LF - 17.02.07
von FAU Hannover
Satzung der Lokalföderation Hannover der FAU-IAA
I. Bestimmung und Sitz
1. Die Lokalföderation der Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter Union (FAU-IAA) im Wirtschaftsraum Hannover und Umland - im folgenden Lokalföderation Hannover genannt - ist eine klassenkämpferische Gewerkschaftsförderation im Sinne der Prinzipienerklärung und des Organisationsstatuts der FAU-IAA in der jeweils gültigen Fassung.
2. Sie wahrt und fördert die Arbeits-, Lebens- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder.
3. Die Lokalföderation Hannover hat ihren Sitz in der Kornstrasse 28-30 in 30167 Hannover.
II. Gliederung
1. Die Lokalföderation Hannover ist die freie Vereinigung der anarchosyndikalistischen Branchengewerkschaften - im folgenden Syndikate genannt - im Wirtschaftsraum Hannover und Umland.
2. Die Syndikate der Lokalföderation Hannover sind:
● das Allgemeine Syndikat (AS),
● die Gewerkschaft Gesundheitsberufe (GGB).
3.Zuständigkeitsbereiche:
● Das Allgemeine Syndikat organisiert alle Mitglieder der Branchen, in denen noch kein Branchensyndikat besteht. Aus dem Allgemeinen Syndikat heraus werden neue Branchensyndikate gebildet.
● Die Gewerkschaft Gesundheitsberufe organisiert alle Mitglieder, die in der Branche Gesundheit und Soziales sowie Veterinärmedizin tätig sind.
4. Jedes Syndikat gibt sich eine eigene Satzung. Der Inhalt dieser Satzung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Diese Satzung regelt insbesondere:
● die Aufnahme und den Ausschluss von natürlichen Personen als Mitglieder,
● die Finanzen inklusive des Mitgliedsbeitrags des Syndikats,
● die Entscheidungsfindung innerhalb des Syndikats.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.Mai und endet mit dem 30.April des folgenden Jahres.
2. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen.
3. Keine Mitgliedsorganisation wird durch die Lokalföderation Hannover in ihrer freien Entfaltung und Ausführung der eigenen Ziele beschränkt.
4. Wenn nicht anders in dieser Satzung festgelegt, genügt bei Beschlüssen die einfache Mehrheit.
IV. Mitgliedschaft
1. In der Lokalföderation Hannover können nur Syndikate Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft in der Lokalföderation Hannover ist an die Anerkennung der Prinzipienerklärung, der Statuten und Beschlüsse der FAU-IAA gebunden.
3. Die Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen in der Lokalföderation Hannover ist grundsätzlich nicht möglich.
4. Die Aufnahme von Syndikaten erfolgt durch die Vollversammlung der Lokalföderation Hannover. Der Antrag auf Aufnahme ist spätestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung schriftlich an das Sekretariat zu stellen.
Syndikate gelten nach den Bestimmungen des Art.VII, Abs.4 als aufgenommen. Ihre Nennung in dieser Satzung (Art. II, Abs. 2) erfolgt nach den Bestimmungen zur Satzungsänderung (Art. XIV).
Untergliederungen von Mitgliedern, insbesondere Betriebsgruppen, sind über ihr Syndikat Mitglied und können nicht separat Mitglied werden.
5. Der Austritt aus der Lokalföderation Hannover ist jederzeit möglich.
6. Der Ausschluss von Syndikaten erfolgt durch die Vollversammlung der Lokalföderation Hannover. Sie kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Lokalföderation Hannover schädigt oder gröblich gegen die Ziele der FAU-IAA verstößt. Der Antrag auf Ausschluss ist spätestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung schriftlich an das Sekretariat zu stellen.
Syndikate gelten als ausgeschlossen, wenn 75% der Syndikate den Ausschluss unterstützen. Ausnahme: Sollten lediglich bis zu drei Syndikate bestehen, erfolgt der Ausschluss eines Syndikats nach Art. VII, Abs. 4. Ihre Streichung aus dieser Satzung (Art. II, Abs. 2) erfolgt nach den Bestimmungen zur Satzungsänderung (Art. XIV).
7. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Lokalföderation Hannover durch Austritt oder Ausschluss bedeutet den Verlust sämtlicher Ansprüche (Geld- und Sachwerte) an die Lokalföderation Hannover.
V. Beiträge
1. Mitglieder der Lokalföderation Hannover sind beitragspflichtig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch das Plenum der Lokalföderation Hannover festgelegt.
2. Die Lokalföderation Hannover führt entsprechend ihrer Mitglieder quartalsweise den aktuellen Beitrag an die Geschäftskommission der FAU-IAA sowie an die Region Nord der FAU-IAA ab.
3. Die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ist an die regelmäßige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gebunden.
Mitglieder, die mehr als drei Monate mit ihren Beiträgen in Verzug sind, gelten als ruhende Mitglieder und verlieren ihre satzungsgemäßen Rechte, bis sie ihre ausstehenden Beiträge beglichen haben. Durch vollständige Nachzahlung der rückständigen Beiträge ist die ruhende Mitgliedschaft aufgehoben.
Bei mehr als halbjährigem Zahlungsrückstand ohne vereinbarte Stundung gelten Mitglieder als ausgetreten.
VI. Plenum
1. Das Plenum der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ der Lokalföderation Hannover.
Das Plenum tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Mitglieder der Lokalföderation entsenden Delegierte. Die Zahl der Delegierten wird mit Beschluss der Vollversammlung festgelegt.
Die Sitzung des Plenums ist für alle natürlichen Mitglieder der Syndikate der Lokalföderation Hannover öffentlich. Alle natürlichen Mitglieder der Syndikate der Lokalföderation Hannover haben auf dem Plenum Rederecht.
Für Entscheidungen im Plenum ist ein Konsens anzustreben. Die Einberufung des Plenums erfolgt durch das Sekretariat oder eine/n Delegierte/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Aufgaben des Plenums sind:
● Wahl der Delegierten für die Organe der FAU-IAA,
● Kontrolle der Kassenführung durch Entgegennahme des vierteljährlichen Kassenberichtes,
● Entscheidung über die laufenden Geschäfte der Lokalföderation,
● Koordination und Austausch der Syndikate untereinander.
VII. Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Lokalförderation Hannover. Dazu ist eine Vollversammlung der natürlichen Mitglieder der Syndikate der Lokalföderation Hannover (im folgenden: natürliche Mitglieder) einzuberufen.
Eine Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch das Sekretariat unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
● Wahl und Entlastung des Sekretariats der Lokalföderation Hannover,
● Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder,
● Prüfung und Entlastung der Kasse - dazu werden von der Vollversammlung zwei natürliche Mitglieder bestellt
● Entscheidungen von grundlegender Bedeutung
3. Eine außerordentliche Vollversammlung ist durchzuführen, wenn sie von einem Syndikat oder 25 % der natürlichen Mitglieder der Lokalföderation Hannover gefordert wird. Zu der Vollversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden, die Einladung muss die Tagesordnung und die Anträge an die Vollversammlung der Lokalföderation Hannover enthalten.
4. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn in der Vollversammlung 75% der teilnehmenden stimmberechtigten natürlichen Mitglieder der Lokalföderation Hannover zustimmen. Natürliche Mitglieder, denen es nicht möglich ist, an dieser Vollversammlung teilzunehmen, können ihre Entscheidungen auch schriftlich mitteilen. Diese müssen der Vollversammlung vor Beginn vorliegen.
VIII. Sekretariat
1. Das Sekretariat umfasst mindestens zwei und höchstens drei SprecherInnen. Jede(r) von ihnen ist gemäß den Beschlüssen der Organe der Lokalföderation Hannover allein vertretungsberechtigt.
2. Das Sekretariat wird jährlich von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abwahl ist jederzeit möglich. Das Sekretariat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Das Sekretariat ist an Entscheidungen von Plenum und Urabstimmung gebunden.
4. Aufgaben des Sekretariats sind:
● die gesetzliche Vertretung der Gewerkschaftsföderation nach außen,
● Führung der Kasse,
● die Geschäftsführung, soweit nicht anders bestimmt,
● Förderung des Austausch der Syndikate, der Unter- und Nebenorganisationen,
● Koordination der beschlussfassenden Gremien und Verbreitung der Beschlüsse, soweit dies nicht an Delegierte übertragen wurde.
5.Die Haftung der SprecherInnen gegenüber der Lokalföderation wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
IX. Nebenorganisationen
Die Bildung von weiteren der Lokalföderation angeschlossenen Organisationen (z. B. der Jugend, Studierenden, Frauen, Erwerbslosen und RentnerInnen) oder Arbeitsgruppen (z.B. Antifaschismus, FairTrade, Bildung oder Antimilitarismus) ist möglich.
Die Stellung dieser Organisationen zur Lokalföderation wird durch das Plenum geklärt.
X. Delegierte
1. Personen, die für Aufgaben innerhalb und außerhalb der Lokalföderation Hannover delegiert werden, sind grundsätzlich mit einem imperativen, rotierenden Mandat ausgestattet.
Personen, die von ihren jeweiligen Syndikaten mit Aufgaben betraut werden, sind grundsätzlich an die Weisungen des Syndikats gebunden. Sie haften ausschließlich mit dem Vermögen ihres jeweiligen Syndikats.
2. Es können nur Personen delegiert bzw. mit Aufgaben betraut werden, die ordentliches Mitglied eines Syndikats sind.
XI. Arbeitskämpfe, Streiks und Aussperrungen
1. Die Entscheidung über Arbeitskampfmaßnahmen wird von den betroffenen Syndikaten getroffen.
Bei branchen- oder regionenübergreifenden Arbeitskämpfen werden Arbeitskampfausschüsse der betroffenen Syndikate gebildet.
2. Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe verwickelten Mitglieder erfolgt in erster Linie aus den Mitteln des Syndikates. Zu diesem Zweck hat jedes Syndikat eine Streikkasse einzurichten.
3. Alle Syndikate sowie die Lokalföderation sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gemeinsamer praktischer und finanzieller Solidarität verpflichtet. Zu diesem Zweck ist jedes Syndikat und jede Untergliederung verpflichtet, einen Solidaritätsfonds zu schaffen.
XII. Rechtsschutz
1. Die finanzielle Unterstützung der Mitglieder in juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, ist Aufgabe der einzelnen Syndikate.
2. Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte des Syndikates hinaus, kann dieses sich an die Lokalföderation wenden.
XIII. Publikationen und Vermögen
1. Die Lokalföderation Hannover ist Eigentümerin des Vermögens. Dieses umfasst den Bücher- und Materialienbestand sowie den Kassenbestand der Lokalföderation Hannover.
2. Die Seiten der FAU Hannover auf der öffentlichen Webseiten-Präsenz www.fau.org/hannover sind Organe der Lokalföderation Hannover. Die inhaltliche Betreuung der Seiten auf der Webseite wird durch gewählte Redakteure oder Redakteurinnen durchgeführt.
3. Die Auflösung der Lokalföderation Hannover bedeutet die Übertragung ihres Vermögens an das vor Ort bestehende Syndikat als Nachfolgeorganisation der Lokalföderation Hannover.
Im Falle des Nichtbestehens eines FAU-Syndikats in Hannover und Umland oder dessen Auflösung ist das Vermögen der Geschäftskommission der FAU-IAA zu übertragen.
XIV. Satzungsänderung
1. Zur Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von 75% der teilnehmenden stimmberechtigten natürlichen Mitglieder der Lokalföderation Hannover erforderlich.
2. Die Vorschläge zur Änderung dieser Satzung sind der Vollversammlung der Lokalföderation Hannover mindestens vier Wochen vorher schriftlich vorzustellen. Mitglieder, denen es nicht möglich ist, an dieser Vollversammlung teilzunehmen, können ihre Entscheidung auch schriftlich mitteilen. Diese müssen der Vollversammlung vor Beginn vorliegen.
XV. Schiedsverfahren
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
XVI. Gültigkeit
1. Diese Satzung sowie jede Änderung dieser Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
2. Diese Satzung wurde am 13.02.2007 beschlossen, am 05.06.2007 ergänzt, am 09.10.2007, 26.08.2008 und 10.01.2010 geändert.
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