log in     
  Aktuell
  2010
  2009
  2008
  2007
  2006
  2005
  2004
  2003
  2002
  Über uns
  vor Ort
  im Betrieb
  Kontakt
  Direkte Aktion
  Jugend
  Texte
  Links

IT´S TIME TO ORGANIZE

Die FAU ist eine anarcho-syndikalistische Gewerkschaftsföderation, die aus lokalen Syndikaten und Gruppen besteht. Wo es welche gibt, erfährst du im Verzeichnis vor Ort oder im Betrieb.
Infos wie Du bei uns mitmachen kannst, findest Du in unseren Statuten und bei Über uns

 

DIREKTE AKTION – PROBEHEFT GRATIS!

Direkte Aktion - anarchosyndikalistische Zeitung

 

FAU-NEWS AUF DEN SCHREIBTISCH?

Du willst die jeweils 10 aktuellsten Meldungen von www.fau.org immer aktuell auf dem Schreibtisch haben oder sie in deine eigene Website einblenden? Kein Problem mit unserem RSS-Newsfeed

 



 

OPEN SOURCE

Diese Website ist auf der Basis des Open Source Web- Applicationservers ZOPE programmiert, der kostenlos unter www.zope.org heruntergeladen werden kann.

 

 

 

 


Kommentar - 16.08.10 von faums6

Allgemeinverbindliche Tarifverträge - Mindestlöhne, wenn man denn davon wüsste...

Gesetzliche Mindestlöhne geben seit Jahren im berliner Politzirkus einen beliebten Anlass für Hau-den-Lukas-Einlagen ab. Das christliche Abendland und seine freiheitlich-demokratische Wirtschaftsordnung sind demnach schon bei 7,50€/h in höchster Gefahr. In acht Branchen gibt es derzeit Mindestlöhnchen per Arbeitnehmerentsendegesetz - doch das Verzeichnis der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge weist über 450 Einträge in 18 Branchen aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären oder dieses Recht auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen. Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, müssen sich auch die nicht einem Arbeitgeberverband angehörigen Betriebe daran halten.

In einigen Bundesländern gibt es gerade in typischen Niedriglohnbranchen wie Gastronomie, das Friseurhandwerk, Bau, Transport und Handel allgemeinverbindliche Tarife. So weit, so gut. Doch in der Praxis dürfte dies in vielen Betrieben ohne Folgen bleiben. Für einen Großteil der Beschäftigten in den betreffenden Branchen dürfte schon der Begriff ein Fremdwort sein, und nicht selten wären vielleicht sogar deren Chefs überrascht. Für wen der Begriff immerhin kein Fremdwort ist, wird zwar schnell auf eine entsprechende Liste stoßen, aber die Suche danach, welcher Tarif denn nun gerade gilt, kann sich schon schwierig gestalten.

Nehmen wir als Beispiel GastronomiearbeiterInnen in NRW. Seit 2008 gibt es einen allgemeinverbindlichen Tarif für die untersten Tarifgruppen 2a und 2b. Mit Hilfe des online verfügbaren Tarifvertrags und eines Taschenrechners lässt sich ermitteln, dass für "einfachste Arbeiten" 6,50€ brutto pro Stunde in den ersten 12 Monaten und 7,62€ darüber hinaus gezahlt werden mussten (1) - jedenfalls bis Mai 2010. Für die folgenden Jahre haben der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA und die Gewerkschaft NGG neue Tarife ausgehandelt. Neben einer komplizierten Formel zur Tariferhöhung wurde die Billig-Tarifgruppe 2a auf bis zu 24 Monate und "erheblich mehr Tätigkeiten" ausgedehnt, schreibt die DEHOGA höchstzufrieden (2). Die NGG-NRW erwähnt in ihrem Tarifinfo (3) ohnehin nur die oberen Tarifgruppen - wäre sonst auch peinlich.

Aber zurück zum Thema. Eine aktuelle Lohntabelle oder gar die Antwort auf die Frage, ob dieser neue Vertrag nun schon allgemeinverbindlich ist enthüllt eine Internetrecherche jedenfalls dem Laien auch nach längerem Suchen nicht. Aber immerhin: "Die Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Außenseiter auch dann weiter fort, wenn für die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist." (4) Es sei denn, das ist schon in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgeschlossen, oder in einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag anders geregelt.

Und wer kontrolliert eigentlich die Einhaltung dieser Quasi-Mindestlöhne? In der Praxis die PrüferInnen der Sozialversicherungen. Die berechnen die Sozialversicherungsbeiträge im Falle eines unterschrittenen allgemeinverbindlichen Lohns anhand des Tarifvertrags neu (jedenfalls wenn die Unterbezahlung aus den Abrechnungen oder Stundenzetteln ersichtlich ist) und fordern die fehlenden Sozialversicherungbeiträge (aber nicht die Auszahlung der höheren Löhne) ein. Aber bis zu so einer Prüfung können freilich viele Jahre vergehen, in denen ArbeiterInnen nichts von ihrem "Glück" wissen, eigentlich mehr verdient haben zu müssen. Und auch §8 Tarifvertragsgesetz erfreut sich sicherlich nicht allgemeiner Bekanntheit: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen."

Quellen

(1) Entgelttarifvertrag NGG/DEHOGA 2008 (2) Mitteilung der DEHOGA zum neuen Tarifvertrag 2010 (3) Die NGG dazu (4) Die vierteljährlich erstellte Liste allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge des Sozialministeriums.

Suche  
Google 

Webseite übersetzen

en | fr | es

Kampagne




Hier geht's zur Sonderseite

Krisenblog

 

Hier geht's zum Blog

Soli

Freeters
Solidarität mit den Freeters in Japan!
OBI
Solidarität mit OBI-Beschäftigten in Polen!
Berlin
Kampf um Gewerkschaftsfreiheit!

ältere Aktionen

Arbeitsrecht

Linklisten:
Arbeitsgesetze
Sozialgesetze

DIREKTE AKTION 209 Marginalisierung und Minderheiten

 

Zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe. Du kannst auch ein kostenloses Probeheft oder Abo bestellen.

Syndikat A Vertrieb

 

Syndikat A

Basisgewerkschaft!




Hier alles zum Kampf der FAU Berlin um Gewerkschaftsfreiheit!

Tarifverträge zu Leiharbeit / PSA

Tarifverträge über Leiharbeit und Personal Service Agenturen (PSA). [mehr]