Satzung des AS FAU Dortmund
Satzung des Allgemeinen Syndikats der Freien Arbeiterinnen
und Arbeiter Union Dortmund
AS FAU Dortmund
Braunschweiger Str. 22
44145
Dortmund
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- Das Allgemeine Syndikat der FAU Dortmund
(abgekürzt: AS FAU Dortmund) ist eine Gewerkschaft.
- Das AS FAU Dortmund schließt sich mit
anderen, ihrerseits unabhängigen Gewerkschaften (Syndikaten) in
der Föderation Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union (FAU)
zusammen.
- Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in
der FAU gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im
Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung des
AS FAU Dortmund regelt alle Angelegenheiten, die in die
Autonomie der Syndikate fallen, und darf den Statuten der FAU
nicht widersprechen.
-
- Das Organisationsgebiet des AS FAU
Dortmund erstreckt sich auf alle Branchen im Stadtgebiet
Dortmund. Es erstreckt sich auch auf angrenzende
Kommunen, sobald sich auswärtige ArbeiterInnen in der FAU
organisieren wollen, und solange eigenständige
FAU-Strukturen dort nicht bestehen.
- Die Zuständigkeitsbereiche des AS
FAU Dortmund definieren sich über alle Unternehmen,
Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen das AS
FAU Dortmund Mitglieder hat und soweit für diese keine
branchenspezifischen FAU-Syndikate bestehen. Diese sind
als Anhang abschließend aufgeführt.
- Das AS FAU Dortmund erhebt
ausdrücklich keinen Interessenvertretungsanspruch für
Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und
Verwaltungen, in denen es über keine Mitglieder
verfügt.
- Sitz des AS FAU Dortmund ist die
Braunschweiger Str. 22, 44145 Dortmund.
- Zweck des AS FAU Dortmund ist die Wahrung
und Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen
Interessen seiner Mitglieder.
- Zweck des AS FAU Dortmund ist es
weiterhin, die Bildung und Kompetenzen seiner Mitglieder zu
vertiefen und zu erweitern.
- Parteien sind als Bestandteile der
Herrschaftssicherung kein Mittel zur Befreiung der
ArbeiterInnenklasse von Ausbeutung und Unterdrückung. Deshalb
lehnt das AS FAU Dortmund jede parteipolitische Beeinflussung
und Tätigkeit ab.
- Die FAU strebt eine herrschaftsfreie,
klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren
Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können.
Ziel des AS FAU Dortmund ist es, die Grundlagen dafür in der
Wirtschaftsregion Dortmund zu schaffen.
III.1. Wer kann Mitglied werden?
- Mitglied des AS FAU Dortmund kann
werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist
(Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r, Auszubildende/r,
Rentner/in, Erwerbslose/r) oder selbständig arbeitet,
seinen/ihren Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im
Organisationsgebiet des AS FAU Dortmund hat, und mit der
Prinzipienerklärung der FAU übereinstimmt (siehe Anhang). Die
Mitgliedschaft im AS FAU Dortmund kann von Angehörigen einer
Betriebsgruppe oder eines sonstigen Kollektivs durch eine
Delegation beantragt werden.
- Die Aufnahme von Betriebsräten,
Funktionären von Zentralgewerkschaften und Mitgliedern
politischer Parteien bedarf jeweils einer
Einzelfallentscheidung. Wird eine Person mit einer solchen
Funktion bzw. Mitgliedschaft aufgenommen, so ist sie darin
vom AS FAU Dortmund zu begleiten.
- Von vornherein ausgeschlossen ist die
Mitgliedschaft von tatsächlichen sog. Arbeitgebern und
leitenden Angestellten, die andere Menschen einstellen oder
entlassen, sowie die Mitgliedschaft von Angehörigen
staatlicher Repressionsorgane.
-
Die Aufnahme kann wie folgt beantragt
werden:
- mündlich in einer beschlussfähigen
Vollversammlung (VV) (siehe
IV.1
und
V.
).
- schriftlich an das Sekretariat
(siehe
IV.1
), welches das Gesuch zur Beschlussfassung an die VV
weiterleitet.
- Mit der Aufnahme per Akklamation beginnt
die zweimonatige Anwartschaftszeit des Neumitglieds.
Ausnahmeregelungen (Verkürzung der Frist) werden in der
Vollversammlung behandelt. Bei Ortswechsel von Mitgliedern
anderer Syndikate der FAU entfällt die zweimonatige
Anwartschaftszeit.
- Mit Ablauf dieser Frist stehen ihm/ihr
die vollen Mitgliedsrechte, finanzieller wie
gewerkschaftspolitischer Art, zu.
- Das Neumitglied erhält einen
Mitgliedsausweis und eine gültige Satzung des AS FAU Dortmund
samt Anhängen ausgehändigt. Ferner wird es in die interne
Kommunikationsstruktur des AS FAU Dortmund integriert.
III.3. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen
- Jedes Mitglied ist berechtigt und
aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen
und sonstigen Treffen des AS FAU Dortmund die Gewerkschaft
mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der
Organisation zu nehmen.
- Ebenso ist das Mitglied gefordert, die
Beschlüsse mit umzusetzen und Aufgaben in der Organisation zu
übernehmen.
-
Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle
und nach Entscheidung in der Vollversammlung bauen auf:
- Streikunterstützung (
VII.4
),
- Gemaßregeltenunterstützung (
VII.3
),
- Rechtsschutz (
VII.2
),
- tatkräftige Solidarität (
VII.1
).
III.4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Mit vollendetem dritten Monat
Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds
(ruhende Mitgliedschaft).
- Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand
gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Eine Stundung kann schriftlich
vereinbart werden.
- Die Mitgliedschaft endet auch mit
Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Ausschluss eines Mitglieds soll
erfolgen, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen des
AS FAU Dortmund wesentlich schädigen oder ihren Grundsätzen
und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann eine
Schlichtungsstelle nach
V.6
anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen
Entscheidung.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte
(Geld und Gut) der Organisation.
IV. Organisatorische Struktur
IV.1. Vollversammlung und Sekretariat
-
Die Vollversammlung (VV) der Mitglieder ist das
beschlussfassende Organ des AS FAU Dortmund.
- Von der VV mandatierte Plena und
Arbeitsgruppen sind im Rahmen ihres Mandats
beschlussfähig.
-
Das Sekretariat ist verantwortlich, die organisatorischen
Interessen des AS FAU Dortmund wahrzunehmen und sie nach
außen zu vertreten. Es soll weiterhin die Vollversammlungen
vorbereiten und etwaige außerordentliche Vollversammlungen
einberufen.
IV.2. Mandatsträger/innen
- Mandate werden vergeben für Sekretariat,
Kasse und Kommunikationsinfrastruktur. Mandatsträger/in kann
jedes Mitglied werden, das mindestens ein halbes Jahr der FAU
angehört und für das nicht ein laufendes
Schlichtungsverfahren anhängig ist. Mandatsträger/innen, die
diese Aufgaben versehen, werden von der Vollversammlung auf
ein Jahr gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden.
Eine Wiederwahl auf ein Jahr ist zweimalig möglich.
Mandatsträger können jederzeit von ihrem Mandat zurücktreten,
sind aber verpflichtet dies mitzuteilen, damit dies auf der
nächsten VV behandelt werden kann.
- Des Weiteren können durch die VV
jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden.
Auch sie sind als ausführende Organe im Rahmen ihrer Aufgabe
mandatiert.
- Mandatsträger/innen verfügen über ein
imperatives Mandat und sind der VV jeweils kollektiv
rechenschaftspflichtig.
- Die Entlastung der Mandatsträger/innen
erfolgt nach abschließendem Bericht in der VV per
Akklamation.
- Mandatsträger/innen haften bei
ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch
gesamtschuldnerisch. Die Haftung des AS FAU Dortmund
beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des AS FAU
Dortmund.
- Bevor Mitglieder oder ein Mitglied des
AS FAU Dortmund ein Mandat in der FAU übernehmen, oder
anbieten dies zu tun, sollen sie sich durch die VV das
Vertrauen aussprechen lassen.
- Das AS FAU Dortmund als
branchenübergreifende Gewerkschaft ist bestrebt,
Branchensyndikate auszubilden.
- Zu diesem Zweck können mindestens drei
Mitglieder eine Betriebsgruppe und/oder betriebsübergreifende
Branchengruppe bilden.
- Sobald sich Gruppen dieser Art
konstituiert haben und von der Vollversammlung anerkannt
wurden, können sie als Teil des AS FAU Dortmund Delegierte
zur Vollversammlung schicken. Sie sollen außerdem mit
bestehenden Branchenstrukturen in der FAU in Kontakt treten,
die ihrer Branche entsprechen.
- Ein eigenständiges Branchensyndikat kann
von mindestens 20 Mitgliedern gegründet werden, wenn es eine
betriebsübergreifende Struktur aufweist. Der Beschluss ist in
der Vollversammlung zu treffen.
- Einzelne Personen können einen
Branchenkontakt bilden.
- Sobald eine weiteres Syndikat der FAU
sich neben dem AS FAU Dortmund bildet (in einer Stadt),
ergeben beide Syndikate die Lokalföderation FAU Dortmund, die
sich eine eigene Satzung gibt.
IV.4. Sozialorganisationen
- Neben Branchenstrukturen können
Sozialorganisationen gegründet werden, die sich auf die
Belange einer sozialen Gruppe (z.B. der Jugend, Studierenden,
Frauen, Erwerbslosen und RentnerInnen) ausrichten.
- Die Stellung dieser Organisationen zur
Lokalföderation wird in der Satzung der Lokalföderation (LF)
geregelt. Besteht keine LF, so bleiben sie zunächst Teil des
AS FAU Dortmund.
Einzelne Personen können als Ortskontakte in Kommunen
außerhalb Dortmunds fungieren, um dort eigenständige
FAU-Syndikate aufzubauen.
- Nach Möglichkeit beteiligt sich das AS
FAU Dortmund an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen,
in denen sie organisiert ist (Regionalföderation West und
FAU), durch die Entsendung von Delegierten.
- Die Mitglieder des AS FAU Dortmund sind
gehalten, Aktivitäten dieser und sonstiger Föderationen in
der FAU nach eigenem Ermessen zu unterstützen.
- Zwingend ist die Bildung von Ausschüssen
in den betreffenden Föderationen im Falle von Arbeitskämpfen,
die orts- oder branchenübergreifende Ausmaße annehmen.
Im Falle der Auflösung (siehe
V.4
) fällt das Vermögen des AS FAU Dortmund an die
Regionalföderation West.
V. Vollversammlung und Entscheidung
Die Vollversammlung (VV) ist bei gültiger Einladung (drei Tage
im Voraus) beschlussfähig. Mitglieder, die nicht an der VV
teilnehmen können, können jeder Zeit ihr Votum dem Sekretariat
mitteilen, das verpflichtet ist, dies in die VV zu tragen.
Die VV soll regelmäßig stattfinden. Über den Turnus der VV
entscheidet die Versammlung selbst durch einfachen Beschluss.
- Betriebs- und Branchengruppen können
Delegierte zur VV entsenden, wenn sie ihrerseits eine
Versammlung zu den Themen der VV abgehalten haben.
- Delegierte von Betriebs- oder
Branchengruppen (
IV.3
) repräsentieren ihre Gruppe nach dem Stimmschlüssel der FAU,
wenn nicht mehr Mitglieder der Gruppe anwesend sind.
- Jedes Mitglied und jede Betriebs- oder
Branchengruppe kann Anträge stellen.
- Anträge sollen spätestens drei Tage vor
der VV vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten
Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die
vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
- Anträge, die nicht fristgerecht
vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen
auf der VV behandelt.
- Anträge, die die Satzung und ihre
Anhänge berühren, auf die Abwahl von Funktionsträgern oder
auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen, sind auf
mindestens zwei VV zu behandeln.
- Anträge auf Auflösung des AS FAU
Dortmund müssen zwei Monate vor Beschlussfassung
vorliegen.
V.5. Entscheidungsfindung
- Bei Entscheidungen der VV wird ein
Konsens angestrebt.
-
Ist es aus praktischen Gründen nicht
möglich oder sinnvoll einen Konsens zu erarbeiten, so wird
wie folgt abgestimmt:
-
Beschlüsse, die diese Satzung berühren, werden mit 75%
Mehrheit der Ja/Nein Stimmen gefasst.
- Sonstige Entscheidungen werden mit
einfacher Mehrheit der Ja/Nein Stimmen gefällt.
- Die Entscheidung über die Aufnahme von
Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der VV nach gründlicher
Einschätzung der Lage.
- Sollten die Mitglieder im Betrieb im
Ausnahmefall den Beginn des Arbeitskampfes vorwegnehmen, ist
fristgerecht eine außerordentliche VV einzuberufen. Diese
Versammlung entscheidet über die Aufnahme des Arbeitskampfes.
Näheres regelt die Arbeitskampfrichtlinie der FAU.
- Über die Fortführung oder Beendigung des
Arbeitskampfes entscheiden die betroffenen Mitglieder in der
Streikversammlung.
- Werden Beschlüsse angefochten, wird zu
diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine
Schlichtungsstelle angerufen.
- Die Entscheidungen des Sekretariats bzw.
der Kasse betreffend fungiert die Vollversammlung des AS FAU
Dortmund als Schlichtungsstelle.
- Entscheidungen der VV betreffend
fungiert das Regionalkomitee der Regionalföderation West als
Schlichtungsstelle.
- Die Schlichtung ist so schnell wie
möglich, unter Anhörung aller beteiligten Parteien zu
vollziehen.
- Die angefochtenen Beschlüsse gelten bis
zur endgültigen Entscheidung kommissarisch.
Die Finanzierung des AS FAU Dortmund erfolgt durch die
Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch eine/n
gewählte/n Mandatsträger/in.
VI.2. Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt
in der Regel 1% des Nettolohns und soll möglichst
quartalsweise abgeführt werden.
- Mehrzahlung ist jederzeit möglich;
Ermäßigung ist beim Sekretariat zu beantragen. Mitglieder in
Haft sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von
der Kasse an die Regionalföderation West und die FAU
weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf dem
entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw.
Kongress) festgelegt.
-
Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt
im Vermögen des AS FAU Dortmund. Durch Beschluss der VV ist
festzulegen, wie und zu welchen Teilen die Mittel verwendet
werden für:
- Infrastruktur (Lokal,
Rechtsanwalt, Inventar)
- laufende Aktivitäten (PR,
Bildung/Schulung, ...)
- Streikkasse (
VII.4
)
- Solidaritätsfonds (
VII.4
)
Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem
eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen)
geprüft. Auf Beschluss der VV kann jederzeit eine
außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.
VII. Solidaritätsleistungen
VII.1. Tatkräftige Solidarität
Die Stärke und Durchsetzungsmacht des AS FAU Dortmund in ihrem
Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im
Wesentlichen auf dem Engagement seiner Mitglieder. Spätestens
wenn das AS FAU Dortmund erklärtermaßen in einen Arbeitskampf
eintritt (
V.5
), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die
gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag
legt.
- In juristischen Streitfällen, die aus
dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität
entstehen, gewährt das AS FAU Dortmund dem einzelnen Mitglied
"Rechtsschutz" im Rahmen seiner Möglichkeiten. Die Art und
Weise der Unterstützung wird durch die VV festgelegt.
- Gehen die inhaltlichen und finanziellen
Anforderungen über die Kräfte des AS FAU Dortmund hinaus,
wendet sich das Sekretariat an die Regionalkommission
West.
VII.3. Gemaßregeltenunterstützung
Sollte ein Mitglied in seinem Arbeitsverhältnis Opfer von
Sanktionen werden, tritt der "Rechtsschutz" ebenso in Kraft.
VII.4. Streikunterstützung
-
Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfe
verwickelten Mitglieder erfolgt in erster Linie aus der
Streikkasse des AS FAU Dortmund. Die Streikkasse ist so
anzulegen, dass ein Streik mindestens 14 Tage aus eigenen
Mitteln bestritten werden kann.
- Bevor ein Arbeitskampf des AS FAU
Dortmund abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat
zunächst die Regionalföderation West zur Solidarität
auf.
-
Das AS FAU Dortmund ist seinerseits nach Solidaritätsaufrufen
von FAU-Syndikaten verpflichtet, im Rahmen seiner
Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu
leisten. Diesem Zweck dient der Solidaritätsfonds des AS FAU
Dortmund, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur
Verfügung stehen.
- Diese Satzung wurde am 04.08.2010 auf
einer regulären Vollversammlung des AS FAU Dortmund angenommen
und tritt unverzüglich in Kraft.
- Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt
V.4
möglich. Soweit sie in der Autonomie des AS FAU Dortmund
liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt
V.4
geändert werden.
-
Anhänge
- Anhang: Organisations- und
Mandatsrichtlinien des AS FAU Dortmund
- Anhang: Satzung der
Regionalföderation West in der FAU
- Anhang: Prinzipienerklärung,
Statuten, Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien
der FAU