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IT´S TIME TO ORGANIZE

Die FAU ist eine anarcho-syndikalistische Gewerkschaftsföderation, die aus lokalen Syndikaten und Gruppen besteht. Wo es welche gibt, erfährst du im Verzeichnis vor Ort oder im Betrieb.
Infos wie Du bei uns mitmachen kannst, findest Du in unseren neuen Statuten und bei Über uns

 

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Arbeitsrecht - 31.05.08 von faubs1

Leiharbeit - Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Leih- oder Zeitarbeit wird von vielen Ortsgruppen der FAU thematisiert und kritisiert. Wir tragen die Informationen zu diesem Thema hier zusammen, um sie mit praktischen Beispielen und Rechtshilfetipps zu ergänzen. Dabei freuen wir uns über Unterstützung und auch Fragen zu diesem Thema.

Was ist Leiharbeit?

LeiharbeiterInnen zählen zu den klassischen prekär Beschäftigten. Sie sind bei einer Leihfirma angestellt, von der sie für einen begrenzten Zeitraum an andere Firmen verliehen werden. Die Entleihfirmen haben Weisungsbefugnis gegenüber den Leihkräften. Bezahlung und Sozialversicherungspflicht obliegen jedoch der Verleihfirma. Durch Leiharbeit können Unternehmen erhebliche Einsparungen erzielen. Neueinstellungen werden vermieden, betriebliche Zusatzsleistungen eingespart oder gesetzliche Richtlinien, die sich auf die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb beziehen, umgangen. Tägliches hire and fire ist mit Leiharbeitern problemlos möglich.

Seit wann gibt es die Leiharbeit?

In Deutschland gibt es die Leiharbeit seit 1960. Anfangs war der Überlassungszeitraum auf höchstens drei Monate begrenzt. Schritt für Schritt wurde diese Grenze bis 2002 auf 24 Monate heraufgesetzt, um sie 2004 dann gänzlich abzuschaffen. Im Juni 2007 gab es in Deutschland mehr als 8100 Leiharbeitsfirmen mit 731.152 registrierten Beschäftigten.

Was ist die Arbeitnehmerüberlassung?

Unterschieden wird zwischen echter Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung. Echte Leiharbeit liegt dann vor, wenn ein/e ArbeitnehmerIn, der seinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat, vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet wird – etwa um dort ein Computersystem zu erklären oder zu installieren. Von Arbeitnehmerüberlassung ist dann die Rede, wenn zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn von vornherein vereinbart wird, dass nur in Fremdbetrieben gearbeitet wird.

Wie ist die Arbeitnehmerüberlassung geregelt?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) schreibt vor, dass dem Verleiher keine Erlaubnis erteilt werden dürfe, wenn „dem/r LeiharbeitnehmerIn für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers (...) geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt“ werden, es sei denn, der Verleiher „gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der/ die LeiharbeitnehmerIn zuletzt als Arbeitlosengeld erhalten hat“. Im Klartext: Sechs Wochen darf ein/e LeiharbeiterIn zu Konditionen in einem Betrieb arbeiten, die schlechter sind als die Konditionen zu denen die Stammbelegschaft ihr Tagwerk verrichtet – länger nicht.

Wie wird man Verleiher?

Zum Schutz der Lohnabhängigen wurden für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung einige Hürden aufgebaut: Zum einen muss sich der Verleiher zum gewerblichen Handel mit menschlicher Arbeitskraft eine Erlaubnis zum Preis von etwa 2500 Euro besorgen, zum anderen muss zwischen LeiharbeiterIn und Verleiher ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, der die Arbeitsbedingungen zuvor exakt schriftlich festlegt. Für den Fall, dass ein/e LeiharbeiterIn vorübergehend nicht vermietet werden kann, dürfe kein Lohnwegfall vereinbart werden. Und außerdem kann im Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag genommen werden.

Wie wird die Leiharbeit bezahlt?

LeiharbeiterInnen verdienen im Durchschnitt 30 bis 50 Prozent weniger als ihre KollegInnen bei der Entleihfirma. Sie werden zu ArbeiternInnen zweiter Klasse: Die LeiharbeiterInnen werden weit unter den üblichen Gehaltsstrukturen entlohnt und haben zudem keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Ihr Handlungsspielraum ist immens eingeschränkt, weil sie von einem Tag auf den anderen problemlos ausgetauscht werden können – und es gibt genügend Erwerbslose, die auch diesen Job noch gerne übernehmen würden.

Die Realität sieht natürlich etwas anders aus: Die Vereinbarung von Mindestanforderungen im Arbeitsvertrag bedeutet nicht deren Einhaltung – ein Verzicht auf Bezahlung der entleihfreien Zeit wird üblicherweise von den LeiharbeiterInnen erpresst. Und die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bedeutet keineswegs eine Besserstellung der LeiharbeitnehmerInnen – eher im Gegenteil.

Warum gibt es trotz gesetzlicher Regelung doch keinen gleichen Lohn für gleiche Arbeit?

Wie kommt es dann aber, dass immer mehr ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb ein und dieselbe Arbeit verrichten, so unterschiedlich entlohnt werden – und das unter dem Deckmantel der Leiharbeit, die das ja eigentlich gar nicht zulassen soll? Abweichende Regelungen können nämlich nur mit Hilfe eines Tarifvertrages vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Das bedeutet, dass den LeiharbeiterInnen die Anwendung eines Tarifvertrages mit Dumpinglöhnen in den Arbeitsvertrag geschrieben werden kann, obwohl sie der betreffenden Gewerkschaft womöglich nicht einmal angehören.

Die betreffenden Tarifverträge wurden von DGB-Gewerkschaften unterzeichnet. Und das in dem Wissen, das ohne eine Zustimmung zum Tarifvertrag keinerlei Dumpinglöhne mehr möglich wären. Die Gewerkschaften handeln nicht im Interesse der LeiharbeiterInnen.

Rechtliche Tips und Downloads


Zum Thema "verleihfreie Zeit" ohne Bezahlung oder gar mit Zwangsurlaub gibt es folgende gesetzliche Gegenargumente:

§ 615 BGB, Satz 1

“Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.”

§ 11 AÜG
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§615 BGB) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des BGB bleibt unberührt.”

§ 4.5 Tarifvertrag BZA/DGB
“Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt in der Regel durch Freizeitentnahme nach folgenden Maßgaben: a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeit ein Ausgleich der Plusstunden durch Freizeit möglich...”

Diese Hinweise sammelte die FAU Leipzig im Rahmen ihrer Aufklärungsaktion zur Leiharbeit.

Flugblatt zur Jobmesse Hannover

Faltblatt Leiharbeit als begleitende Information hier

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