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FAU - 22.07.2010 von Info

Hier dokumentieren wir alle wichtigen Gerichtsentscheide zum Thema:

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2009 (mit Begründung)
Mit diesem Urteil in der einstweiligen Verfügungssache der Neuen Babylon Berlin GmbH gegen die FAU Berlin, Allgemeines Syndikat, wurde der FAU Berlin untersagt, in verschiedenen Formen zum Boykott des Kino Babylon Mitte aufzurufen. In der Begründung wird die Tariffähigkeit der FAU Berlin in Frage gestellt. Wie in Verfügungsverfahren üblich, wurde diese allerdings nur summarisch geprüft und ersetzt keine juristische Feststellung der Tariffähigkeit der FAU Berlin. Die FAU Berlin ist in dieser Sache in Berufung gegangen. Hier herunterladen... (PDF, 5 MB)

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (16.02.2010, Boykott 2. Instanz)
Auch in zweiter Instanz wurde der FAU Berlin untersagt, zum Boykott gegen das Kino Babylon Mitte aufzurufen. Das Gericht führte gar aus, dass das deutsche Recht – anders als in den meisten anderen Ländern „kleine schlagfertige Gewerkschaften“ eben nicht vorsehe. In der vorliegenden schriftlichen Begründung stört sich das Gericht zudem an der basisdemokratischen Verfasstheit der FAU Berlin: „Offensichtlich hat den entscheidenden Einfluss bei der Beklagten (Anm.: der FAU Berlin) die jeweilige Betriebsgruppe, die für den Arbeitskampf und die Tarifangelegenheit zuständig ist [...] Dies entspricht zwar basisdemokratischen Grundsätzen, widerspricht (Anm.: nach Ansicht des Gerichtes) aber allgemeinen Erfahrungen des Arbeitskampfalltags für eine ausreichende, durchsetzungkräftige Organisation“ Hier herunterladen... (PDF, 3.6 MB)

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2009
Mit diesem Beschluss auf Antrag der Neuen Babylon Berlin GmbH wurde der FAU Berlin per Einstweiliger Verfügung u.a. untersagt, sich weiterhin Gewerkschaft oder Basisgewerkschaft zu nennen. Aufgrund einer angeblichen Dringlichkeit wurde dieser Beschluss ohne Verhandlung oder Anhörung der FAU Berlin getroffen. Das Gericht folgte allein der Argumentation der Gegenseite. Diese verweist nicht zuletzt auf die Begründung des Arbeitsgerichts vom 7. Oktober, um durch eine scheinbare Feststellung, die FAU Berlin sei nicht tariffähig, ihr auch das Recht abzusprechen, sie sei keine Gewerkschaft. Ein eklatanter Eingriff in die Grundrechte, zumal in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der ein Novum in der bundesdeutschen Rechtssprechung darstellt. Auch hiergegen hat die FAU Berlin Rechtsmittel eingelegt. Hier herunterladen... (PDF, 3 MB)

Bestätigung der Einstweiligen Verfügung am 5. Januar 2010
Im Prozess der Neuen Babylon Mitte GmbH gegen die FAU Berlin wurde der obige Beschluss am 5. Januar 2010 bestätigt. Der FAU Berlin bleibt es weiterhin verboten, sich Gewerkschaft oder Basisgewerkschaft zu nennen. Hier herunterladen... (PDF, 4 MB)

Antrag vom 12. Januar 2010 auf Ordnungsgeld oder Haftstrafen
Die Geschäftsführung des halbkommunalen Kinos Babylon Mitte beantragte am 12. Januar beim Landgericht Berlin „ein empfindliches Ordnungsgeld in angemessener Höhe [oder] Ordnungshaft, zu vollstrecken an den … Sekretären“ der FAU Berlin. Nach Ansicht der Klägerin habe die FAU Berlin gegen die Einstweilige Verfügung (siehe oben) verstoßen und sich weiterhin als „Gewerkschaft“ oder „Basisgewerkschaft“ bezeichnet. Es drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Haft bis zu sechs Monaten (auszugsweises Zitat). Dieser Antrag wurde zwar Ende Februar 2010 abgelehnt, einem weiteren jedoch Ende April stattgegeben und die FAU Berlin lediglich aufgrund der Verwendung des Wortes „Gewerkschaft“ zu wahlweise 200 € oder 4 Tagen Gefängnis verurteilt („wegen Erstvergehens vergleichsweise milde“).

Urteil des Kammergirichtes Berlin vom 10. Juni 2010
Das Verbot, dass sich die FAU Berlin nicht als Gewerkschaft bzw. Basisgewerkschaft bezeichnen darf, wurde aufgehoben. Ausschlaggebend in der Argumentation des Gerichts ist die freie Meinungsäußerung. Hier herunterladen... (PDF, 600 kB)





10.09.2010 - http://www.fau.org/verbot/art_100106-234648