Gravierende Reform 2004 des Krankenwesens

Die sogenannte Gesundheitsreform zielt auf eine Senkung der Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen und damit die Lohn"neben"kosten und auf die Rationalisierung Kassen. Es steigt die individualisierte Eigenbeteiligung an der medizinischen Versorgung.

Auf einige Vorhaben, die schon für 2004 angesetzt waren, können wir uns noch einige Monate mental vorbereiten: die Regelungen zum Zahnersatz werden 2005 erneuert, und ab 2006 sollen wir das Krankengeld privat absichern.

Ersatzlos gestrichen werden

  • Taxifahrten zur ambulanten Behandlung,
  • das Sterbegeld,
  • die Sterilisation aus nicht-medizinischen Gründen und
  • das Entbindungsgeld.

    Brillen erstattet die Kasse nur noch für Jugendliche bis 18 und schwer Sehbehinderte. Die künstliche Befruchtung wird nur noch eingeschränkt bezahlt und viele rezeptfreie Medikamente werden nicht mehr bezahlt.

    Direkt: Praxisgebühr
    Pro Quartal ist beim Arztbesuch eine Praxisgebühr von einmal zehn Euro fällig, egal wie oft der Patient zum Arzt geht oder andere Ärzte mit Überweisung aufsucht. Wer ohne Überweisung zum Facharzt geht, zahlt nochmals die Praxisgebühr.
    Beim Zahnarzt sind nun immer zehn Euro Praxisgebühr zu berappen. Nur Vorsorgeuntersuchungen oder Zahnkontrolle bleiben, wie auch Schutzimpfungen, zuzahlungsfrei. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nicht.

    Zuzahlung bei Medikamenten

    Auch für Medikamenten wurde die Zuzahlung erhöht: zehn Prozent des Preises, mindestens jedoch fünf Euro! Wenn die Arznei weniger als fünf Euro kostet, zahlen die Versicherten den tatsächlichen Preis, maximal muss zehn Euro pro Packung dazugezahlt werden.

    Aber: Brauchen Sie zum Beispiel fünf Medikamente, wird nicht zehn Prozent der Summe gezahlt, sondern immer fünf Euro pro Packung. Grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden rezeptfreie Medikamente wie Aspirin. Alle Medikamente können Sie nun per Internet oder Versand bestellen.

    Krankenhausaufenthalte werden teurer
    Die Zuzahlungen im Krankenhaus betragen künftig zehn Euro pro Tag. Das gilt für maximal 28 Krankenhaustage, danach übernimmt die Kasse sämtliche Kosten. Alle Zuzahlungen zusammen dürfen aber zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten, ein Prozent bei chronisch Kranken. Dabei gilt für jeden Versicherten die Belastungsobergrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens.

    Ein dicker Batzen, denn für Menschen, die länger liegen, hat sich die Zuzahlung mehr als verdoppelt, von bisher 126 Euro für die ersten 14 Tage auf maximal 280 Euro in 28 Tagen.

    Zuzahlungsbelege
    Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sollten ab Januar unbedingt alle Belege über Zuzahlungen für medizinische Leistungen aufbewahren. Nur so kann festgestellt werden, ob der Patient die dann geltende Zuzahlungsobergrenze erreicht hat.

    Erst wenn Versicherte diese Obergrenze erreicht haben, können sie sich durch einen Antrag bei der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Es verlieren alle bisherigen Befreiungsausweise zum Januar ihre Gültigkeit. Wer bisher ganz oder teilweise von Zuzahlungen befreit ist, sollte sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.

    Arzneien ab 2004 im Internet bestellen
    Wie in anderen europäischen Staaten längst üblich, wird der Versandhandel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln künftig auch in Deutschland freigegeben. Davon profitieren vor allem Bürgerinnen und Bürger, die berufstätig sind oder deren Mobilität eingeschränkt ist.

    Für Versandapotheken gelten selbstverständlich die gleichen hohen Maßstäbe im Hinblick auf Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit, wie man das auch von der öffentlichen Apotheke vor Ort kennt.

    Weitere Einschnitte
    Rentner müssen auf Betriebsrenten und Nebeneinkünfte von 2004 an den vollen Versicherungsbeitrag zahlen, anstatt wie bisher den halben.

    Für Sozialhilfeempfänger gelten dieselben Zuzahlungen und dieselbe Belastungsobergrenze wie für alle anderen Versicherten auch: Ihre Eigenbeteiligung beträgt maximal zwei Prozent ihres jährlichen Einkommens. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Regelsatz des Haushaltsvorstands. Auch beim Arztbesuch müssen Sozialhilfeempfänger die normale Praxisgebühr entrichten.

    Quelle: http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/21/0,1872,2083221,00.html