News - 04.11.06
von fauh8
Aufgabenkatalog für Zivildienstleistende (im Pflegebereich)
Auch wenn jedem Zivildienstleistenden (ZDL) bei Antritt seines Zivildienstes (ZD) der „Aufgabenkatalog für Zivildienstleistende“ von der Zivildienststelle (ZDS) vorgelegt werden muss, scheint es vielerorts gängige Praxis zu sein, Zivis wissentlich in Unsicherheit darüber zu lassen, zu welchen Arbeiten sie von der ZDS während ihres Einsatzes gezwungen werden können und zu welchen nicht. Das ändert allerdings nichts daran, dass jede ZDS dazu verpflichtet ist und jeder Zivi, egal, ob in der Pflege oder einem anderen Bereich eingesetzt, die Einsicht in einen entsprechenden Aufgabenkatalog verlangen kann.
Welche Arbeiten müssen (und damit dürfen) Zivildienstleistende eigentlich im Pflegebereich ausführen? – Ein Aufgabenkatalog (z.B. somatisches Krankenhaus):
1.Durchführung der Körperpflege am Patienten/an der Patientin.
2.Betten der Patienten/Patientinnen und Richten des Krankenbettes
3.Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme sowie bei der Vorbereitung von Speisen und Getränken. Vorbereitung der Mahlzeiten auf Station.
4.Säuberung der Patientenzimmer sowie Staubwischarbeiten auf der Station.
5.Begleitung der Patienten/Patientinnen zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.
6.Hilfestellung beim Transfer vom Bett auf den Nachtstuhl bzw. Rollstuhl sowie Hilfeleistung/ Begleitung von Patienten/Patientinnen zur Toilette/aufs Steckbecken usw.
7.Einsatz zu Hol- und Bringediensten
Was bedeutet das in der Praxis?
Zu 1) Der erste Punkt ist eigentlich selbsterklärend.
Zu 2) „Betten“ bedeutet wirklich nur, PatientInnen dabei behilflich zu sein, in eine bequeme Sitz- oder Lageposition im Bett zu gelangen. Spezielle, krankheitsbildbezogene Lagerungstechniken sind damit nicht gemeint. Diese setzen theoretische Vorkenntnisse und praktische Anleitungen sowie Übungen voraus, die Gesundheits-und KrankenpflegeschülerInnen umfassend vermittelt bekommen bzw. erfahren, nicht aber Zivis. PatientInnen können bei falscher Lagerung zu Schaden kommen! Ihr könnt lediglich dem qualifizierten Personal dabei zur Hand gehen!
„Richten des Krankenbettes“ heißt nichts anderes als Bettenmachen (Aufschütteln, Glattziehen, Entfernen von Fremdkörpern, z.B. Krümel, die Druckschäden verursachen können, Reinigen/Desinfizieren und Neubeziehen)
Zu 3)“Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme“ bedeutet, PatientInnen in eine Position zu bringen, in der sie essen und trinken können und immobilen PatientInnen Nahrung sowie Getränke anzureichen. „Vorbereitung von Speisen und Getränken“ heißt nichts anderes als Brote zu schmieren, Tee zu kochen, Getränke bereitzustellen usw. Mit „Vorbereitung der Mahlzeiten auf Station“ ist die Verteilung des angelieferten Essens(tabletts) gemeint. Da PatientInnen meist besondere, auf ihre Erkrankungen abgestimmte Kostformen (Diäten) erhalten, ist bei der gesonderten Vergabe von vielen Nahrungsmitteln (z.B. Obst, blähende Speisen usw. usf.) und Getränken Vorsicht geboten und in jedem Falle das examinierte Pflegepersonal zu fragen. Hier gilt, was auch für das Lagern (siehe Punkt 2) gesagt wurde: Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger erhalten in ihrer Ausbildung umfassende Kenntnisse über Krankheitsbilder und über Genesungsunterstützende Diäten vermittelt, Kenntnisse, die Zivis nicht haben.
Zu 4)Auch dieser Punkt ist selbsterklärend. Gerne werden auch Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen oder PraktikantInnen mit diesen (unbeliebten) Aufgaben betraut.
Zu 5)Ebenfalls selbsterklärend. Egal, ob in den OP, zum Röntgen oder EKG – entweder unterstützend beim Gehen, Schieben im Rollstuhl, im Bett oder auf der Liege.
Zu 6)Das dürfte ebenso selbsterklärend sein.
Zu 7)Egal, ob es um das Holen oder Bringen von Röntgenbildern, Akten, Medikamentenkisten oder sonst was geht – das kann an Zivis delegiert werden.
Schlussfolgerungen
Wie Ihr sicherlich festgestellt habt, steht da nichts von Verbänden, vom Auftragen von Arzneimitteln (Salben etc.), Austeilen von Medikamenten, Zubereitung von Inhalationen, Anlegen von Wadenwickeln oder Antithrombosestrümpfen, nicht mal von Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls,…). - Warum nicht?
Es gilt schon Gesagtes: Pflegekräfte eignen sich in ihrer Ausbildung umfangreiche Kenntnisse und Fertigkeiten an, die Zivis nicht vermittelt bekommen. Egal, ob es sich dabei beispielsweise um hygienische Standards, die Beurteilung einer Wundheilung und ggf. Korrektur der angewandten Mittel oder Verfahrensweise handelt – Zivis haben dieses Wissen nicht. Das Auftragen von Salben und ähnlichem ist ebenso eine Verabreichung von Arzneimitteln wie das Austeilen von Tabletten. Bei der Einnahme bestimmter Medikamente sind z.B. zeitliche Abstände zur Einnahme der Mahlzeiten zu beachten. Salben enthalten, wie andere Arzneiformen, Wirkstoffe, die Nebenwirkungen verursachen können. Welcher Laie weiß das?
Und warum nicht die Vitalzeichenkontrolle? – Nur um das Problem zu verdeutlichen: Wo wird die Manschette des Blutdruckmessgeräts bei PatientInnen mit Schlaganfall angelegt? Wie wird bei PatientInnen mit Herzkreislauferkrankungen Blutdruck und Pulsfrequenz gemessen? Wie wird die Qualität des Pulses festgestellt, wie beurteile ich den Pulsrhythmus und vor allem wie interpretiere ich die Ergebnisse? Wie schalte ich mögliche Fehlerquellen aus?
Auch die Vitalzeichenkontrolle ist eine diagnostische Maßnahme, die nur von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werden darf. Das gleiche gilt für diagnostisch-unterstützende Maßnahmen, wie etwa die Aufstellung von Bilanzen (Ein- und Ausfuhrkontrolle) oder die Gewinnung von Laborproben (Urin, Stuhl usw.), präoperative Maßnahmen (OP-Vorbereitung, z.B. Körperenthaarung, abführende Maßnahmen zur Darmentleerung und ähnliches). Erst recht ist das bei therapeutischen Eingriffen wie Injektionen (z.B. subkutan Insulin und Antikoagulantien, also Gerinnungshemmende Mittel) oder dem Anlegen/Wechsel von Infusionsflaschen/-beuteln zu beachten. Auch die künstliche Ernährung über eine Nasensonde oder PEG (Sonde, die durch die Bauchdecke direkt in den Magen gelegt wird) und ihre Pflege fallen darunter.
Es ist genau definiert, wer welche Arbeiten übernehmen darf und welche delegiert werden können. Blutentnahmen und intramuskuläre Injektionen sind beispielsweise ärztliche Tätigkeiten, werden aber häufig vom Pflegepersonal übernommen. Warum? - ÄrztInnen können bestimmte Aufgaben (wie die genannten) an medizinisches Personal delegieren, müssen sich aber zuvor von der entsprechenden Qualifikation der Personen überzeugt haben. Zivildienstleistende gehören nicht zum medizinischen Personal, weshalb sie all diese Tätigkeiten nicht übernehmen können. Sie haben lediglich den Alltagsbetrieb unterstützende Funktionen zu übernehmen, sind nur als zusätzliche Kräfte einzusetzen und nicht ersatzweise fürs Pflegepersonal.
Ihr müsst Euch immer vor Augen führen, dass Ihr nur die Arbeiten, die im „Aufgabenkatalog für Zivildienstleistende“ aufgeführt sind, ausführen müsst und dürft. Alles darüber Hinausgehende kann zu haftungsrechtlichen Problemen führen, da Ihr immer auch eine Durchführungsverantwortung habt. Ach ja, und Vorsicht vor Bettgittern und ähnlichem: Bevor Ihr sie hochzieht, vergewissert Euch, dass der Arzt/die Ärztin das schriftlich angeordnet haben. Sie müssen sich dafür eine richterliche Genehmigung holen, da es sich um eine Freiheitsentziehende Maßnahme handelt, vergleichbar mit einer Fixierung mittels Gurten an den Extremitäten. Alles andere wäre eine Straftat.
Nandor Pouget
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