Streikrecht natürlich auch in Kirchen

Stellungnahme zur aktuellen Debatte zum Streikrecht in Tendenzbetrieben

Bislang galt in Deutschland,‭ ‬dass in den religiösen‭ „‬Tendenzbetrieben‭“ ‬die Beschäftigtenrechte eingeschränkt sind.‭

Damit erkannten Staat und Kirche in Kooperation vielen Beschäftigten z.B.‭ ‬in Pflege-‭ ‬und Bildungseinrichtungen,‭ ‬ein fundamentales Menschenrecht ab:‭ ‬Das Recht auf Koalitionsfreiheit.‭ ‬Die Rechtssprechung beginnt zu bröckeln und es gab bereits eine erfolgreiche Klage,‭ ‬die nun vermutlich vor dem Bundesarbeitsgericht ausgetragen wird.

Mit Verweis auf das Selbstverwaltungsrecht‭ (§‬140‭ ‬GG‭)‬,‭ ‬wurde den Kirchen bislang zugestanden ihren Beschäftigten viele Rechte zu entziehen,‭ ‬die in anderen Betrieben selbstverständlich sind.

Im Juli diesen Jahres hatte die FAU beschlossen, sich verstärkt für ein uneingeschränktes Streikrecht einzusetzen.‭ (‬vgl.‭
Koalitionsfreiheit stärken:‭ ‬Streikrecht ist Menschenrecht‭
)‬.‭ ‬Kirchen dürfen dabei ebenso keine Ausnahme darstellen wie Parteien,‭ ‬Gewerkschaften,‭ ‬Arbeitgeberverbände,‭ ‬gemeinnütziger Vereine oder die Presse.‭ ‬Jede Einschränkung des Streikrechts zielt auf die Schwächung der Verhandlungsposition der Beschäftigten und hat somit immer geringere Löhne und schlechtere Arbeitsbedingungen zur Folge.

Die FAU zielt nicht nur auf die volle gewerkschaftliche Aktionsfreiheit,‭ ‬sondern ebenso auf ein umfassendes und unantastbares Recht auf Streik für alle abhängig Beschäftigten selbst,‭ ‬egal ob und wo sie gewerkschaftlich organisiert sind.‭

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Wikipedia:Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland