Kippt der BZA - DGB - Leiharbeitstarifvertrag?

Widerruft der DGB den BZA – Tarifvertrag?

Nun hat sich augenscheinlich auch beim DGB herumgesprochen, auf was für Konsequenzen man sich mit § 8, hier § 8(6) Manteltarifvertrag BZA/DGB eingelassen hat. Gerüchten zufolge soll deshalb auf einer Zusammenkunft von Gewerkschaftern des DGB und/oder der IG-Metall hiergegen Sturm gelaufen worden sein. Es sei die Rede von Dumping-Löhnen gewesen, die durch diese Verrechnung von Aufwandsersatz mit tariflichen Entgelten herauskomme. Nunmehr wollen die Gewerkschaften - Gerüchten zufolge- ein vereinbartes Kündigungsrecht im Manteltarifvertrag zum Anlass nehmen, die Tarifverträge wieder zu kündigen.

§ 18.2 des BZA Manteltarifvertrages lautet: "Wird vor dem Termin des In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages (Anm.: 1.1.2004) das AÜG geändert oder wird eine solche Änderung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, tritt der MTV nur dann in Kraft, wenn nicht eine der Vertragsparteien ihn widerruft. Der Widerruf ist zulässig bis 15. Dezember 2003

Mit dem am 17.10.2003 im Bundestag - im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen - verabschiedeten Hartz III - Gesetz wurde jetzt das AÜG geändert. Werden die DGB – Gewerkschaften dies entsprechend der Tarifklausel nutzen, um den BZA – TV zu widerrufen und die 25 % - Regelung zu kippen?

Konkreter wird da AÜG-Meyer ...

17.10.2003

Nun hat sich augenscheinlich auch beim DGB herumgesprochen, auf was für Konsequenzen man sich mit § 8, hier § 8(6) Manteltarifvertrag BZA/DGB eingelassen hat. Gerüchten zufolge soll dieserhalb auf einer Zusammenkunft von Gewerkschaftern des DGB und/oder der IG- Metall hiergegen Sturm gelaufen worden sein. Es sei die Rede von Dumping-Löhnen gewesen, die durch diese Verrechnung von Aufwandsersatz mit tariflichen Entgelten herauskomme. Nunmehr wollen die Gewerkschaften - Gerüchten zufolge- ein vereinbartes Kündigungsrecht im Manteltarifvertrag zum Anlass nehmen, die Tarifverträge wieder zu kündigen.

§ 18 Manteltarifvertrag 18.2 "Wird das AÜG nach In-Kraft-Treten des Manteltarifvertrages grundsätzlich geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von § 18 Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu.

Mit dem heute im Bundestag - im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen - verabschiedeten Hartz III - Gesetz wird das AÜG geändert. Ob diese Änderung eine grundsätzliche Änderung des AÜG ist, wie in § 18.2 des MTV gefordert, bleibt zu bezweifeln. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DGB-Gewerkschaften dies versuchen werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht würde für Ende November greifen, sofern die außerordentliche Kündigung noch im Oktober 2003 ausgesprochen wird. Was das dann für die BZA-Mitglieder oder diejenigen, die eine Einzelbezugnahme auf den BZA-DGB Tarifvertrag vorgenommen haben, bedeutet, ist unschwer auszumachen.

17.10.2003

Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen

B.V.D. Köln mahnt Unternehmensberatung wegen der Verbreitung von Falschmeldungen über den Inhalt des Mantel- Tarifvertrages ab. Auch der IGZ übernimmt ungeprüft falsche Darstellung.

17.10.2003

Heulen und Zähneklappern bei Unternehmen, die im Besitz einer AÜG-Erlaubnis sind, aber Scheinwerkverträge praktizieren. Insbesondere im Ingenieur-Bereich, wo Schweinwerkverträge weit verbreitet sind, wappnen sich die Ingenieure mit Beweisen über diese Schweinwerkverträge, um später equal-treatment einklagen zu können, sofern es ab 01.01.2004 keinen entsprechenden Zeitarbeits-Tarifvertrag für das Unternehmen gibt.

17.10.2003

LAG-Köln klärt Fahrkostenfrage bzw. Aufwandersatzfrage in der Zeitarbeit

17.10.2003

Wie ist der Manteltarifvertrag des BZA zu verstehen?

Rundschreiben für Beratungsvertragskunden Nr. 23/03 vom 17.10.2003

Eine Bestimmung des MTV, die es in sich hat:

§ 8.6 Der Arbeitgeber ist berechtigt, tarifliche Leistungen gemäß § 8.4 und § 8.5 anstelle des Tarifentgeltes zu zahlen, soweit das Netto-Gesamteinkommen des Mitarbeiters das tarifliche Netto-Gesamteinkommen übersteigt, das sich aus dem Bruttoentgelt gemäß §§ 2 bis 4 Entgelttarifvertrages ergibt. Dafür dürfen maximal 25 % vom Bruttoentgelt verrechnet werden. Dies gilt auch für außer- und übertarifliche Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Fahrgeld), soweit sie einzelvertraglich vereinbart sind. Anmerkung:

Tarifliche Leistungen gemäß § 8.4 und § 8.5 MTV sind Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten etc. Werden hier dem Arbeitnehmer tarifliche Entgelte vorne vorgerechnet und hinten wieder durch Verpflegungsmehraufwand (VMA), Übernachtungskosten und Fahrgeld genommen ?

Die Arbeitnehmer werden sich vielleicht auch wundern, wenn sie krank werden, wenn sie Urlaub bekommen, wenn sie arbeitslos werden oder in Rente gehen.

Die Lohnsteueraußenprüfer der Finanzämter und die Beitragseinzugsprüfer der
Sozialversicherung werden ebenfalls aufmerksam hinsehen müssen. Die Landesarbeitsämter haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Tagung in Iphofen einen Maulkorb verpasst bekommen. Hier scheint sich auch schon die neue Art der Fürsorge der SPD/Grünen für ihre Stammwähler auszudrücken.

Hier der entsprechende Passus aus dem DGB-BZA-Manteltarifvertrag

§ 8.3 Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit von der Niederlassung / Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, erhält der Mitarbeiter die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat.

§ 8.4 Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit im Sinne von § 8.3 mehr als 2 Stunden, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe:

Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Mitarbeiter werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung / Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.

§ 8.5 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verpflegungskostenmehraufwand (VMA) nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften.

§ 8.6 Der Arbeitgeber ist berechtigt, tarifliche Leistungen gemäß § 8.4 und § 8.5 anstelle des Tarifentgeltes zu zahlen, soweit das Netto-Gesamteinkommen des Mitarbeiters das tarifliche Netto-Gesamteinkommen übersteigt, das sich aus dem Bruttoentgelt gemäß §§ 2 bis 4 Entgelttarifvertrages ergibt. Dafür dürfen maximal 25 % vom Bruttoentgelt verrechnet werden. Dies gilt auch für außer- und übertarifliche Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Fahrgeld), soweit sie einzelvertraglich vereinbart sind.

17.10.2003

PersonalServiceAgenturen (PSA)

Die Bundesregierung teilt mit, dass bis August 2003 819 PSA-Verträge abgeschlossen wurden mit insgesamt 38. 181 Plätzen. Nach Ansicht der Regierung gibt es keine Anzeichen dafür, dass durch die Tätigkeit der PSA Arbeitsplätze bei anderen Zeitarbeitsunternehmen gefährdet werden. Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine-Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Anmerkung: 38.181 Plätze mal geförderter durchschnittlicher Grundbetrag = fließende Subventionen pro Monat 38.181.000 € oder auf ein Jahr gerechnet bei derzeitigem Personenstand: 478 Millionen 172.000 Tausend € Steuergelder.

Inklusive fälliger Integrationsprämien und auf DM bezogen:

weit über 1 Milliarde DM mit stark steigender Tendenz.

Laut Rheinischer Post vom 17.10.2003 sollen erst 907 Menschen bei fremden Firmen in Lohn und Brot gebracht worden sein. 478.172.000 € geteilt durch 907 = Kosten pro vermittelte Person = 52.720,18 €

Quelle: www.aueg-meyer.de