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Arbeitsrecht für alle Um den Dschungel des Arbeitsrechts durchblicken zu können, haben wir hier einige wichtige Gesetze in einer allgemein verständlichen Sprache zusammengetragen. Die Gesetze finden sich in der Arbeits- und Sozialordnung. Oft haben arbeitsgerichtliche Urteile Gesetzescharakter, deshalb haben wir auch einige von diesen aufgenommen. Die Gesetzestexte müssen mit den Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden) so ausliegen, dass ArbeitnehmerInnen hier während der Arbeitszeit immer Einblick haben können. Ob als Praktikant oder Probearbeiterin, mit den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechtes sollte man vertraut sein. Bei Unklarheiten oder Fragen, die hier nicht abgedeckt werden können, stehen wir natürlich zu Hilfe. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsdauer
Pausen Pausen sind in der Regel unbezahlt, d.h. dass Pausen Freizeit sind und mensch tun und lassen kann was er/sie möchte. Die Länge der Pausen richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung und ist gesetzlich geregelt, so muss, wenn zwischen sechs Stunden und neun Stunden gearbeitet wird, mindestens eine halbe Stunde Pause gewährleistet sein. Wenn die Arbeitszeit von neun Stunden überschritten wird, muss mindestens eine 45minütige Pause gewährleistet sein. (§4). Arbeit an Feiertagen In Gaststätten und Kneipen darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, jedoch müssen mind. 15 Sonn- und Feiertage pro Jahr beschäftigungsfrei sein. (§11). Wenn ArbeitnehmerInnen jedoch an einem Sonntag beschäftigt werden, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gegeben werden. Bei Arbeiten an einem Feiertag, der sonst Werktag wäre (z.B der 1. Mai fällt auf Mittwoch), muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen eingehalten werden. Fällt der Feiertag auf Sonntag, dann gelten wieder die zwei Wochen. (§11 Abs. 3). Urlaubsgesetz
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, jedoch geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus, womit sich der Urlaub auf vier Wochen belaufen würde. Der Anspruch auf Urlaub setzt erst nach einem halben Jahr ein.
Betriebsverfassungsgesetz
Ab einer Betriebsgröße von 20 Personen ist ein Betriebsrat wählbar. Wahlen finden alle vier Jahre statt. Alle ArbeitnehmerInnen sind wahlberechtigt, die mind. 18 Jahre alt und mind. drei Monate im Betrieb angestellt sind.
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