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Die neuen Arbeitssklavinnen und -sklaven
Zur rechtlichen Situation von PraktikantInnen
Ob ihr einfache Tätigkeiten, schwere körperliche Arbeit, Facharbeiter- oder Akademikertätigkeit verrichtet, und ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um Tagelöhnertätigkeit, Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, studentische Nebenbeschäftigung, um Probearbeitstage, eine befristete oder eine unbefristete Beschäftigung handelt – ihr seid immer ArbeitnehmerInnen im Sinne des Gesetzes und habt ein Anrecht auf eine entsprechende Bezahlung. Es ist nicht entscheidend, wie etwas genannt wird, sondern der tatsächliche sachliche Inhalt des Schuldverhältnisses kennzeichnet den Charakter des Vertrags.
Immer häufiger werden Menschen aber unter einer falschen Bezeichnung beschäftigt, um sie als billige bzw. kostenlose Arbeitssklaven auszubeuten. So verhält es sich auch bei den so genannten Praktika. Denn nicht immer wenn Praktikum drauf steht, ist auch Praktikum drin.
PraktikantInnen sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Dazu muss ein entsprechender Ausbildungsplan vorliegen.
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erfolgt, gilt nach § 7 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung: „Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.“ Somit seid ihr auch dann ArbeitnehmerInnen im Sinne des Gesetzes.
Wird ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum absolviert, gilt dies im Sozialversicherungsrecht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung bzw. Berufsbildung.
Ausnahme wäre lediglich ein reines Hochschulpraktikum. Um aber aus einem Praktikum eine reine Hochschulmaßnahme zu machen, müsste in der Regel schon ein Vertrag zwischen dem Betrieb und der Hochschule bestehen, der der Hochschule die Praktikantenplätze zur Verfügung stellt und ihr die Auswahl der PraktikantInnen überlässt.
Nicht als ArbeitnehmerInnen gelten auch so genannte SchülerpraktikantInnen. In einigen Bundesländern sind ein- oder mehrwöchige Betriebspraktika von SchülerInnen vorgesehen. Dabei sollen die SchülerInnen einen Einblick in das Berufsleben erhalten.
Können fertige HochschulabsolventInnen als „PraktikantInnen“ angesehen werden?
Arbeitet ein/e „PraktikantIn“ wie andere angestellte MitarbeiterInnen vollwertig an einem Projekt mit, und/oder ist er/sie mit seinen/ihren Arbeitsleistungen in die Arbeitsplanung des Arbeitgebers integriert, so steht bei diesem/r »Praktikanten/in« das Interesse des Arbeitgebers an dessen/ihrer Arbeitsleistung im Vordergrund und es handelt sich schlicht um ein normales Arbeitsverhältnis gemäß § 611 ff. BGB:
§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Da die Vergütung meistens bei 400 bis 600 Euro liegt, stellt sich genau hier die Frage nach der Sittenwidrigkeit. Und zwar ist eine Vergütung dann sittenwidrig, wenn der objektive Wert der Arbeitsleistung, gemessen an der Dauer, dem Schwierigkeitsgrad, der Beanspruchung zum vereinbarten Entgelt, in einem auffallenden Missverhältnis steht.
Die Rechtsprechung geht bei einer wesentlichen Unterschreitung des üblichen Tariflohns um ca. 30 Prozent von Wucher aus. (§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
Sittenwidrig ist auch, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. (Auszug aus § 138 BGB)
Wenn es sich also um ein echtes Praktikum handeln würde, wäre zumindest ein an Auszubildendenvergütungen orientiertes Entgelt angemessen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die tariflichen Vergütungen für eine sehr viel jüngere Mitarbeitergruppe gedacht sind, als sie die Praktikanten in der Regel darstellen. Deshalb kann eine niedrigere Vergütung, als sie für „normale“ Auszubildende vorgesehen ist, in keinem Fall als angemessen gelten.
Wenn kein Ausbildungsplan vorliegt und kein Ausbildungszweck bei der Beschäftigung zu erkennen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ganz normale Beschäftigung handelt.
In einem solchen Fall kann mensch sich auf den § 612 BGB berufen:
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Eure Lohnansprüche müsst ihr dann ggf. individuell vor dem Arbeitsgericht einklagen – oder besser: mit einer Gewerkschaft im Rücken.
Thersites
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(Anm.: Diese Seite befindet sich zu großen Teilen noch im Aufbau. Die Materialien zu den jeweiligen Themen werden Stück für Stück ergänzt. Solltest du etwas wichtiges vermissen, so bitten wir dies zu entschuldigen.)
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