Arbeitsrecht für alle

Um den Dschungel des Arbeitsrechts durchblicken zu können, haben wir hier einige wichtige Gesetze in einer allgemein verständlichen Sprache zusammengetragen. Die Gesetze finden sich in der Arbeits- und Sozialordnung. Oft haben arbeitsgerichtliche Urteile Gesetzescharakter, deshalb haben wir auch einige von diesen aufgenommen. Die Gesetzestexte müssen mit den Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden) so ausliegen, dass ArbeitnehmerInnen hier während der Arbeitszeit immer Einblick haben können. Ob als Praktikant oder Probearbeiterin, mit den Grundlagen des allgemeinen Arbeitsrechtes sollte man vertraut sein. Bei Unklarheiten oder Fragen, die hier nicht abgedeckt werden können, stehen wir natürlich zu Hilfe.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitsdauer
Generell beträgt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden (ohne Pause). Jedoch ist die maximale Arbeitszeit auf zehn Stunden „erweiterbar“, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden. (§3).
Aber auch diese zehnstündige Arbeitszeit ist wieder „erweiterbar“. Der/die ArbeitgeberIn kann die Arbeitszeit über zehn Stunden ausweiten, wenn regelmäßig eine sog. Arbeitsbereitschaft vorliegt. D.h., wenn z.B. ein/e Barmann/frau auf Bestellungen wartet. (Arbeitsbereitschaft ist durch ein Arbeitsgerichtsurteil definiert als „Warten auf Arbeit im Zustand der Entspannung“).
Der/die ArbeitgeberIn allein kann jedoch nicht individuell die Arbeitszeit über Stunden erhöhen, sondern die Erhöhung muss über Betriebsvereinbarungen und/oder über Tarifverträge geregelt sein. Wieder gilt, dass die Durchschnittsarbeitszeit von Stunden nicht überschritten werden darf, der/die ArbeitgeberIn hat dies dann durch Freizeitausgleich zu bewerkstelligen.
Nachtschichten dürfen nur acht Stunden lang sein, oder auch wieder erweiterbar auf zehn Stunden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat durchschnittlich acht Stunden gearbeitet wird. (§6 Abs. 2)

Pausen

Pausen sind in der Regel unbezahlt, d.h. dass Pausen Freizeit sind und mensch tun und lassen kann was er/sie möchte. Die Länge der Pausen richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung und ist gesetzlich geregelt, so muss, wenn zwischen sechs Stunden und neun Stunden gearbeitet wird, mindestens eine halbe Stunde Pause gewährleistet sein. Wenn die Arbeitszeit von neun Stunden überschritten wird, muss mindestens eine 45minütige Pause gewährleistet sein. (§4).

Arbeit an Feiertagen

In Gaststätten und Kneipen darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, jedoch müssen mind. 15 Sonn- und Feiertage pro Jahr beschäftigungsfrei sein. (§11). Wenn ArbeitnehmerInnen jedoch an einem Sonntag beschäftigt werden, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gegeben werden. Bei Arbeiten an einem Feiertag, der sonst Werktag wäre (z.B der 1. Mai fällt auf Mittwoch), muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen eingehalten werden. Fällt der Feiertag auf Sonntag, dann gelten wieder die zwei Wochen. (§11 Abs. 3).

Urlaubsgesetz

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, jedoch geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus, womit sich der Urlaub auf vier Wochen belaufen würde. Der Anspruch auf Urlaub setzt erst nach einem halben Jahr ein.
Wenn der/die lohnabhängig Beschäftigte während des Urlaubs krank wird, kann er/sie dies mit einem gelben Schein belegen lassen und den Urlaub nachholen. (§9)
Während des Urlaubs muss soviel ausgezahlt werden, wie im Durchschnitt in den letzten 13 Wochen verdient wurde. (§11)

Betriebsverfassungsgesetz

Ab einer Betriebsgröße von 20 Personen ist ein Betriebsrat wählbar. Wahlen finden alle vier Jahre statt. Alle ArbeitnehmerInnen sind wahlberechtigt, die mind. 18 Jahre alt und mind. drei Monate im Betrieb angestellt sind.
Die Wahl muss von einem zuvor gewählten Wahlausschuss durchgeführt werden. Alle Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Die Arbeit des Betriebsrats findet während der regulären Arbeitszeit statt, d.h. das die Betriebsratsarbeit voll vergütet wird.
Der Betriebsrat muss innerhalb von drei Monaten eine Betriebsversammlung einberufen, wo er/sie über seine Tätigkeit berichtet. Der/die Arbeitgeber/in muss hierfür alle Kosten übernehmen. Der Betriebsrat (BR) muss den/die ArbeitgeberIn einladen. Wenn diese sich jedoch während der Betriebsversammlung daneben benimmt, kann der BR von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den/die ArbeitgeberIn rausschmeißen.



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(Anm.: Diese Seite befindet sich zu großen Teilen noch im Aufbau. Die Materialien zu den jeweiligen Themen werden Stück für Stück ergänzt. Solltest du etwas wichtiges vermissen, so bitten wir dies zu entschuldigen.)

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