitarbeitsunternehmen nachfordern. (…) Aber auch für das Verständnis der Tarifautonomie auf europäischer Ebene sowie die Reichweite der Richtigkeitsgewähr von Tarifnormen wird die Entscheidung von Bedeutung sein. Insoweit bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der EuGH Tarifverträge einer Angemessenheitsprüfung unterziehen will, um ihre „Tauglichkeit“ für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichstellung zu überprüfen. Nach deutschem Rechtsverständnis wäre eine so weitgehende Prüfung ein Novum.“ Beitrag von Katja Häferer und Benedict Seiwerth vom 17.12.2020 bei lto.de externer Link
    • EuGH muss nun über Gleichstellung entscheiden Hoffnung für Leiharbeiter auf mehr Lohn
      Mehrere hunderttausend Leiharbeiter in Deutschland können sich Hoffnung auf höhere Löhne machen. Der Streit um das sogenannte Equal-Pay-Gebot geht jetzt vor den Europäischen Gerichtshof. Die Schlechterstellung von Leiharbeit in Deutschland muss vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entschieden (5 AZR 143/19). (…) Geklagt hatten eine Leiharbeiterin aus Karlsruhe und zwei Beschäftigte aus Bayern, eine davon aus Aschaffenburg. Sie arbeitete bis April 2017 als Leiharbeiterin in einem Auslieferungslager des Einzelhandels. Nachdem zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und mehreren DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrag erhielt sie zuletzt 9,23 Euro je Stunde – Stammbeschäftigte dagegen nach dem Einzelhandelstarif 13,64 Euro. Mit ihrer Klage verlangte die Leiharbeiterin ebenfalls den höheren Lohn. Das Arbeitsgericht in Bayern hatte die Klage der Frau abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Nürnberg ihre Berufung, aber Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bisher, so der Tübinger Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler, ist es nie gelungen, das Thema bis zum Europäischen Gerichtshof zu bringen, „da die Verleiher lieber den jeweils eingeklagten Lohn bezahlt haben als das Risiko einzugehen, beim Europäischen Gerichtshof eine Niederlage einzustecken“. Der Arbeitsrechtler aus Tübingen erwartet, dass der EuGH die deutsche Praxis kippen wird. „Dann sind die Leiharbeitstarife weg vom Fenster. Dann gilt automatisch Equal Pay, also gleicher Lohn für Leih- und Stammarbeiter, wenn beide eine vergleichbare Tätigkeit machen“, sagte Däubler. Die deutschlandweit derzeit rund 900.000 Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter können sich also Hoffnung machen. Die Verleiher und Unternehmen, die viele Leiharbeiter beschäftigen, sind dagegen verunsichert. Denn auch sie vermuten, dass das europäische Gericht die unterschiedlichen Löhne nicht akzeptieren wird.“ Beitrag von Hermann G. Abmayr vom 16.12.20 beim SWR externer Link
    • EuGH soll über Lohn von bayerischer Leiharbeiterin entscheiden
      Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer bayerischen Leiharbeiterin auf gleichen Lohn dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Nun soll der EuGH klären, ob in Tarifverträgen schlechtere Bezahlung von Leiharbeitern vereinbart werden darf. Rechtlich geht es um die Frage, ob per Tarifvertrag vom Gleichheitsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abgewichen werden darf, wie das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt mitteilte. Anlass sind die Tarifverträge, die der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit mehreren DGB-Gewerkschaften geschlossen hat, unter anderem Verdi…“ dpa-Meldung vom 16.12.2020 beim Handelsblatt online externer Link – stellvertretend für weitere
    • Leiharbeitnehmer können auf bessere Arbeitsbedingungen hoffen
      Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem am Mittwoch gefällten Beschluss dem Luxemburger Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wann nach EU-Recht der vorgeschriebene „Gesamtschutz“ von Leiharbeitern gewährleistet wird. (AZ: 5 AZR 142/19 (A)) Liegt die Latte für tarifliche Einschränkungen bei der Zeitarbeit nach EU-Recht hoch, könnten Leiharbeiter hierzulande auf bessere Arbeitsbedingungen wie etwa eine höhere Vergütung hoffen, hieß seitens des BAG…“ epd-Meldung vom 16.12.2020 externer Link
    • Im ARD-Mittags-Magazin am 16.12.2020 gab es einen Vorbericht von Hermann Abmayr externer Link (Minute 30:45 bis 34:30)
  • „Da würde die Ausbeutung gar keinen Spaß mehr machen“. Drei Leiharbeits-Klagen im Dezember vor dem Bundesarbeitsgericht 
    Seit sich ein FAU-Mitglied aus der Pfalz an der Klage-Kampagne von Labournet beteiligte, hat sich Einiges getan. Die Klage hatte für Aufsehen gesorgt, da das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegen wollte. Die Vorlage vor den EuGH ist erklärtes Ziel der Klage-Kampagne. Im EU-Recht gibt es eine Richtlinie zu Leiharbeit, die unter anderem zulässt, dass mittels Tarifverträgen vom Grundsatz des „Equal Pay“ abgewichen werden darf. Gleichzeitig darf aber der »Gesamtschutz« des Leiharbeiters durch die Tarifverträge nicht verschlechtert werden. Was mit „Gesamtschutz“ gemeint ist, ist nicht konkret geklärt. Jedoch kann von „Gesamtschutz“ der Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter in Deutschland bei massiven Verschlechterungen durch Tarifverträge nicht die Rede sein – die deutschen Leiharbeitstarife verstoßen also gegen die EU-Richtlinie. Leider wurde die Klage von Kaiserslautern nicht vor dem EuGH verhandelt. Die beklagte Leiharbeitsfirma erklärte sich bereit dem Leiharbeiter den vollen Lohn zu zahlen und daraufhin sprach das Arbeitsgericht Kaiserslautern ein Anerkenntnisurteil, was im Grunde sagte: Der Leiharbeiter hat sein Geld bekommen, es gibt keinen Grund mehr zu verhandeln. Dass die Leihfirma den vollen Lohn zahlte, zeigt, dass die Leiharbeitsbranche diese Klagen durchaus ernst nimmt. Eine Verhandlung vor dem EuGH versuchen die Leiharbeitsverbände und ihre Mitgliedsunternehmen zu verhindern. Durch ein Urteil zugunsten der klagenden Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter könnte ihr Geschäftsmodell ernsthaft in Gefahr geraten. Die Leiharbeits-Kapitalisten haben also Muffensausen. (…) Am 16. Dezember 2020 werden nun insgesamt drei Klagen vor dem BAG verhandelt. Ziel ist es nach wie vor eine Vorlage vor dem EuGH zu erreichen. Wir wünschen viel Erfolg!Artikel von Theo Werner vom 9. Dezember 2020 in Direkte Aktion online externer Link
  • Verleiher in Panik: Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern
    Spiegelung vom 18. Juni 2020 bei VKG – Vernetzung für kämpferische Gewerkschaften externer Link
  • [Veranstaltung mit W. Däubler am 26.6.19 in FFM] Europarechtswidrigkeit der deutschen Leiharbeit? Halten die deutsche Rechtslage und die Tarifvertragspraxis den europäischen Vorgaben stand? 
    Seit der weitgehenden Deregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anfang der 2000er Jahre ist die Zahl der Leiharbeitnehmer*innen sprunghaft von 288.000 Leiharbeitnehmer*innen auf zuletzt über 1.000.000 Leiharbeit-nehmer*innen angestiegen. Leiharbeitnehmer*innen erhalten häufig nur zwei Drittel des Lohns der Stammbeschäftigten und sind die ersten, die in der Krise ihren Arbeitsplatz verlieren. Abhilfe soll hier seit geraumer Zeit eine Richtlinie der Europäischen Union schaffen. Sie verlangt, dass Leiharbeitnehmer*innen nur vorübergehend im Betrieb eingesetzt werden und Stammbelegschaften gerade nicht ersetzt werden dürfen. Weiter will die Richtlinie eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmer*innen und Stammbeschäftigten auch durch Tarifvertrag nur dann zulassen, wenn ein hinreichender Gesamtschutz gewährleistet ist. Leiharbeitnehmer*innen klagen daher aktuell in Deutschland auf Gleichbehandlung und gegen die durch die DGB-Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände der Leiharbeitsbranche abgeschlossenen Tarifverträge. Auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist eine Klage anhängig.“ Aus dem Flyer zur VDJ-Veranstaltung  mit Prof. Dr. Wolfgang Däubler (Universität Bremen) und Rechtsanwalt Werner Stolz (Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-unternehmen e. V.) am Mittwoch, 26. Juni 2019 um 18:30 Uhr im Institut für Sozialforschung, Senckenberganlage 26, 60325 Frankfurt am Main, Sitzungssaal I

    • [Bericht der Veranstaltung mit W. Däubler am 26.6.19 in FFM] Mögen Gerichte entscheiden 
      Deutsche Leiharbeitsverhältnisse könnten Europarecht widersprechen. Diskussion zwischen kritischem Juristen und Unternehmensvertreter (…) Zurzeit klagen viele Betroffene auf Gleichbehandlung gegen Tarifverträge von Unternehmerverbänden und DGB-Gewerkschaften, die das nicht erfüllen. Einige Verfahren kamen bereits vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) – die nächste Instanz wäre der Europäische Gerichtshof (EuGH). Däubler zufolge sei der Gang vor die Gerichte nötig, weil weder Gesetzgeber noch Tarifpartner den Betroffenen geholfen hätten. (…) Däubler erklärte, diese Praxis sei nicht als »angemessenes Schutzniveau« definierbar. Er hofft auf ein Urteil des EuGH, das mit der deutschen Rechtslage bricht. Stolz erwiderte, dass die Tarifvertragspraxis der BRD genüge. In den 2000er Jahren sei Zeitarbeit noch eine tariffreie Zone mit dubiosen Personal-Service-Agenturen gewesen – zum Beispiel die 2003 Konkurs gegangene niederländische Vermittlungsfirma Maatwerk. Inzwischen habe sein IGZ rund 3.000 Unternehmen organisiert und auf Mindeststandards verpflichtet. Außerdem gebe es nun Tarifverträge zwischen IGZ und DGB-Gewerkschaften, obwohl diese zuerst für ein Leiharbeitsverbot waren. Die Tariföffnung habe man erreicht durch gleichzeitige Verhandlungen mit Verdi und IG Metall. Beide hätten sich zuständig gefühlt und gegenüber der anderen Gewerkschaft nicht zu kurz kommen wollen. (…) Stolz bezweifelt, dass das BAG dem EuGH eine Klage vorlegen wird. Ferner sei ein Urteil des EuGH unwahrscheinlich, da dieser auch in früheren Fällen keine Entscheidungen getroffen habe. Auf EU-Ebene herrsche im Arbeitsrecht nun mal »Querbeet«. Schließlich sei die Auslegung des Begriffes »Gesamtschutz« eine rechtspolitische Frage, keine gerichtliche. Der Versuch, deutsche Leiharbeiterklagen vor den EuGH zu bringen, werde daher scheitern. Däubler entgegnete, dass inzwischen einige Verfahren auf BAG-Ebene angekommen seien und dass die bisherige Urteilslage auch außerrechtliche Gründe habe: Zu wenige Leiharbeiter zögen vor Gericht. Nur wenige Anwälte übernähmen ihre Klagen, um es sich nicht mit dem DGB zu verscherzen…“ Bericht von Milan Nowak in der jungen Welt vom 29.06.2019 externer Link (im Abo)
  • Urteil: Leiharbeitnehmer scheitert mit Klage auf Equal Pay 
    Die EU-Richtlinie ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. Deshalb bekam der Kläger in diesem Fall nicht den Lohn der Metall- und Elektrobranche. Gießen. Ein Leiharbeitnehmer für eine gut sechsmonatigen Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung keinen Anspruch auf Bezahlung nach dem Tarifvertrag für die Stammmitarbeiter der Entleiherfirma. Das entschied das Arbeitsgericht Gießen. Der Arbeitnehmer war in diesem Fall bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Duf dieses Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche anwendbar. Während seiner Beschäftigungszeit wurde er ausschließlich in einem Unternehmen eingesetzt, für das der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie galt. Er war der Ansicht, dass die darin vorgesehen Vergütung auch ihm zu zahlen sei. Dies gebiete die richtige Auslegung der Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.Dem widersprach das Arbeitsgericht Gießen…“ Bericht vom 13.08.2018 bei VerkehrsRundschau online externer Link
  • Zeitarbeit: Kampf für gleichen Lohn geht in die zweite Runde
    Die ZDF Sendung „Die Anstalt„, Prof. Wolfgang Däubler und LabourNet Germany haben im Jahr 2017 eine Kampagne für gleichen Lohn in der Zeitarbeitsbranche gestartet. Öffentlich wurde zu Klagen auf gleichen Lohn gegen Zeitarbeitsfirmen aufgerufen und gleichzeitig juristische Betreuung, Vermittlung von fachkundigen Rechtsanwälten sowie ggf. eine finanzielle Unterstützung für die Klage angeboten…“ Beitrag vom 10. Juni 2018 bei Faire-Arbeit e.V. externer Link
  • Wehren gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse: Beispiel Leiharbeit
    Jede dritte Stelle der Bundesagentur ist eine Leiharbeitsstelle; fast die Hälfte aller Neueinstellungen seit 2009 erfolgte in der Metallindustrie auf Leiharbeitsbasis. Die betroffenen KollegInnen leben in unsicheren Verhältnissen, müssen öfter den Einsatzort wechseln und sind phasenweise ganz ohne Arbeit. Vor allem aber: Sie bekommen für dieselbe Arbeit im Schnitt 40% weniger Entgelt als die sogenannten Stammkräfte. Viele müssen ergänzendes ALG II in Anspruch nehmen. Dieser  gesellschaftliche Skandal wird aber von den Gewerkschaften nur in den Sonntagsreden bejammert. Ihre konkrete Politik fördert die Ausdehnung dieser Beschäftigungsverhältnisse zweiter Klasse. (…) Die ZDF-Kabarett-Sendung „Die Anstalt“ vom 17. Mai sparte nicht mit Kritik am DGB und im Besonderen an der IG Metall, die mit ihrem speziellen Tarifvertrag die Höchstausleihdauer auf 48 Monate erhöht hat. Klar ist, dass mit solchen Verträgen die Leiharbeit niemals zurückgedrängt werden kann, was ja auch die neuesten Zahlen belegen: Inzwischen sind es knapp eine Million Menschen. Ziel des Beitrags der Kabarettisten (in Zusammenarbeit mit Prof. Däubler und dem Labournet) war es, KlägerInnen zu finden, die sich gegen diese Ungleichbehandlung wehren. (…) Die Klage ist die eine  Seite. Solange aber die Gewerkschaftsvorstände nicht gezwungen sind, ihre Politik in Sachen Leiharbeit zu ändern, werden wir diesen wichtigen Pfeiler ihrer Standortpolitik nicht umstoßen können. Nicht die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit deutscher Konzerne darf der Maßstab sein, sondern einzig und allein die Solidarität unter den Beschäftigten, ihre Gleichbehandlung und die Stärkung ihres Zusammenhalts. Es kommt also darauf an, die Debatten in den Gewerkschaften (vor allem in der IG Metall) so voranzutreiben, dass sich die Vorstände gezwungen sehen, die Zeitarbeitstarifverträge ersatzlos zu kündigen.“ Beitrag von Jakob Schäfer, Forum gewerkschaftliche Gegenmacht – Wiesbaden, im Netzwerkinfo der Gewerkschaftslinken Nr. 65 vom September 2017
  • Nicht verzagen, klagen!
    Leiharbeit nahm dramatisch zu. Kampagne zur Gleichbehandlung von Leiharbeit und Stammbelegschaften gestartet…“ Artikel von Armin Kammrad , erschienen in der LunaPark21, Heft 38 vom Juni 2017. Das gerade erschienene Heft 38 vom Juni 2017 von LunaPark21 – zeitschrift zur kritik der globalen ökonomie – hat den Schwerpunkt „Prima Profitklima“ – siehe weitere Infos und Bestellung auf der Homepage der Zeitschrift externer Link
  • Ein Lob auf die Anstalt. Wenn das öffentlich-rechtliche Fernsehen die Aufgabe der Gewerkschaften übernimmt 
    In der Kabarettsendung Die Anstalt vom 16.Mai 2017 stand das Thema «Leiharbeit» im Mittelpunkt. Mehr als 150 [aktuell weit mehr als 250!] Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben daraufhin auf die Einladung zur Klage gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) reagiert und sich bei dem Arbeitsrechtsanwalt Professor Wolfgang Däubler gemeldet. (…) Damit gelang es der Anstalt, auf populäre Art und Weise einen Klassenstandpunkt zu vermitteln, bei immerhin 2,12 Millionen Zuschauer – etwas wovon Linke träumen können und müssen. Mit anschaulichen und witzigen Szenen wurden diesmal die Gewerkschaften, allen voran die IG Metall (in der Sendung «Igitt Metall»), gelassen links überholt. (…) Ein großer Dank gebührt schon jetzt Labournet, Wolfgang Däubler und der Anstalt, die auf kreative Art auf die Zustände und Handlungsmöglichkeiten hingewiesen haben. Eine Aufgabe, für die eigentlich Gewerkschaften zuständig wären.“ Artikel von Violetta Bock in der SoZ  (Sozialistische Zeitung) vom Juni 2017  – wir danken!
  • Leiharbeit: Wohin des Weges, IG Metall? Eine Gedankensammlung. Und ein Denkzettel. 
    „… Weitaus schlimmer für die Gewerkschaften ist jedoch die sehr wahrscheinlich in naher Zukunft eintreffende Klage des Rechtsprofessoren Wolfgang Däubler vor dem EUGH. Die Aussichten für ihn und die klagenden Leiharbeiter sind als realistisch gut zu betrachten. Mehr dazu bei labournet. Der Schaden für die Gewerkschaften wäre immens und nachhaltig – vor allem bedeutet es eine Schwächung – in jeder Hinsicht. Selbst verschuldet durch den Vorstand der IG Metall. Dies ist keine abstrakte Bedrohung mehr – im Falle des Obsiegens wäre der Tarifvertrag nebst dem Leiharbeitsgesetz in der Abfalltonne…..wurden die Folgen im schlimmsten Fall zu Ende gedacht? (…) Als Gewerkschaftsfunktionär könnte man es sich einfach machen, die Satire und Publikationen wie in ZDF und Labournet als „Polemik“ abtun, aber leider steckt da faktisch zu viel dahinter um es als Polemik abtun zu können. Es ist schon einigermaßen sensationell, dass eine Gewerkschaft derart in den Fokus einer politischen Kabarettsendung geriet (die durchaus von sozial geprägten Leuten gemacht wird). Das ist die größte denkbare Ohrfeige, die man als Gewerkschaft bekommen kann…“ Aus: Kommentar von IG Metaller vom 28.5.2017 bei economy4mankind externer Link
  • Ein Umweg über die Anstalt… Öffentlich-rechtlicher Aufruf an LeiharbeiterInnen, gemeinsam Equal Pay einzuklagen
    express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und GewerkschaftsarbeitDie ZDF-Kabarettsendung »Die Anstalt« beschäftigt sich einmal im Monat jeweils mit einem gesellschaftlichen Problem, das sie in einer Mischung aus Kabarett, Aufklärungsfernsehen und Agitprop aufarbeitet – mal mehr, mal weniger witzig, mal mehr, mal weniger kritisch. Die Sendung vom 17. Mai widmete sich der Leiharbeit. Alle bekamen ihr Fett weg: die SPD, die linken Eribon-Fans und die Gewerkschaften, ganz besonders die IG Metall, die für ihren jüngst abgeschlossenen Tarifvertrag zur Leiharbeit sehr deutlich kritisiert wurde, weil er die Überlassungshöchstdauer in der Metall­industrie auf bis zu 48 Monate verlängert. Der Clou der Sendung bestand aber darin, LeiharbeiterInnen auf indirekte Weise aufzurufen, eine Sammelklage gegen Ungleichbehandlung anzustreben. »Schade nur, dass die Emailadresse von Prof. Wolfgang Däubler nicht bekannt ist«, klagt der als arbeiterbewegter Aktivist (mit Blaumann) verkleidete Claus von Wagner und hält demonstrativ eine Mappe hoch, auf deren Rückseite folgende Adresse steht: prof.daeubler@labournet.de. Da lacht das Herz des express-Lesers und Freunds des labournet…“ Beitrag erschienen in express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, Ausgabe 05/2017
  • ZDF gegen die IG Metall. Kabarettsendung bewirbt Klage von Leiharbeiter
    „… In den ersten 24 Stunden nach der Sendung seien um die 30 Anfragen von Leiharbeitern bei ihm eingetroffen, so Däubler gegenüber »nd«. Eine Klage käme zunächst vor ein deutsches Arbeitsgericht, welches sie höchstwahrscheinlich dem EuGH vorlegen würde. »Dann gäbe es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof entscheiden würde, dass der in der Richtlinie vorgesehene Gesamtschutz nicht gewahrt ist«, so Däubler. Was heißt das? Bei der Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss EU-Recht beachtet werden. Dieses sieht vor, dass von den Prinzipien »Gleicher Lohn« und »Gleiche Behandlung« nur dann durch Tarifvertrag abgewichen werden darf, wenn der »Gesamtschutz« weiter besteht. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise Nachteile beim Lohn durch einen besseren Kündigungsschutz ausgeglichen würden. Wenn jedoch Regelungen wie die Tarifverträge zur Leiharbeit lediglich »verschlechternde Regelungen« vorsehen, sei, so Däubler, der Gesamtschutz nicht mehr gewahrt. Dann müsse aber der Grundsatz »Gleicher Lohn und gleiche Arbeitsbedingungen« gelten.“ Artikel von Nelli Tügel in Neues Deutschland vom 19.05.2017 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=116170
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