Satzung des AS FAU Dortmund Satzung des Allgemeinen Syndikats der Freien Arbeiterinnen und Arbeiter Union Dortmund AS FAU Dortmund     Braunschweiger Str. 22     44145 Dortmund     Textstand: 2010-07-25. Quelltextformat DocBook, Quelltextversion $Revision: 1.1 $. ━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━━ I. Grundlagen II. Zweck und Ziel III. Mitgliedschaft 1. Wer kann Mitglied werden? 2. Aufnahmeverfahren 3. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen 4. Beendigung der Mitgliedschaft IV. Organisatorische Struktur 1. Vollversammlung und Sekretariat 2. Mandatsträger/innen 3. Branchenstrukturen 4. Sozialorganisationen 5. Ortskontakte 6. FAU-Föderationen 7. Auflösung V. Vollversammlung und Entscheidung 1. Gültigkeit 2. Turnus 3. Delegierte 4. Antragstellung 5. Entscheidungsfindung 6. Schlichtungsstelle VI. Finanzierung 1. Grundlagen 2. Höhe der Mitgliedsbeiträge 3. Verwendung 4. Prüfung VII. Solidaritätsleistungen 1. Tatkräftige Solidarität 2. Rechtsschutz 3. Gemaßregeltenunterstützung 4. Streikunterstützung VIII. Publikationen IX. Schlussbestimmungen I. Grundlagen 1. Das Allgemeine Syndikat der FAU Dortmund (abgekürzt: AS FAU Dortmund) ist eine Gewerkschaft. 2. Das AS FAU Dortmund schließt sich mit anderen, ihrerseits unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) in der Föderation Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU) zusammen. 3. Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAU gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung des AS FAU Dortmund regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie der Syndikate fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen. 4. a. Das Organisationsgebiet des AS FAU Dortmund erstreckt sich auf alle Branchen im Stadtgebiet Dortmund. Es erstreckt sich auch auf angrenzende Kommunen, sobald sich auswärtige ArbeiterInnen in der FAU organisieren wollen, und solange eigenständige FAU-Strukturen dort nicht bestehen. b. Die Zuständigkeitsbereiche des AS FAU Dortmund definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen das AS FAU Dortmund Mitglieder hat und soweit für diese keine branchenspezifischen FAU-Syndikate bestehen. Diese sind als Anhang abschließend aufgeführt. c. Das AS FAU Dortmund erhebt ausdrücklich keinen Interessenvertretungsanspruch für Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen es über keine Mitglieder verfügt. 5. Sitz des AS FAU Dortmund ist die Braunschweiger Str. 22, 44145 Dortmund. II. Zweck und Ziel 1. Zweck des AS FAU Dortmund ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. 2. Zweck des AS FAU Dortmund ist es weiterhin, die Bildung und Kompetenzen seiner Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern. 3. Parteien sind als Bestandteile der Herrschaftssicherung kein Mittel zur Befreiung der ArbeiterInnenklasse von Ausbeutung und Unterdrückung. Deshalb lehnt das AS FAU Dortmund jede parteipolitische Beeinflussung und Tätigkeit ab. 4. Die FAU strebt eine herrschaftsfreie, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel des AS FAU Dortmund ist es, die Grundlagen dafür in der Wirtschaftsregion Dortmund zu schaffen. III. Mitgliedschaft 1. Wer kann Mitglied werden? a. Mitglied des AS FAU Dortmund kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r, Auszubildende/ r, Rentner/in, Erwerbslose/r) oder selbständig arbeitet, seinen/ihren Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im Organisationsgebiet des AS FAU Dortmund hat, und mit der Prinzipienerklärung der FAU übereinstimmt (siehe Anhang). Die Mitgliedschaft im AS FAU Dortmund kann von Angehörigen einer Betriebsgruppe oder eines sonstigen Kollektivs durch eine Delegation beantragt werden. b. Die Aufnahme von Betriebsräten, Funktionären von Zentralgewerkschaften und Mitgliedern politischer Parteien bedarf jeweils einer Einzelfallentscheidung. Wird eine Person mit einer solchen Funktion bzw. Mitgliedschaft aufgenommen, so ist sie darin vom AS FAU Dortmund zu begleiten. c. Von vornherein ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von tatsächlichen sog. Arbeitgebern und leitenden Angestellten, die andere Menschen einstellen oder entlassen, sowie die Mitgliedschaft von Angehörigen staatlicher Repressionsorgane. 2. Aufnahmeverfahren a. Die Aufnahme kann wie folgt beantragt werden: ● mündlich in einer beschlussfähigen Vollversammlung (VV) (siehe IV.1 und V.). ● schriftlich an das Sekretariat (siehe IV.1), welches das Gesuch zur Beschlussfassung an die VV weiterleitet. b. Mit der Aufnahme per Akklamation beginnt die zweimonatige Anwartschaftszeit des Neumitglieds. Ausnahmeregelungen (Verkürzung der Frist) werden in der Vollversammlung behandelt. Bei Ortswechsel von Mitgliedern anderer Syndikate der FAU entfällt die zweimonatige Anwartschaftszeit. c. Mit Ablauf dieser Frist stehen ihm/ihr die vollen Mitgliedsrechte, finanzieller wie gewerkschaftspolitischer Art, zu. d. Das Neumitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine gültige Satzung des AS FAU Dortmund samt Anhängen ausgehändigt. Ferner wird es in die interne Kommunikationsstruktur des AS FAU Dortmund integriert. 3. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen a. Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen und sonstigen Treffen des AS FAU Dortmund die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen. b. Ebenso ist das Mitglied gefordert, die Beschlüsse mit umzusetzen und Aufgaben in der Organisation zu übernehmen. c. Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung in der Vollversammlung bauen auf: ● Streikunterstützung (VII.4), ● Gemaßregeltenunterstützung (VII.3), ● Rechtsschutz (VII.2), ● tatkräftige Solidarität (VII.1). 4. Beendigung der Mitgliedschaft a. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft). b. Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet. c. Eine Stundung kann schriftlich vereinbart werden. d. Die Mitgliedschaft endet auch mit Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. e. Der Ausschluss eines Mitglieds soll erfolgen, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen des AS FAU Dortmund wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen. f. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach V.6 anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung. g. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation. IV. Organisatorische Struktur 1. Vollversammlung und Sekretariat a. Die Vollversammlung (VV) der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ des AS FAU Dortmund. b. Von der VV mandatierte Plena und Arbeitsgruppen sind im Rahmen ihres Mandats beschlussfähig. c. Das Sekretariat ist verantwortlich, die organisatorischen Interessen des AS FAU Dortmund wahrzunehmen und sie nach außen zu vertreten. Es soll weiterhin die Vollversammlungen vorbereiten und etwaige außerordentliche Vollversammlungen einberufen. 2. Mandatsträger/innen a. Mandate werden vergeben für Sekretariat, Kasse und Kommunikationsinfrastruktur. Mandatsträger/in kann jedes Mitglied werden, das mindestens ein halbes Jahr der FAU angehört und für das nicht ein laufendes Schlichtungsverfahren anhängig ist. Mandatsträger/ innen, die diese Aufgaben versehen, werden von der Vollversammlung auf ein Jahr gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden. Eine Wiederwahl auf ein Jahr ist zweimalig möglich. Mandatsträger können jederzeit von ihrem Mandat zurücktreten, sind aber verpflichtet dies mitzuteilen, damit dies auf der nächsten VV behandelt werden kann. b. Des Weiteren können durch die VV jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden. Auch sie sind als ausführende Organe im Rahmen ihrer Aufgabe mandatiert. c. Mandatsträger/innen verfügen über ein imperatives Mandat und sind der VV jeweils kollektiv rechenschaftspflichtig. d. Die Entlastung der Mandatsträger/innen erfolgt nach abschließendem Bericht in der VV per Akklamation. e. Mandatsträger/innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch. Die Haftung des AS FAU Dortmund beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des AS FAU Dortmund. f. Bevor Mitglieder oder ein Mitglied des AS FAU Dortmund ein Mandat in der FAU übernehmen, oder anbieten dies zu tun, sollen sie sich durch die VV das Vertrauen aussprechen lassen. 3. Branchenstrukturen a. Das AS FAU Dortmund als branchenübergreifende Gewerkschaft ist bestrebt, Branchensyndikate auszubilden. b. Zu diesem Zweck können mindestens drei Mitglieder eine Betriebsgruppe und/oder betriebsübergreifende Branchengruppe bilden. c. Sobald sich Gruppen dieser Art konstituiert haben und von der Vollversammlung anerkannt wurden, können sie als Teil des AS FAU Dortmund Delegierte zur Vollversammlung schicken. Sie sollen außerdem mit bestehenden Branchenstrukturen in der FAU in Kontakt treten, die ihrer Branche entsprechen. d. Ein eigenständiges Branchensyndikat kann von mindestens 20 Mitgliedern gegründet werden, wenn es eine betriebsübergreifende Struktur aufweist. Der Beschluss ist in der Vollversammlung zu treffen. e. Einzelne Personen können einen Branchenkontakt bilden. f. Sobald eine weiteres Syndikat der FAU sich neben dem AS FAU Dortmund bildet (in einer Stadt), ergeben beide Syndikate die Lokalföderation FAU Dortmund, die sich eine eigene Satzung gibt. 4. Sozialorganisationen a. Neben Branchenstrukturen können Sozialorganisationen gegründet werden, die sich auf die Belange einer sozialen Gruppe (z.B. der Jugend, Studierenden, Frauen, Erwerbslosen und RentnerInnen) ausrichten. b. Die Stellung dieser Organisationen zur Lokalföderation wird in der Satzung der Lokalföderation (LF) geregelt. Besteht keine LF, so bleiben sie zunächst Teil des AS FAU Dortmund. 5. Ortskontakte Einzelne Personen können als Ortskontakte in Kommunen außerhalb Dortmunds fungieren, um dort eigenständige FAU-Syndikate aufzubauen. 6. FAU-Föderationen a. Nach Möglichkeit beteiligt sich das AS FAU Dortmund an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen sie organisiert ist (Regionalföderation West und FAU), durch die Entsendung von Delegierten. b. Die Mitglieder des AS FAU Dortmund sind gehalten, Aktivitäten dieser und sonstiger Föderationen in der FAU nach eigenem Ermessen zu unterstützen. c. Zwingend ist die Bildung von Ausschüssen in den betreffenden Föderationen im Falle von Arbeitskämpfen, die orts- oder branchenübergreifende Ausmaße annehmen. 7. Auflösung Im Falle der Auflösung (siehe V.4) fällt das Vermögen des AS FAU Dortmund an die Regionalföderation West. V. Vollversammlung und Entscheidung 1. Gültigkeit Die Vollversammlung (VV) ist bei gültiger Einladung (drei Tage im Voraus) beschlussfähig. Mitglieder, die nicht an der VV teilnehmen können, können jeder Zeit ihr Votum dem Sekretariat mitteilen, das verpflichtet ist, dies in die VV zu tragen. 2. Turnus Die VV soll regelmäßig stattfinden. Über den Turnus der VV entscheidet die Versammlung selbst durch einfachen Beschluss. 3. Delegierte a. Betriebs- und Branchengruppen können Delegierte zur VV entsenden, wenn sie ihrerseits eine Versammlung zu den Themen der VV abgehalten haben. b. Delegierte von Betriebs- oder Branchengruppen (IV.3) repräsentieren ihre Gruppe nach dem Stimmschlüssel der FAU, wenn nicht mehr Mitglieder der Gruppe anwesend sind. 4. Antragstellung a. Jedes Mitglied und jede Betriebs- oder Branchengruppe kann Anträge stellen. b. Anträge sollen spätestens drei Tage vor der VV vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. c. Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf der VV behandelt. d. Anträge, die die Satzung und ihre Anhänge berühren, auf die Abwahl von Funktionsträgern oder auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen, sind auf mindestens zwei VV zu behandeln. e. Anträge auf Auflösung des AS FAU Dortmund müssen zwei Monate vor Beschlussfassung vorliegen. 5. Entscheidungsfindung a. Bei Entscheidungen der VV wird ein Konsens angestrebt. b. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll einen Konsens zu erarbeiten, so wird wie folgt abgestimmt: ● Beschlüsse, die diese Satzung berühren, werden mit 75% Mehrheit der Ja/Nein Stimmen gefasst. ● Sonstige Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Ja/Nein Stimmen gefällt. c. Die Entscheidung über die Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der VV nach gründlicher Einschätzung der Lage. d. Sollten die Mitglieder im Betrieb im Ausnahmefall den Beginn des Arbeitskampfes vorwegnehmen, ist fristgerecht eine außerordentliche VV einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet über die Aufnahme des Arbeitskampfes. Näheres regelt die Arbeitskampfrichtlinie der FAU. e. Über die Fortführung oder Beendigung des Arbeitskampfes entscheiden die betroffenen Mitglieder in der Streikversammlung. 6. Schlichtungsstelle a. Werden Beschlüsse angefochten, wird zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle angerufen. b. Die Entscheidungen des Sekretariats bzw. der Kasse betreffend fungiert die Vollversammlung des AS FAU Dortmund als Schlichtungsstelle. c. Entscheidungen der VV betreffend fungiert das Regionalkomitee der Regionalföderation West als Schlichtungsstelle. d. Die Schlichtung ist so schnell wie möglich, unter Anhörung aller beteiligten Parteien zu vollziehen. e. Die angefochtenen Beschlüsse gelten bis zur endgültigen Entscheidung kommissarisch. VI. Finanzierung 1. Grundlagen Die Finanzierung des AS FAU Dortmund erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch eine/n gewählte/n Mandatsträger/ in. 2. Höhe der Mitgliedsbeiträge a. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel 1% des Nettolohns und soll möglichst quartalsweise abgeführt werden. b. Mehrzahlung ist jederzeit möglich; Ermäßigung ist beim Sekretariat zu beantragen. Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit. 3. Verwendung a. Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation West und die FAU weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf dem entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw. Kongress) festgelegt. b. Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen des AS FAU Dortmund. Durch Beschluss der VV ist festzulegen, wie und zu welchen Teilen die Mittel verwendet werden für: ● Infrastruktur (Lokal, Rechtsanwalt, Inventar) ● laufende Aktivitäten (PR, Bildung/Schulung, ...) ● Streikkasse (VII.4) ● Solidaritätsfonds (VII.4) 4. Prüfung Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen) geprüft. Auf Beschluss der VV kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden. VII. Solidaritätsleistungen 1. Tatkräftige Solidarität Die Stärke und Durchsetzungsmacht des AS FAU Dortmund in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement seiner Mitglieder. Spätestens wenn das AS FAU Dortmund erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt (V.5), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt. 2. Rechtsschutz a. In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt das AS FAU Dortmund dem einzelnen Mitglied "Rechtsschutz" im Rahmen seiner Möglichkeiten. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch die VV festgelegt. b. Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte des AS FAU Dortmund hinaus, wendet sich das Sekretariat an die Regionalkommission West. 3. Gemaßregeltenunterstützung Sollte ein Mitglied in seinem Arbeitsverhältnis Opfer von Sanktionen werden, tritt der "Rechtsschutz" ebenso in Kraft. 4. Streikunterstützung a. Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe verwickelten Mitglieder erfolgt in erster Linie aus der Streikkasse des AS FAU Dortmund. Die Streikkasse ist so anzulegen, dass ein Streik mindestens 14 Tage aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. b. Bevor ein Arbeitskampf des AS FAU Dortmund abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat zunächst die Regionalföderation West zur Solidarität auf. c. Das AS FAU Dortmund ist seinerseits nach Solidaritätsaufrufen von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten. Diesem Zweck dient der Solidaritätsfonds des AS FAU Dortmund, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur Verfügung stehen. VIII. Publikationen Das AS FAU Dortmund unterstützt nach Kräften das Erscheinen der Zeitung der FAU, „Direkte Aktion“, und nutzt eine Seite auf der Website der FAU. IX. Schlussbestimmungen 1. Diese Satzung wurde am 04.08.2010 auf einer regulären Vollversammlung des AS FAU Dortmund angenommen und tritt unverzüglich in Kraft. 2. Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt V.4 möglich. Soweit sie in der Autonomie des AS FAU Dortmund liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt V.4 geändert werden. 3. Anhänge ● Anhang: Organisations- und Mandatsrichtlinien des AS FAU Dortmund ● Anhang: Satzung der Regionalföderation West in der FAU ● Anhang: Prinzipienerklärung, Statuten, Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien der FAU